Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:080920BXIZR84.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 84/20
vom
8. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September
2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg
und Dr.
Matthias, die Richterin
Dr.
[X.] sowie
den Richter Dr.
Schild
von
Spannenberg
einstimmig beschlossen:
Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 10.
Dezember
2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das [X.] seines Vorsitzenden vom 28.
Juli 2020 (§
552a Satz
2 ZPO, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000
festgesetzt.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
[X.]
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2018 -
Bi 6 O 244/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2019 -
6 U 256/18 -
Meta
08.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 84/20 (REWIS RS 2020, 11244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11244
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.