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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:080920B[X.]512.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 512/19
vom
8. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September
2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg
und Dr.
Matthias, die Richterin
Dr.
[X.] sowie
den Richter Dr.
Schild
von
Spannenberg
einstimmig beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 10.
September
2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des
[X.]
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das [X.] seines Vorsitzenden vom 14.
Juli 2020 (§
552a Satz
2 ZPO, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO)
und auf den Senatsbeschluss vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris).
-
3
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.413,61
gesetzt.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
[X.]
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2018 -
6 O 162/18 Bm -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2019 -
6 [X.] -
Meta
08.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 512/19 (REWIS RS 2020, 11240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11240
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