Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 9 AZR 398/14

9. Senat | REWIS RS 2016, 15812

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Gegenstand

Übergangsversorgung - Kabinenpersonal - Altersbefristung


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2014 - 8 Sa 1960/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 - 41 [X.] 6779/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal [X.] einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages hat.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4 zu tragen, die Klägerin 1/4.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Einbeziehung in eine Gruppenversicherung für eine Übergangsversorgung hat.

2

Die Klägerin hat das 30. Lebensjahr vollendet und ist seit dem 31. Jan[X.]r 2005 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der [X.] Lufttransport-Unternehmen [X.] und der [X.] geschlossene „Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal der [X.]“ in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (im Folgenden [X.]) Anwendung, den die Beklagte zum 31. Dezember 2012 kündigte und der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

§ 2   

        

Gegenstand

        

1.    

Die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, im Rahmen eines [X.]es eine persönliche Übergangsversorgung für die [X.] von der tarifvertraglichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall abzuschließen.

        

2.    

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zum Abschluss der Versicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

        

3.    

Die Prämien der Versicherungen werden vom Arbeitgeber getragen und an den Versicherer abgeführt. Die Arbeitnehmer tragen die darauf entfallenden Steuern und den Arbeitnehmeranteil von etwaigen Sozialabgaben.

        

§ 3     

        

Versicherer/Versicherungsnehmer

        

Versicherer ist … Versicherungsnehmer ist der jeweilige Arbeitnehmer.

        

§ 4     

        

Versicherungsbeginn und -dauer

        

1.    

Versicherungsbeginn ist der 01. Jan[X.]r 1986 für die zu diesem [X.]punkt beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie das 30. Lebensjahr vollendet haben.

                 

Für die übrigen Arbeitnehmer besteht das Recht zum Abschluss dieser Versicherung bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, frühestens jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres des jeweiligen Arbeitnehmers.

        

2.    

Der Ablauf der Versicherung wird auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt.

        

…“    

        

3

Der [X.] iSd. § 2 [X.] wurde am 31. Dezember 1991 geschlossen.

4

In dem zwischen der [X.], der [X.] Lufttransport-Unternehmen GmbH (Rechtsvorgängerin der [X.]) und der [X.] geschlossenen „Tarifvertrag über die Fortgeltung bestehender Regelungen für das Kabinenpersonal der [X.] im Rahmen einer beabsichtigten Integration in die [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ vom 25. März 2011 (im Folgenden TV-Fortgeltung) heißt es auszugsweise:

        

§ 3   

        

Fortgeltung bestehender kollektivrechtlicher

        

Regelungen

        

1.    

Für die Kabinenarbeitnehmer gemäß § 1 dieses Tarifvertrages gelten sowohl für den Fall einer individ[X.]lrechtlichen Übernahme als auch für den Fall einer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge, wie etwa gemäß Verschmelzung laut [X.] oder gemäß § 613a BGB die in § 3 Abs. 4 abschließend genannten Tarifverträge in den genannten Fassungen auch bei [X.] kollektivrechtlich fort. In diesem Rahmen finden die insoweit entsprechend bei [X.] bestehenden Regelungen keine Anwendung.

        

…       

        
        

4.    

Tarifverträge, die nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 fortgelten, sind die folgenden Tarifverträge in ihrer zum [X.]punkt der Integration jeweils geltenden Fassung/Nachfolgeregelung:

                 

a)    

Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal der [X.] (derzeit [X.] Nr. 12 vom 25.03.2011). …

                 

…       

        
                 

c)    

Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Kabinenpersonal der [X.] vom 01.01.1986 in der Fassung vom 03.12.1997 nebst Ergänzungsvereinbarungen. Die im Tarifvertrag Übergangsversorgung [X.] § 5 Abs. 2 vorgesehene Regelung zur regelmäßigen Anpassung gilt unverändert fort.

                 

…“    

        

5

Sowohl der „Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal [X.]“ vom 7. Dezember 2007 ([X.] Nr. 11) als auch der „Manteltarifvertrag Nr. 12 für das Kabinenpersonal der [X.]“ vom 25. März 2011 ([X.] Nr. 12) enthalten folgende Regelung:

        

§ 47 

        

Erreichen der Altersgrenze

        

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.“

6

Die Klägerin verlangte von der [X.] im Jahr 2012 ohne Erfolg die Einbeziehung in die Gruppenversicherung für eine Übergangsversorgung gemäß dem [X.]. Nachdem sie ihren ursprünglichen Hauptantrag auf Verurteilung der [X.] zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Versicherungsvertrags in der [X.] zurückgenommen hat, hat die Klägerin zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sie gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal [X.] einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen eines [X.]s hat;

        

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die von ihr übersandten Versicherungsunterlagen an die [X.] weiterzuleiten.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Übergangsversorgung nach dem [X.] nicht erfülle, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mangels wirksamer tariflicher Befristung nicht mit dem 60. Lebensjahr ende und daher die Übergangsversorgung nicht erforderlich werde. Der mit der tarifvertraglichen Regelung verfolgte Zweck könne daher nicht erreicht werden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verschaffung einer Übergangsversorgung weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gemäß ihrem zuletzt gestellten Hauptantrag Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Übergangsversorgung zu verschaffen. Der Hilfsantrag ist damit nicht zur Entscheidung angefallen.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Durch eine gerichtliche Feststellung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen des [X.] nach dem [X.] hat, ist eine sachgemäße, einfache Erledigung sämtlicher Streitpunkte zu erreichen. Auch prozesswirtschaftliche Erwägungen zwingen vorliegend nicht zur Leistungsklage. Eine auf einzelne Mitwirkungshandlungen gerichtete Leistungsklage (wie zB auf Weiterleitung der Antragsunterlagen) würde lediglich einzelne Leistungen im Rahmen des - möglicherweise eine Vielzahl verschiedener Mitwirkungshandlungen umfassenden - Verschaffungsanspruchs erfassen.

II.  Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist begründet.

1. Die Klägerin hat nach dem [X.] Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen des [X.].

a) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien umfasst den [X.].

b) Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 [X.].

aa) Danach erhalten die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen eines [X.] eine persönliche Übergangsversorgung für die [X.] von der tarifvertraglichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall abzuschließen. Nach § 4 Nr. 1 Abs. 2 [X.] besteht das Recht zum Abschluss der Versicherung bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, jedoch frühestens nach Vollendung des 30. Lebensjahres.

bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

(1) Die Klägerin fällt als Flugbegleiterin in den persönlichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 [X.]).

(2) Zudem hat sie nach der zulässigerweise in den Entscheidungsgründen vom [X.] getroffenen Feststellung (vgl. nur [X.] 22. Oktober 2015 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN) das 30. Lebensjahr vollendet.

cc) An weitere Voraussetzungen ist das Recht zum Abschluss der Versicherung nicht geknüpft. Insbesondere setzt der Anspruch nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis tarifvertraglich wirksam befristet ist.

(1) Zwar knüpft § 2 Nr. 1 [X.] an die tarifliche Befristungsregelung an, wonach das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat ([X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 52). Zutreffend ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, dass diese tarifliche Befristung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres unwirksam ist (vgl. hierzu [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 ff.). Jedoch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass der Anspruch auf Verschaffung einer Übergangsversorgung nicht besteht. Ungeachtet der Unwirksamkeit dieser tariflichen Befristungsregelung führt erst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus dazu, dass die durch die Übergangsversorgung zu schließende Versorgungslücke und damit der Rechtsgrund der Leistung des Versicherungsschutzes nachträglich wegfällt (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 51 f.).

(2) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die tariflich (unwirksam) vorgesehene Befristung hinaus lässt lediglich nachträglich den Rechtsgrund oder zumindest den mit dem [X.] verfolgten Zweck, der Überbrückung einer Versorgungslücke, die wegen des an sich tarifvertraglich vorgesehenen Ausscheidens entsteht ([X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 52), entfallen. Dies kann allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche der Arbeitgeberin begründen.

(a) Diese Auslegung folgt aus der Tarifhistorie. Die Tarifvertragsparteien haben die vom [X.] des [X.] mit Entscheidung vom 23. Juni 2010 (- 7 [X.] -) für unwirksam erachtete tarifliche Befristungsregelung in § 47 [X.] Nr. 11 in den [X.] Nr. 12 vom 25. März 2011 übernommen. Mit dem [X.] vom 25. März 2011 hat die Beklagte zudem die Fortgeltung des [X.] Nr. 12 und zugleich des [X.] vereinbart. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Befristungsregelung sowohl an dieser Regelung als auch an der Übergangsversorgung festhalten will. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, aus § 3 Nr. 1 [X.] folge lediglich der Wille der Tarifvertragsparteien, dass wirksame kollektivrechtliche Regelungen nunmehr ihr gegenüber gelten sollten. Über die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit tariflicher Regelungen hätten sich die Tarifvertragsparteien keine Gedanken gemacht. Diese Auslegung hat im [X.] keinen Niederschlag gefunden. Es wurde in § 3 Nr. 4 Buchst. c [X.] ausdrücklich auch die Fortgeltung des [X.] vereinbart. Für eine Fortgeltung vorbehaltlich der Wirksamkeit der Regelungen findet sich im [X.] kein Anhaltspunkt. Zudem erklärt das Argument der Beklagten nicht, weshalb die Tarifvertragsparteien trotz Kenntnis der Entscheidung über die Unwirksamkeit der tariflichen Befristungsregelung ([X.] 23. Juni 20107 [X.] -) noch am 25. März 2011 die Regelung in § 47 [X.] Nr. 11 unverändert in den [X.] Nr. 12 übernommen haben.

(b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zweck der Übergangsversorgung auch nicht gegenstandslos geworden. Der von den Tarifvertragsparteien mit dem [X.] angestrebte Zweck der Schließung einer aufgrund der tariflichen Befristungsregelung entstehenden Versorgungslücke kann trotz der Unwirksamkeit der Befristungsregelung weiterhin erreicht werden. Denn diese Befristungsregelung führt trotz ihrer Unwirksamkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer nicht von sich aus aktiv wird und binnen der von § 17 Satz 1 [X.] vorgegebenen Frist Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Sonst gilt die Befristung als von Anfang an rechtswirksam (§ 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG) und es kommt aufgrund der tariflichen Befristungsregelung zu einer durch die Übergangsversorgung zu schließenden Versorgungslücke.

c) Auch aus dem [X.] ergibt sich nichts anderes. Eine Einschränkung dahin gehend, dass die Versicherungsleistung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung abhängig sein soll, enthält der Vertrag nicht. Erst recht macht er den Beitritt zur Gruppenversicherung nicht von der Wirksamkeit der tariflichen Befristung abhängig.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Recht der Klägerin, von der Beklagten die Verschaffung des Versicherungsschutzes zu verlangen, auch nicht der Grundsatz von [X.] und Glauben entgegen.

a) Der Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung und verbietet ua. die missbräuchliche Ausübung von Rechten (vgl. [X.] 16. April 2013 - 9 [X.] 731/11 - Rn. 32, [X.]E 145, 8; [X.]/[X.] 75. Aufl. § 242 BGB Rn. 38 ff.). Die Rechtsausübung ist dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde ([X.]/[X.] BGB 16. Aufl. § 242 Rn. 37; sh. auch [X.]/[X.] aaO Rn. 50). Das ist zB dann der Fall, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, die verlangte Leistung sofort wieder herauszugeben. In diesem Fall wäre das Erheben eines solchen Anspruchs nur geeignet, dem Schuldner unnötige Beschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dass dies dem Gläubiger legitime Vorteile bringen würde ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 242 Rn. 440 mwN; vgl. auch [X.]/[X.] aaO Rn. 52 mwN; [X.]/[X.]/[X.] 10. Aufl. § 242 Rn. 49; [X.]/[X.] aaO Rn. 39).

b) Gemessen daran ist das Verlangen der Klägerin nach Verschaffung des Versicherungsschutzes nicht rechtsmissbräuchlich. Weder ist das Interesse der Klägerin an der tarifvertraglichen Übergangsversorgung entfallen noch hat die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Leistung. Denn die Beklagte hat mit dem Abschluss des [X.] vom 25. März 2011 zu erkennen gegeben, dass sie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Befristungsregelung sowohl an dieser Regelung als auch an der Übergangsversorgung festhalten will. Zudem kann es grundsätzlich weiterhin aufgrund der tariflichen Befristungsregelung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zu einer durch die Übergangsversorgung zu schließenden Versorgungslücke kommen. Es steht vorliegend nicht sicher fest, dass die Übergangsversorgung zwecklos und der Wert des von der Beklagten zu verschaffenden Versicherungsschutzes in jedem Fall nach § 812 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB zurückzuerstatten ist.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Ropertz    

        

    M. Lücke    

                 

Meta

9 AZR 398/14

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 25. September 2013, Az: 41 Ca 6779/13, Urteil

§ 242 BGB, § 812 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 9 AZR 398/14 (REWIS RS 2016, 15812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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