Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2011, Az. VIII B 56/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 10443

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten


Leitsatz

NV: Der Kläger hat im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen, und auch keinen Anspruch auf Beziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das FG für seine Entscheidung nicht benötigt.

Gründe

1

Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) statthafte Beschwerde ist nicht begründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.

2

Zu Recht hat das Finanzgericht ([X.]) den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) auf Beiziehung der im [X.] vom 19. März 2010 unter 1) und 2) genannten Akten und auf Einsichtnahme in diese Akten gemäß § 78 [X.]O zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat keinen diesbezüglichen prozessualen Anspruch. Der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 [X.]O konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bezieht sich nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 12. November 2003 [X.], [X.], 511, m.w.N.).

4

Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt ([X.] in [X.], 511). Die Gründe, aus denen das [X.] im angefochtenen Beschluss die Notwendigkeit der Beiziehung verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des [X.] (§ 76 Abs. 1 [X.]O) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 [X.]O wegen unterlassener Beiziehung von Akten [X.] vom 24. November 2009 [X.]/08, [X.], 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, [X.] 1999, 943; vom 26. Juni 1996 [X.], [X.] 1997, 293). Denn die vom Kläger benannten Verfahrensakten waren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] nicht entscheidungserheblich. Der Beschwerdebegründung lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen sich dem entgegen die Notwendigkeit der Beiziehung und damit die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen [X.]-Beschlusses ergäbe.

Meta

VIII B 56/10

14.01.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 1. März 2010, Az: 11 K 963/09 AO, Beschluss

§ 76 Abs 1 FGO, § 78 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2011, Az. VIII B 56/10 (REWIS RS 2011, 10443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10443

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