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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:141020BXIZR191.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 191/20
vom
14. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
einstimmig beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2020 wird durch einstimmigen Be-schluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines [X.] vom 15. September 2020 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2019 -
29 [X.]/18 -
O[X.], Entscheidung vom 10.03.2020 -
6 [X.] -
Meta
14.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2020, Az. XI ZR 191/20 (REWIS RS 2020, 8223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8223
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