Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. X ZR 157/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4015

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. März 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinHGB § 54 Abs. 3Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen [X.] gegen sich gelten lassen muß.[X.], Urt. v. 19. März 2002 - [X.] - [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Mrz 2002 durch [X.] Melullis [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 4. August 1999 [X.] Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] im [X.] und insoweit aufgehoben, alszum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen fürdas von der [X.], einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfürhatte die Beklagte [X.] einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten [X.] durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fol-- 3 -gezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mlicher [X.]erteilungen durch den damaligen Mitarbeiter [X.] der [X.] zu erhebli-chen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die [X.] stellte der [X.],die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstel-lung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung,worauf die Beklagte schlieûlich - teilweise erst nach Klageerhebung -230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die [X.] im vorlie-genden Verfahren. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. DieBerufung der [X.] hatte in Höhe eines [X.] von 139.581,08 [X.] Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils; die [X.] verteidigt das angefochteneUrteil.[X.]:Die zulssige Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, demauch die [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zrtragenist.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarunghabe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf [X.] weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des [X.] wird von der Revision nicht angegriffen.- 4 -I[X.] Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mitder [X.] im Zusammenhang mit der Maûnahme ihrem Mitarbeiter [X.] r-lassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt unddie Forderungen anerkannt, indem sie [X.] habe, diese betrfen sie undwrden durch sie bezahlt.Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffe-nen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht [X.] Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte [X.] gehabt habensollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die [X.] mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme einesRechtsbindungswillens seitens der [X.] tragen. Das vom Berufungsge-richt herangezogene Schreiben der [X.] vom 26. Juli 1996 [X.] auch dahin verstehen, [X.] es lediglich der Klrung der [X.] dienen sollte. Diese naheliegende Mlichkeit hat das [X.] erwogen.II[X.] Dem Senat ist eine abschlieûende Beurteilung verwehrt, ob sich [X.] aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortragder [X.] hat der [X.] bei der [X.] bescftigte Mitarbeiter [X.] [X.] die [X.], aus denen sich die vom Berufungsgericht zuer-kannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt,[X.] der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmchtigt gewesen sei.Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenenVorbringen der [X.] ergibt, hat diese dazr ausge[X.], [X.] sei nicht- 5 -zur Vergabe von [X.] dem gegebenen Umfang bevollmchtigt gewe-sen; die Grûe der [X.] bringe es mlich mit sich, [X.] die [X.] durch die [X.] erst von einem gewissen Volumen an,das sich nach dem Gesamtgewicht des [X.] bestimme, eintrete,weil der Arbeitsaufwand von der [X.] sonst nicht zu bewltigensei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall rschritten worden ([X.] 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen ([X.] 316), [X.] habeim Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse [X.], betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern eskann sich auch allein auf seine Befugnisse im [X.] beziehen, vondenen die Vertretungsmacht grundstzlich nicht t (vgl. [X.], 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist fr das Revisionsverfah-ren nicht [X.], [X.] die Beklagte eine - von der [X.] behauptete([X.] 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmchtigung des Zeugen [X.] an sichnicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der [X.] Abrede gestellt hat. Daû [X.] nicht fr die Beklagte, sondern fr ein anderesUnternehmen ttig geworden sei, worauf sich die Revision sttzt, war nicht Ge-genstand des Streits im Berufungsverfahren.2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zuprfen haben wird, davon auszugehen ist, [X.] eine Bevollmchtigung von [X.]an sich erfolgt war, wird weiter zu prfen sein, ob sich eine Bevollmchtigungdieses Zeugen fr die hier in Frage stehenden Gescfte aus der in den Tat-sacheninstanzen nicht bercksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Ausdem Vortrag der [X.], den sich die [X.] in ihrem nachgelassenenSchriftsatz vom 21. Juli 1999 ([X.] 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sichergeben, [X.] der Zeuge [X.] als seinerzeitiger Arbeitnehmer der [X.] ([X.] 6 -II 316) Auftr, die der [X.] der [X.] als Formkaufmann(§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht r bezeichneten Um-fang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, [X.] [X.] jedenfalls zurVornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der [X.] ermchtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. [X.]/[X.], HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; [X.]/Sonnenschein, [X.] 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sichaber kraft Gesetzes auf alle Gescfte und Rechtshandlungen, die die [X.] derartiger Gescfte gewlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).Davon kch die [X.]. Aus dem Vortrag der [X.] kann sich ergeben, [X.] derartige [X.]vergaben fr Alten- und Pflegeheime bei ihr in [X.] Umfang vorkamen.Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, [X.] sie als Generalunternehmerin [X.] des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesge-biet ttig ist; sie hat sich weiter auf die Grûe ihres Unternehmens und die [X.] verbundene Menge der tlich anfallenden Gescftsvorflle berufen ([X.]313). Wie der [X.] bereits entschieden hat, kr bei ei-nem groûen Unternehmen auch [X.] von erheblicher finanziel-ler Tragweite noch zum gewlichen [X.] zu rechnen sein, so[X.] ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äuûerungen davon ausgehenkann, eine aus schlssigem Verhalten zu entnehmende [X.] sich auf derartige Vertrwie auch auf [X.], die ihrerDurchfrung dienen ([X.], Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118f. = GmbHR 1979, 271 f.; [X.]/[X.] aaO. Rdn. 11; [X.]/[X.]. 25 ff.). Auch wenn die in der [X.] ge-schlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag- 7 -aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Auf-trvon [X.] erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zuprfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil dieseZweifel bereits durch den Umstand ausgermt sein k, [X.] sich [X.] nicht auf die steren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend nochgeht.3. Die von der [X.] behauptete Beschrkung der [X.] sich die [X.] nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannteoder kennen muûte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltendgemacht, die [X.] habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten [X.] durch den Vorstand der [X.] [X.] im klaren sein mssen, [X.]dieser auch fr die weiteren Bauabschnitte ausschlieûlicher Ansprechpartnergewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der [X.] schwervereinbar, nach dem nur [X.] einer bestimmten Grûenordnung eineEinschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nichtvorgetragen, [X.] sie die Beschrkung der Vollmacht in irgendeiner Weisenach auûen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die [X.] positiven Kenntnis einer beschrkten Vollmacht des Mitarbeiters [X.] nochdie einer fahrlssigen [X.] gerechtfertigt (vgl. [X.]/[X.] aaO.Rdn. 19; [X.]/[X.]. 37 m.w.[X.]. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unterBercksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu- 8 -dem bisher nicht bercksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, dieFrage neu zu prfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters [X.]zuzurechnen lassen hat.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 157/99

19.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. X ZR 157/99 (REWIS RS 2002, 4015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4015

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