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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Se-natsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat keinen entschei-dungserheblichen Vortrag des [X.] übergangen. Der vom [X.] als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer [X.] zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen ([X.] 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der [X.] hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis genommen, dass der [X.] die [X.] vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerde-entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von [X.] nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in besonders eklatanter Weise falsch entschieden hätten. Aus den im 1 - 3 - angegriffenen Beschluss genannten Gründen war und bleibt diese Auffassung unzutreffend. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 [X.]/07 -
Meta
07.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. IX ZB 107/08 (REWIS RS 2009, 1294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1294
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