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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016BVIIIZB94.14.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZB 94/14
vom
11. Oktober
2016
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober
2016
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
[X.], Dr.
Bünger und [X.]
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den [X.] vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2015
den Streitwert für das
Das [X.], an das der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung [X.] hat,
hat am 28. Juni 2016 in der Hauptsache entschieden und den Streitwert auf 1.326,71
Der
(obsiegende) Beklagte bittet mit [X.] persönlich eingelegten und am 14. September 2016 bei dem [X.] eingegangenen Gegenvorstellung um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Heraufsetzung auf 1.326,71
II.
Die Gegenvorstellung des
Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Eine Partei wird -
anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem inso-weit ein eigenes Beschwerderecht zusteht -
durch die Festsetzung eines zu 1
2
3
-
3 -
niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert ([X.], Beschlüsse vom 29.
Oktober 2009 -
III ZB 40/09,
juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 -
VIII ZB 59/11, [X.], 114
Rn. 6 mwN). Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob -
wie der Beklagte geltend macht
-
aufgrund einer
mit seinem [X.] vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Um-stände
gegeben sind, die eine Beschwer wegen
einer zu niedrigen Streitwert-festsetzung begründen könnten (vgl. OVG
Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654; [X.], Beschluss vom 24. Mai 2011 -
10 OA 32/11, juris Rn. 7; [X.], [X.] 2014, 246 mwN).
2. Die Gegenvorstellung gibt jedenfalls in der Sache keine Veranlassung,
Der Beklagte hat, soweit hier von Interesse, widerklagend
mit der [X.] Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten
angegebenen
Der
Wert des
zusätzlich herausverlangten
Kosten-festsetzungsbeschlusses
gemäß § 4 Abs. 1
Halbs. 2
ZPO nicht
hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. [X.], [X.] vom
22.
Oktober 2015 -
IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471
Rn. 2; vom 24.
April 2012 -
IX [X.], juris Rn. 2; vom 29. März 1968 -
VIII [X.], NJW 1968, 1275;
Zöller/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsab-
4
5
-
4 -
wehrklage"; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 25; [X.]/[X.], 5.
Aufl., § 4 Rn. 24).
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Bünger
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
212 [X.] 13143/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
20 [X.] -
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VIII ZB 94/14 (REWIS RS 2016, 4237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4237
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