Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 27 W (pat) 173/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 5163

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 27 574 (Löschung [X.]/08)

(hier: Berichtigung des Beschlusses vom 3. Mai 2010)

hat der 27. Senat ([X.]) durch [X.] [X.], [X.] und [X.] am 6. Juli 2010

beschlossen:

Der Beschluss vom 3. Mai 2010 wird im Tenor I und II berichtigt:

301 27 574 für die Waren und Dienstleistungen „Elektronische, magnetische und optische Speichermedien, jeweils auch mit darin aufgezeichneten Daten; Computerprogramme, Telekommunikationsgeräte; Werbung; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen, Vermittlung von Verträgen mit Mobilfunkbetreibern, Vermittlung von Verträgen mit Lotteriegesellschaften; Werbemittlung; Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellen von Computerprogrammen, Programmierdienstleistungen, Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermittlung von Zugriffsrechten auf Datenbanken“ zu löschen, zurückgewiesen wurde.

301 27 574 ist für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu löschen.

Gründe

1

Im Tenor des berichtigten Beschlusses ist die Marke entgegen der Bezeichnung im Betreff und in den Gründen als Marke 396 38 296 bezeichnet. Die richtige Nummer lautet 301 27 574.

2

Dies ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. [X.] § 80 Absatz 1, die ohne mündliche Verhandlung gemäß [X.] § 80 Absatz 3 berichtigt werden kann.

Meta

27 W (pat) 173/09

06.07.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 27 W (pat) 173/09 (REWIS RS 2010, 5163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5163

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