Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. IX ZB 107/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1294

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Se-natsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat keinen entschei-dungserheblichen Vortrag des [X.] übergangen. Der vom [X.] als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer [X.] zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen ([X.] 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der [X.] hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis genommen, dass der [X.] die [X.] vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerde-entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von [X.] nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in besonders eklatanter Weise falsch entschieden hätten. Aus den im 1 - 3 - angegriffenen Beschluss genannten Gründen war und bleibt diese Auffassung unzutreffend. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 107/08

07.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. IX ZB 107/08 (REWIS RS 2009, 1294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1294

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.