Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.09.2013, Az. I B 179/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 2923

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Gegenstand

Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Fehlende Aktenteile - Rechtsschutzbedürfnis - Statthaftigkeit der Beschwerde


Leitsatz

1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten von diesem persönlich eingelegt worden ist, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Ablehnung durch das FG im Wege eines förmlichen Beschlusses erfolgt, in dem der Beteiligte selbst als Antragsteller behandelt wird, die Beschwerde hiergegen namens und mit Vollmacht des Beteiligten eingelegt wird und der Beteiligte sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen seine Behandlung als Antragsteller wendet, sondern vielmehr für die Durchführung des Verfahrens in eigenem Namen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt .

2. NV: Gegen Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist die Beschwerde statthaft; die Entscheidung stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO dar .

3. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigen auch dann, wenn dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht bei einem Amtsgericht gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn er hierbei feststellt, dass die dem FG vom FA vorgelegten Akten unvollständig sind .

Tatbestand

1

I. Zu entscheiden ist über die Beschwerde gegen einen Beschluss des [X.] ([X.]), durch den dieses die Anträge des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) auf Akteneinsicht in den Räumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten sowie hilfsweise die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie der Akten abgelehnt hat.

2

Mit seiner gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerichteten Klage beantragte der Kläger zugleich Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem [X.] vorgelegten Akten, die in den [X.] seines Prozessbevollmächtigten in A, hilfsweise in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts (AG) B oder des [X.] gewährt werden sollte. Von der Möglichkeit, die daraufhin durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) zum [X.] übersandten Akten einzusehen, machte der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des [X.], dass die Akten dort vorlägen, keinen Gebrauch.

3

Er erweiterte vielmehr seinen Antrag um den Hilfsantrag, ihm eine vollständige Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Gerichtsakten und der dem Gericht vom [X.] übersandten Akten zukommen zu lassen.

4

Mit Beschluss vom 9. November 2012  3 K 931/12 lehnte das [X.] die Anträge des [X.] ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sei die Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten regelmäßig beim erkennenden Gericht einzusehen seien. Trotz des nicht unerheblichen Umfangs begegne die Akteneinsicht bei einem Gericht oder einer Behörde keinen durchgreifenden Bedenken. [X.]er hilfsweise gestellte Antrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien o.ä. der gesamten Gerichts- bzw. Verwaltungsakten bestehe. Ein [X.] sei nicht erkennbar.

5

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der erkennende Senat die vom [X.] übersandten Akten (zwei Bände [X.]-Akten, neun Bände Steuerakten und sechs Ordner des [X.]) auf Antrag des [X.] an das [X.] übersandt, wo der Kläger am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht nehmen ließ.

6

[X.]er Kläger beantragt, den Beschluss des [X.] aufzuheben und
1. seinem Antrag stattzugeben, die Gerichtsakten und alle vom [X.] dem Gericht übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten zur Akteneinsicht an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des [X.] zu übersenden,
2. hilfsweise von den Gerichtsakten und von [X.] dem Gericht vom [X.] übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten eine vollständige Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zu übermitteln.

Nach erfolgter Akteneinsicht beantragt er
3. dem [X.], dem [X.] sowie dem [X.] aufzugeben, sich jeweils zu dem Zustand der Steuerakten zu äußern und weiterhin die Vollständigkeit der dem [X.] vorgelegten Steuerakten an Eides statt zu versichern.
Nachdem der beschließende Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2013 I S 17/12 (PKH) den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, beantragt der Kläger darüber hinaus,
4. dem 3. Senat des Sächsischen [X.] aufzugeben, dem [X.] ([X.]) die mit Schreiben des [X.] vom 21. August 2012 vorgelegten Steuerakten zu übersenden und
5. den Prozessbevollmächtigten in die dem [X.] mit Schreiben des [X.] vom 21. August 2012 übersandten Akten seitens des [X.] Akteneinsicht zu gewähren und die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an das [X.] zu übersenden sowie schließlich
6. die nachfolgend benannten Akten bei dem [X.] bzw. dem Finanzamt C und dem Finanzamt [X.] beizuziehen und insoweit Akteneinsicht zu gewähren:
- Körperschaftsteuerakten Band I (1992 bis 1998),
- Umsatzsteuerakten 1994 bis 1998 und 2000 bis 2004,
- Betriebsprüfungsakten E (Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Betriebsprüfungsakten 1994 bis 1996,
- [X.] 1994 bis 1996,
- Heftung [X.] 1992 bis 2001,
- Heftung [X.] gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvortrag und Sonstiges,
- Sonderakte (Haftungsprüfung Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Sonderakte [X.] (Investitionszulage 1999 bis 2002, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer 1999 bis 2004),
- [X.]auerunterlagen,
- Großband Altakten (Körperschaftsteuer 1992 bis 1998, Bilanzakten 1992 bis 2004, gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1992 bis 2004, Gewerbesteuerakten 1992 bis 2006),
- Sonderakte (Beschwerdevorgang F),
- Vollstreckungsakte,
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts [X.] und
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts C.

7

[X.]as [X.] beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. [X.] ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Der Antrag auf Beiziehung und Einsicht in die dem [X.] (angeblich) am 21. August 2012 übersandten Akten ist abzulehnen.

9

1. Der beschließende Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Kläger selbst eingelegt worden ist. Zwar hat der [X.] verschiedentlich entschieden, dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung einer Akteneinsicht in den [X.] des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist ([X.]-Beschlüsse vom 22. April 1997 [X.], [X.]/NV 1997, 787, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, [X.]/NV 2004, 207; a.A. --ohne weitere Problematisierung-- [X.]-Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, [X.]/NV 2009, 194, vom 5. Mai 2011 V B 11/11, [X.]/NV 2011, 1703, und vom 13. Dezember 2012 X B 221-222/12, [X.]/NV 2013, 571, nach denen Beschwerdeführer der Kläger selbst ist); dies soll sogar dann der Fall sein, wenn die Beschwerde --wie auch im [X.] namens und in Vollmacht des [X.] eingelegt wird ([X.]-Beschluss vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, juris). Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (s. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 [X.]O Rz 21; [X.] in [X.]/Gosch, [X.]O § 78 Rz 46) kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Beschwerde --wie im vorliegenden [X.] namens und in Vollmacht des [X.] erhoben wird, nachdem das [X.] einen förmlichen Beschluss erlassen hat, in dem der Kläger im Rubrum und in den Entscheidungsgründen als Antragsteller behandelt wird, und er im Beschwerdeverfahren ohne weitere Problematisierung seiner Behandlung als Antragsteller weiterhin das ihm als Beteiligtem (§ 78 Abs. 1 [X.]O) grundsätzlich zustehende Verfahrensrecht auf Akteneinsicht durchsetzen will und zu dessen Durchsetzung einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt.

2. Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit der Kläger von dem Senat begehrt, eine Verpflichtung bestimmter Behörden auszusprechen, sich über den Zustand der Steuerakten zu erklären und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Gleiches gilt für den Antrag zu 6., mittels derer der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren die Vorlage weiterer Akten begehrt, in die er zur Durchführung des [X.]-Verfahrens Einsicht nehmen will. Hinsichtlich dieser Anträge liegt keine Entscheidung des [X.] vor, die gemäß § 128 Abs. 1 [X.]O im Wege der Beschwerde angegriffen werden könnte.

3. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar statthaft; es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger zwecks Akteneinsicht eine Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

a) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht § 128 Abs. 2 [X.]O nicht entgegen. Entscheidungen des [X.] über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine unanfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, [X.]E 133, 8, [X.] 1981, 475; vom 5. Februar 2003 V B 239/02, [X.]/NV 2003, 800; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, [X.]/NV 2008, 1177).

b) Obwohl der Kläger durch den angegriffenen Beschluss formell beschwert ist, weil sein Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen und sein Hilfsantrag auf Anfertigung vollständiger Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien abgelehnt worden sind (zur formellen Beschwer s. [X.] in [X.]/Gosch, [X.]O § 115 Rz 37 ff.), fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die [X.] --wie im [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] bereits auf andere Weise erreicht worden ist ([X.]-Beschluss vom 30. Juli 2009 VIII B 61/09, juris). Vorliegend hat der Kläger sein Ziel, gemäß § 78 Abs. 1 [X.]O die dem [X.] vorgelegten Akten einsehen zu können, durch die Akteneinsicht bei dem [X.] am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 vollständig erreicht (vgl. hierzu [X.]-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 152/87, [X.]/NV 1992, 49, und vom 19. Mai 1995 III B 40/92, [X.]/NV 1996, 411; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 78 [X.]O Rz 21, und [X.] in [X.]/ Gosch, [X.]O § 78 Rz 47, jeweils m.w.N.).

Ob der Vortrag des [X.], die vom [X.] übersandten Akten seien unvollständig, zutreffend ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dies dem Wegfall seines [X.] nicht entgegen. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 [X.]O besteht zunächst einmal nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen ([X.]-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 41/04, juris, und vom 28. November 2005 VII B 54/05, [X.]/NV 2006, 758). Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht ([X.]-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, [X.]/NV 2000, 78; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, [X.]/NV 2004, 499; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, [X.]/NV 2007, 737; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, [X.]/NV 2012, 1637; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, [X.]/NV 2013, 705). Fällt dem Beteiligten bei Einsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf, dass Akten oder Aktenteile fehlen, mag er darauf unter konkreter Benennung der fehlenden Akten und einer Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit hinweisen und dem [X.] hierdurch die Möglichkeit geben, sich diese Akten vom [X.] im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) vorlegen zu lassen. Sollte das [X.] die Akten aufgrund ihrer Entscheidungserheblichkeit beiziehen, ist es dem Kläger unbenommen, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. Einen dergestalt konkretisierten Antrag hat der Kläger im Streitfall aber bislang weder beim [X.] gestellt noch hat ihn das [X.] abgelehnt.

Soweit der Kläger das Weiterbestehen des [X.] daraus ableiten will, dass er bislang keine Einsicht in die dem [X.] mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandten Akten erhalten habe, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger trägt schlüssig keine Gründe vor, die für eine Aktenübersendung des [X.] vor dem 3. September 2012 sprechen. Vielmehr ist --auch unter Berücksichtigung des Vortrags des [X.]-- davon auszugehen, dass das [X.] im Tenor nur versehentlich den 21. August 2012 als den Übersendungszeitpunkt angegeben hat. Das [X.] hat lediglich das in der [X.]-Akte befindliche Übersendungsschreiben an das [X.] vom 21. August 2012 ([X.]. 68 der [X.]-Akte) und das Übersendungsschreiben an das [X.] vom 3. September 2012 ([X.]. 67 der [X.]-Akte) miteinander verwechselt.

Dem Wegfall des [X.] steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger eine Einsicht in den Kanzleiräumen seines Prozessbevollmächtigten beantragt hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 57/07, [X.]/NV 2007, 1916; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 128 [X.]O Rz 45). Die Übersendung der Akten in die [X.] hat keinen prozessualen Selbstzweck; sie dient in Ausnahmefällen allein der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Streitfall ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt worden, dass die Akteneinsicht beim [X.] nicht ausreichend gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat an zwei Tagen Einsicht nehmen können. Hierbei hat er die Akten eingehend studieren können, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass er --teilweise sogar unter präziser Angabe der [X.]attzahlen-- angegeben hat, welche [X.]ätter in den Akten fehlen sollen. Hinzu kommt, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, [X.] Einsicht zu nehmen, wenn er dies tatsächlich für erforderlich gehalten hätte.

4. Der Antrag des [X.], die am 21. August 2012 dem [X.] übersandten Akten im Beschwerdeverfahren beizuziehen und an das [X.] zwecks Akteneinsicht zu übersenden, ist abzulehnen. Entgegen der Vermutung des [X.] sind dem [X.] nicht zu zwei Zeitpunkten Akten übersandt worden. Vielmehr hat das [X.] im Tenor seines Beschlusses versehentlich den 21. August 2012 --und nicht den 3. September 2012-- als den Übersendungszeitpunkt angegeben. Am 21. August 2012 schickte das [X.] die anschließend an das [X.] übersandten Akten zwecks Akteneinsicht an das [X.].

Meta

I B 179/12

11.09.2013

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. November 2012, Az: 3 K 931/12, Beschluss

§ 76 Abs 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 572 Abs 2 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.09.2013, Az. I B 179/12 (REWIS RS 2013, 2923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2923

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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