Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2021, Az. V B 29/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 7737

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Gegenstand

Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten


Leitsatz

1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt.

2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.

3. Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 27.05.2020 - 5 K 81/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Zusammen mit seiner Klage gegen den --im Schätzungswege ergangenen-- Umsatzsteuerbescheid 2017 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Einsicht in die Verwaltungsakten durch Übersendung in seine Kanzleiräume zu gewähren. Dies sei wegen der Corona-Epidemie geboten.

2

Das Finanzgericht ([X.]) verwies den Kläger am 04.05.2020 auf die hilfsweise beantragte Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des [X.] und lehnte den Antrag des [X.] auf Akteneinsicht mittels Übersendung der Akten in dessen Kanzleiräume durch Beschluss vom 27.05.2020 - 5 K 81/20 ab. Auch im derzeitigen Stadium der [X.] entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, dem Kläger die den Streitfall betreffenden Akten nur in den Diensträumen des [X.] zur Verfügung zu stellen.

3

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liege es im Ermessen des Gerichts, in eng begrenzten Ausnahmefällen Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Dabei seien die gegen eine [X.] sprechenden Umstände gegen die vom Antragsteller vorgetragenen, eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände abzuwägen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, [X.], 1235).

4

Nach den Umständen des Streitfalls sei es ermessensgerecht, dem Kläger die den Streitfall betreffenden Akten nur zur Einsichtnahme im [X.] zur Verfügung zu stellen:

5

Das [X.] verfüge über ein umfassendes Hygienekonzept, um die Gesundheit von Besuchern und Gerichtsangehörigen zu schützen. Dieses Konzept umfasse die Verpflichtung von Besuchern, innerhalb von [X.] einen [X.] zu tragen, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln am Eingang, ein Einbahnstraßen-Wegesystem, getrennte Ein- und Ausgänge, die regelmäßige Desinfektion von Räumen und Tischen sowie die Nutzung großer, regelmäßig belüfteter Räume oder Säle für die Durchführung einer Akteneinsicht unter Aufsicht des Urkundsbeamten. Der Kläger habe weder dargetan, dass in seiner Kanzlei bessere hygienische Schutzbedingungen herrschten, noch dass er einer besonderen Risikogruppe angehöre.

6

Hinzu komme, dass die Kanzlei des [X.] weniger als 10 km vom Sitz des [X.] entfernt sei und sich unter dem Gerichtsgebäude ein öffentliches Parkhaus befinde. Der in unmittelbarer Nähe des [X.] gelegene Hauptbahnhof sei von der Kanzlei des [X.] aus ohne Umsteigen in unter 20 Minuten zu erreichen.

7

Die Sorge des [X.] wegen eines mit der Akteneinsicht im [X.] verbundenen Infektionsrisikos und die weiteren von ihm mitgeteilten Umstände seien nicht geeignet, eine Ausnahme vom Regelfall der Durchführung der Akteneinsicht in den Diensträumen des [X.] zu begründen. Die gegen eine [X.] sprechenden Gründe (Gefahr von Aktenverlusten, Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses, Einschränkung der Verfügbarkeit der Akten für die Bearbeitung im Gericht und die Gefahr von Aktenbeschädigungen oder -manipulationen) würden schwerer wiegen. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des [X.] als Rechtsanwalt oder eine etwa abweichende Praxis anderer Gerichtszweige führten zu keinem anderen Ergebnis. Daneben bleibe es dem Kläger unbenommen, die Akteneinsicht erst in einigen Monaten durchzuführen. Mit der hiergegen --vom [X.] nicht abgeholfenen-- fristgerecht erhobenen Beschwerde rügt der Kläger, die vom [X.] dargelegten Vorgaben zur [X.] seien veraltet und entsprächen nicht mehr dem Grundgesetz.

8

Als Rechtsanwalt sei er ein Organ der Rechtspflege und Rechtsanwälte erhielten richtiger- und üblicherweise die Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugesandt.

9

Das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich nach einer Entscheidung des [X.] Saarland vom 03.04.2019 - 2 K 1002/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2019, 1217) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des [X.] natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ([X.] --DSGVO--).

Vorliegend sei auch die [X.] zu berücksichtigen. Er, der Kläger, gehöre zu den besonders schutzbedürftigen Personen, da er Asthma habe, eine Erkrankung zu seiner Existenzgefährdung führe und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder ebenfalls gefährdet wären. Nach den Empfehlungen der Bundesregierung und des [X.] sollten [X.] Kontakte und Reisen möglichst vermieden werden.

Bei einer Akteneinsicht am [X.] sei es so, dass man unter Aufsicht in fremden Räumlichkeiten Einsicht nehmen könne. Man befinde sich nicht in seinen gewohnten Arbeitsräumen; zudem müsse man sich einmalig entscheiden, welche Seiten zu kopieren seien und welche nicht. Dieser Zustand sei rechts- und verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg und ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 [X.]O).

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 [X.]O beschwerdefähig; sie stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung [X.] 2 der Vorschrift dar (Senatsbeschluss vom 05.02.2003 - V B 239/02, [X.] 2003, 800; [X.] vom 27.03.2014 - II B 68/13, [X.] 2014, 1072, Rz 2, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des [X.], dem Kläger keine Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.

a) Nach § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.]O in seiner ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, [X.], 2208) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht wird, wenn die Prozessakten --wie vorliegend-- in Papierform geführt werden, durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt (§ 78 Abs. 3 Satz 1 [X.]O).

Diensträume in diesem Sinne sind nicht nur die Diensträume des Gerichts, sondern Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt. Die Kanzleiräume des [X.] sind [X.] dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der [X.] hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 [X.]O ([X.] vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, [X.] 2020, 1268, und in [X.] 2019, 1235). Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung [X.]), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen ([X.] in [X.] 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt auch kein Ausnahmefall vor, nach dem die Akteneinsicht in dessen Kanzleiräumen zu gewähren wäre.

aa) Die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 [X.]O schließt nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus. Vielmehr bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor möglich. Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die für und gegen eine [X.] sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von [X.] bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [wie z.B. Steuererklärungen mit [X.]], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber [X.]) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 [X.]O gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das [X.] zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten.

bb) Nach den dargelegten Maßstäben ist der Beschluss des [X.], mit dem es die Aktenübersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Das [X.] hat die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe in seiner Entscheidung auf S. 3 unter II.2. berücksichtigt und gegen die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen abgewogen. Dabei konnte es ohne Ermessensfehler davon ausgehen, dass die gegen eine Aktenübersendung in die Geschäftsräume des Bevollmächtigten sprechenden Gründe trotz des vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Risikos einer Akteneinsicht beim [X.] schwerer wiegen. Das [X.] hat insoweit zu Recht auf ein ausgefeiltes Hygienekonzept verwiesen, das die gesundheitlichen Risiken --jedenfalls unter Beachtung der getroffenen Schutzmaßnahmen-- weitestgehend ausschließt, sodass sich die Entscheidung des [X.] auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweist. Soweit der Kläger behauptet, er leide unter Asthma und gehöre zu einer besonderen Risikogruppe, hat er dieses Vorbringen weder substantiiert noch durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.

cc) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom [X.] getroffene, die Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ablehnende Entscheidung ist der [X.] zwar nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des [X.] beschränkt, sodass der [X.] als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten ist, eigenes Ermessen auszuüben ([X.] vom [X.], [X.] 2020, 377, Rz 18). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angeführten Argumente sind jedoch nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen:

(1) Der Hinweis des [X.] auf seine Funktion als Organ der Rechtspflege sowie darauf, dass Rechtsanwälten in anderen Verfahren üblicherweise die Akten zugesandt werden, begründet keinen Anspruch auf Zusendung der Verfahrensakten im [X.]-Prozess. Denn § 78 [X.]O sieht insoweit keine Ausnahme für Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege vor. Aus der unterschiedlichen Fassung des [X.] z.B. in § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO sowie in § 147 Abs. 4 StPO folgt, dass für den [X.] andere Maßstäbe gelten. Wie sich aus den Motiven zu § 78 [X.]O ergibt, wonach eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen als Bevollmächtigte im [X.] in Betracht kommenden Berufsträgern ausgeschlossen werden sollte ([X.]/1446, S. 53), beruhen die unterschiedlichen Fassungen des [X.] in den verschiedenen Verfahrensordnungen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die das Gericht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 31.10.2008 - V B 29/08, [X.] 2009, 194, Rz 7).

Entgegen der Ansicht des [X.] bestehen gegen diese Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschlüsse des [X.] vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, [X.] 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1532/83, [X.] 1984, 478).

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Begründung eines Ausnahmefalls auf die Entscheidung des [X.] Saarland in E[X.] 2019, 1217 zu Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Dieser Beschluss betrifft einen zugunsten aller Steuerpflichtigen bestehenden Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, sondern beim [X.] geht, hat der [X.] im Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 ([X.] 2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine über § 78 [X.]O hinausgehenden Rechte nach Art. 15 DSGVO hergeleitet werden können.

(3) Die Ausführungen des [X.] zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. [X.] in [X.] 2019, 1235, Rz 19; in [X.] 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, [X.] 1993, 743). Insbesondere hat ein Prozessbevollmächtigter auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet ([X.] in [X.] 2020, 377, Rz 23, 25).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 [X.]O unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen.

4. [X.] beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V B 29/20

18.03.2021

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Mai 2020, Az: 5 K 81/20, Beschluss

§ 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 3 S 1 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2021, Az. V B 29/20 (REWIS RS 2021, 7737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7737

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