Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 08.03.2012, Az. 1 BvR 2250/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 8406

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich erzwungen werden sollte - Überwiegen der Nachteile (Störung bzw Zerstörung der sozial-familiären Beziehung) bei Durchführung dieser Untersuchungen und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Meta

1 BvR 2250/11

08.03.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, §§ 1600ff BGB, § 1592 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB, § 1600 Abs 3 BGB, § 178 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 08.03.2012, Az. 1 BvR 2250/11 (REWIS RS 2012, 8406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8406

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