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Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung des Widerrufs der Approbation eines Arztes - Folgenabwägung
Die Vollziehung des Bescheides des [X.] Zweckverbands zur Approbationserteilung ([X.]) vom 4. Mai 2015 - [X.] - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer [X.] als Arzt wegen Unwürdigkeit. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>; 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. [X.] die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung des Widerrufs der [X.] schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. [X.] die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, würde der mit den angegriffenen Entscheidungen angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].
4. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
Meta
01.08.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juli 2017, Az: 8 LA 39/17, Beschluss
Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1657/17 (REWIS RS 2017, 7095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7095
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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