Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 84/20

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11244

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[X.]:[X.]:BGH:2020:080920BXIZR84.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 84/20
vom
8. September 2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September
2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg
und Dr.
Matthias, die Richterin
Dr.
[X.] sowie
den Richter Dr.
Schild
von
Spannenberg

einstimmig beschlossen:

Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 10.
Dezember
2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das [X.] seines Vorsitzenden vom 28.
Juli 2020 (§
552a Satz
2 ZPO, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000

festgesetzt.

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

[X.]
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2018 -
Bi 6 O 244/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2019 -
6 U 256/18 -

Meta

XI ZR 84/20

08.09.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 84/20 (REWIS RS 2020, 11244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11244

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