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PDF anzeigen [X.]/04
vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des
23. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückver-wiesen. [X.]: 600,36 •.
Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung in Anspruch ge-nommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Bevollmächtigten vertreten. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat der Kläger im wesentlichen ob-siegt, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das [X.] entschieden, daß die Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden. Die Beklagten haben ihre gesamten Anwaltskosten in Höhe von 1.462,28 • zur "Festsetzung und Ausgleichung" angemeldet. Mit [X.] vom 17. November 2003 hat das [X.], abgesehen von der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.], den Haftungsbetrag des Beklagten zu 2 gegenüber dem gemeinsamen Anwalt mit 1.331,50 • errechnet und diesen Betrag nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt. Mit der hierge-gen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger vorgebracht, der [X.] zu 2 könne nur die Hälfte der gemeinsamen Anwaltskosten erstattet verlan-gen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, daß die gemeinsamen Anwaltskosten der Beklagten nur zur Hälfte gegen ihn festgesetzt werden. I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: In ständiger Rechtsprechung vertrete es die Auffassung, daß bei [X.] für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt ver-tretene [X.] derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegen-über dem [X.] grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kön-ne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. Hieran halte der Senat trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des [X.] fest. II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, können als notwendi-ge Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei [X.] mit nur einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden [X.] nur - 4 - der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-ten festgesetzt werden (Beschluß vom 30. April 2003 - [X.] ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II). An dieser Rechtsprechung, der sich der [X.] Zivilsenat des [X.] unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ange-schlossen hat (Beschluß vom 17. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1507 unter III) und die auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung entspricht (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "[X.]" Nr. 3; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 69), hält der Senat fest. Hiernach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. [X.]
[X.] [X.]
[X.]
[X.] für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderte Richter am [X.] Dr. Leimert
Meta
05.07.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VIII ZB 114/04 (REWIS RS 2005, 2762)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2762
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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