Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZR 161/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14458

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:
5. März 2015
Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]/ISP
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2
Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeord-regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aus--pe--ess-e -e-

[X.], Urteil vom 5. März 2015 -
I [X.] -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5.
März
2015
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 22.
Zivil-senats des [X.] vom 15.
Juli 2013 aufge-hoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der am 4.
April 2008 angemeldeten und am 18.
Juli 2008 eingetragenen [X.] Wortmarke [X.], die unter anderem für folgende Dienstleistungen registriert ist:
Klasse 37
Wartung und Instandsetzung []
von automatischen Steuerungseinrichtungen;
von Datenverarbeitungsgeräten und von Computern

Klasse 42
Entwurf und Entwicklung von Computerhard-
und -software, insbesondere Softwareerstellung für Industriesteuerungen, insbesondere für speicherpro-grammierbare Steuerungen und rechnergesteuerte Schaltanlagen; [] Wartung und Instandsetzung nämlich Aktualisierung, von Computersoftware

1
-
3
-
Die unter der Bezeichnung [X.] sp.
z
o.o.

firmierende Beklagte ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen, das sich mit IT-Lösungen für die In-dustrieautomatisierung befasst
und zu diesem Zweck insbesondere Software entwickelt. Sie präsentiert ihre Leistungen
unter der [X.]adresse www.it-sp.pl

in [X.]. Auf ihren [X.]seiten verwendet sie neben der Bezeichnung [X.] sp.
z
o.o.

ein farbiges Logo, das aus drei grünen, sich teilweise überlagernden
Kreisen besteht, in denen in weißer Schrift die Buchstaben I, S

und P

angeordnet sind.
Die Klägerin sieht in der Verwendung dieser
Bezeichnungen eine Verlet-zung ihrer Markenrechte. Sie
hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von
Ordnungsmitteln
zu verurteilen, es zu [X.], im
geschäftlichen Verkehr in der [X.] für ein im Bereich der IT-
und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen die Firmie-rung [X.] sp.
z.
o.o.

und/oder die Kennzeichnung ISP

zu benutzen.
Ferner hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen
und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Kla-geanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobenen
marken-rechtlichen Ansprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

2
3
4
5
6
-
4
-
Die Beklagte habe ihre
Kennzeichen
markenmäßig verwendet. Die
ange-griffenen Zeichen seien mit der Marke der Klägerin nicht verwechslungsfähig.
Es sei von [X.] und durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen. Zwischen den Zeichen bestehe aus Sicht der an-gesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Dabei sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten [X.] auszugehen. Klanglich stimmten die Bezeichnungen in
den verwendeten Buchstaben, der [X.] und der [X.] überein. Ferner befinde ei beiden Bezeichnungen am Wortanfang. Durch die Vertauschung der Konsonanten entstehe jedoch ein völlig anderes Klangbild. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den Be-

z

nicht. Ein erkennbarer Sinngehalt komme keiner der Bezeichnungen zu. Bei einer Gesamtbetrachtung liege ein hinreichend großer
Abstand zwischen den Bezeichnungen vor.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete
Revision hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Be-rufungsgerichts können die
von der Klägerin wegen Verletzung ihrer [X.] erhobenen Ansprüche nicht verneint werden.
[X.] Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [X.] ist
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2006

I
ZR
24/03, [X.]Z 167, 91 Rn.
20

Arzneimittelwerbung im
[X.]; Urteil vom 12.
Dezember 2013

I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
14 = [X.], 548

englischsprachige Pressemittei-lung), folgt
aus Art.
5 Nr.
3 [X.]
(jetzt Art.
7 Nr.
2
Brüssel-Ia-VO).
7
8
9
-
5
-
1. Nach Art.
5 Nr.
3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts hat, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprü-che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
2. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedst[X.]tes. Gesellschaften haben gemäß Art. 60
Abs. 1 Buchst. a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] ist in [X.].
3. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art.
5 Nr.
3 [X.] zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie [X.]nrechtsverletzungen
(vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 -
C-523/10, [X.], 654 Rn.
24
Wintersteiger/[X.]; [X.], Urteil vom 8.
März 2012

I
ZR
75/10, [X.], 621 Rn.
18 = [X.], 716
OSCAR).
4.
a-denserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser bei-den Orte verklagt werden kann (vgl. [X.], [X.], 654 Rn.
19
Winter-steiger/[X.]).
Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten.
Die [X.], ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die
Begrün-detheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nati-10
11
12
13
-
6
-
onalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 26 -
Winterstei-ger/[X.]).
a) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke
liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem [X.], in dem die Marke geschützt ist (vgl.
[X.], [X.], 654 Rn.
27

Wintersteiger/[X.]). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin verletzte Marke ist in [X.] geschützt.
b) Der in [X.] gehaltene und in [X.] abrufbare In-ternetauftritt der [X.] richtet sich bestimmungsgemäß auch an [X.] im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art.
5 Nr.
3 Brüsse wegen behaupteter Markenverletzungen im [X.] überhaupt erforderlich ist, dass sich der [X.]auftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet (offengelassen [X.], [X.], 621 Rn.
21
OSCAR, mwN; ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte [X.], Urteil vom 3.
Oktober 2013
170/12, [X.], 100 Rn.
42 = [X.], 1456
[X.]/[X.]; Urteil vom 22.
Januar 2015
441/13, [X.], 296 Rn.
32 = [X.], 332
Hejduk/EnergieAgentur).
I[X.] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ver-wechslungsgefahr (§
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) zwischen der Marke [X.]

der Klägerin einerseits und den Kennzeichnungen [X.] sp. z o.o.

und ISP

der [X.] andererseits
nicht verneint
werden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der [X.] und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er-14
15
16
17
-
7
-
fassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ver-wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der [X.] gedanklich in Verbindung gebracht wird.
2. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.
2 [X.] vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.] zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichne-ten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.] durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2011

I
ZR
31/09, [X.], 824 Rn.
19
= [X.], 1157

[X.]; Urteil vom 5.
Dezember 2012

I
ZR
85/11, [X.], 833 Rn.
30 = [X.], 1038

Culinaria/[X.]; Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
71/12, [X.], 382 Rn.
14 = [X.], 452

[X.]). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsge-richt ausgegangen.
3. Die Beklagte bietet IT-Lösungen und insbesondere die Entwicklung von Software für die Industrieautomatisierung an. Die Marke der Klägerin ist für die Dienstleistung der Entwicklung von Software für [X.]. Es liegt daher Identität der Dienstleistungen vor.
4.
Das Berufungsgericht über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese Annahme wird von der [X.] hingenommen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Buchstabenfolge verfügt in der Regel von Hause
aus über durchschnittliche
18
19
20
-
8
-
Kennzeichnungskraft (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 2001

I ZR
139/99, [X.], 626, 628 = [X.], 705

IMS; Urteil vom 20.
Januar 2011

I
ZR
10/09, [X.], 831 Rn.
18 = [X.], 1174

BCC).
5. Die Revision macht jedoch zutreffend
geltend, dass mit der vom [X.] gegebenen Begründung eine die Gefahr von Verwechslungen be-gründende
Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Zeichen nicht ver-neint werden kann.
a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu [X.], weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem die-ser Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
26 = [X.], 1533
airdsl; [X.], [X.], 824 Rn.
25 f.
[X.]; [X.], 382 Rn.
25
[X.]).
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Ge-samteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen
(vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I [X.], [X.], 1101 Rn. 54 = [X.], 1314 -
Gelbe Wörterbücher). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahr-nimmt und miteinander vergleicht und die übereinstimmenden Merkmale in ei-nem undeutlichen Erinnerungseindruck
häufig
stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl.
[X.], Urteil vom 30.
Oktober 2003
I
ZR
236/97, [X.], 235, 237 = [X.], 360

Davidoff
II; Urteil vom 13.
Oktober 2004 21
22
23
-
9
-

I
ZR
181/02, [X.], 264, 265 = [X.], 213

Das Telefon-[X.]ar-buch).
b) Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, aus der Sicht der angesprochenen [X.]skreise wahrten die angegriffenen Zeichen nach ihrem Gesamteindruck einen hinreichenden Abstand von der Marke der Klägerin. Dazu hat es ausge-führt:
Es sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die an-gesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Von einer sorgfältigen Prüfung könne bereits ausgegangen werden, wenn die betroffenen Verkehrskreise be-ruflich mit dem Erwerb der Waren oder der Inanspruchnahme der [X.] zu tun hätten. Diese Voraussetzung sei bei [X.]n, die beruflich mit der Beschaffung und Wartung von Maschinen und Automaten befasst seien,
erfüllt.
Klanglich stimmten die Bezeichnungen in den verwendeten Buchstaben, der [X.] und der [X.] überein. Ferner befinde sich der Buchstabe zlich besonders bedeutsamen Wort-anfang. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung werde aber erheblich dadurch abgeschwächt, dass es überdurchschnittlich viele Unternehmen in der [X.] der -
einzeln ausgesprochenen -

t-stehe ein völlig anderes Klangbild. Dieses werde jeweils durch das scharf und , das bei der Marke der Klägerin am Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der [X.] in der [X.] befinde. Zudem werde das deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es sich dabei 24
25
26
-
10
-
um die Schlusssilbe handele.

en in keiner [X.] klangverwandt und beeinflussten den [X.] je nach ihrer Stellung im Wort völlig gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. Eine schrift-bildliche ÄhnlicPolska sp.
z

h-nungen zu.
c) Diese
Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punk-ten stand. Die Beurteilung des Gesamteindrucks einander
gegenüberstehender
Zeichen liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisions-verfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter einen unzutreffen-den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2012 -
I [X.], [X.], 635 Rn. 23 = [X.], 712
-
[X.]/[X.];
Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], [X.], 1239 Rn. 21 = [X.], 1601 -
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Sol-che Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen.
d) Die Revision wendet sich mit Erfolg
gegen die Annahme des [X.]s, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus Sicht der an-gesprochenen Verkehrskreise sei davon auszugehen, dass die mit der [X.] oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmens-mitarbeiter
die von den Parteien zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen ver-wendeten Bezeichnungen sorgfältig prüften.
[X.]) Allerdings kann der Gesamteindruck, den die angesprochenen [X.]skreise von Zeichen
haben, anders ausfallen, wenn es sich bei diesen [X.] um Fachkreise und nicht um Endverbraucher handelt. Dies kann 27
28
29
-
11
-
etwa darauf beruhen, dass die Fachkreise eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Zeichen
aufwenden und kleinere Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen
besser in Erinnerung behalten als die Endverbraucher
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1957
I
ZR
108/56, [X.], 604, 606

Wella-Perla;
Urteil vom 25.
April 1961
I
ZR
31/60, [X.] 1961, 535,

arko;
Urteil vom 30.
Januar 1963
Ib
ZR
118/61, [X.] 1963, 478, 480

Bleiarbeiter; Beschluss vom 1. Juni 2011 -
I [X.], [X.], 64 = [X.], 83 -
M[X.]lox/[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
9 Rn.
238; [X.], Markenrecht, 4.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
437).
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass es sich bei den mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befass-ten [X.]n um die vom Dienstleistungsangebot der Parteien angesprochenen Verkehrskreise und Fachleute handelt. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten [X.] zugleich mit der Beschaffung und Wartung der zum Betrieb dieser Maschinen und Au-tomaten erforderlichen Software befasst sind
und insoweit
über
besondere Fachkunde verfügen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den [X.] zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen würden von den angesprochenen Verkehrskreisen sorgfältig geprüft, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
[X.]) Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass auch Fachkreise, die sorgfältig zu prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind, einer Klangtäuschung leichter und häufiger unterliegen als einer Täuschung durch ein visuell wahrnehmbares Kennzeichen oder durch den ähnlichen Sinngehalt zweier Kennzeichnungen, weil die Klangwirkung besonders flüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen und vertieft werden kann (vgl. 30
31
-
12
-
[X.], Urteil vom 11.
März 1982

I
ZR
58/80, [X.] 1982, 420, 422

[X.]/[X.]; Urteil vom 12.
März 1992

I
ZR
110/90, [X.] 1992, 550, 551 = [X.], 478

ac-pharma).
e) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit des klanglichen Gesamteindrucks der [X.] sind dem Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler unter-laufen.
[X.]) Die für die Klägerin
eingetragene Marke beiden von
[X.] ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass ihr klanglicher Ge-samteindruck wegen der Neigung
des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzun-erde
(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2002 -
I [X.], [X.], 1067, 1069
= [X.], 1152

[X.]/[X.]; Beschluss vom 7.
Februar 2002
I
ZR
258/98, [X.], 613, 614 = [X.], 547
[X.]/[X.]). Daher ist lediglich die klangliche Ähnlichkeit zwischen den [X.]

andererseits zu beurteilen.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zeichen [X.]

und ISP

klanglich in den verwendeten Buchstaben (dem [X.]--pe-und

-ess-
-e-

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bedeutung der Überein-stimmung des [X.] werde dadurch erheblich abgeschwächt, dass
Bezeichnungen
von Unternehmen aus der IT-Branche sehr häufig mit dem
Buchstaben I

begännen. Diese Erwägung hält einer Nachprüfung nicht stand.
32
33
34
35
-
13
-
(1) Für den Gesamteindruck eines Wortzeichens kann dem Wortanfang, wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein größeres Ge-wicht zukommen als den nachfolgenden Wortbestandteilen, weil der Verkehr dem Beginn
eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1991

I
ZR
24/90, [X.] 1992, 110, 112

dipa/dib; Urteil vom 1.
Juli 1993

I
ZR
194/91, [X.] 1993, 972, 975

Sana/Schosana; [X.], Urteil vom 20.
November 2007
[X.]/06, [X.]. 2007, [X.], [X.] Int. 2008, 231 Rn.
54
[X.]/[X.]). Das gilt auch für [X.] (vgl. [X.], [X.], 1067, 1070

[X.]/[X.]).
[X.] Dieser Erfahrungssatz gilt allerdings
nicht, wenn der Zeichenanfang beschreibend oder sonst [X.] ist ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2004

I
ZR
223/01, [X.], 783, 785 = [X.], 1043

[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1055 Rn.
33

airdsl; [X.], Urteil
vom 28.
Oktober 2009
T0/08, [X.]. 2009, [X.], juris Rn.
49

RNAiFect/RNActive). Das kann auch der Fall sein, wenn der
Anfangsbuchsta-be einer Buchstabenfolge
für den Verkehr ersichtlich als Abkürzung für eine beschreibende Sachangabe verwendet wird
(vgl. allgemein zu Buchstaben in-nerhalb von Buchstabenfolgen [X.], [X.], 1067, 1070

[X.]/[X.]).

Das Berufungsgericht Unternehmen der IT-Branche sehr häufig als Anfangsbuchstabe der [X.] vor und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für eine
beschreibende Sachangabe und insbesondere als
Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnik verstanden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen rechtferti-gen diese Annahme nicht. Der von der Klägerin vorgelegte

IT-Firmenindex

für [X.] weist

eine erhebliche Anzahl von Ge-36
37
38
-
14
-
schäftsbezeichnungen
aufentweder schon nicht als Abkürzung

oder jedenfalls nicht als Hinweis auf eine Tätigkeit in der IT-Branche verwendet
wird.
Ferner ent-hält
der
Index ganz überwiegend
Bezeichnungen von Unternehmen, deren Be-zeichnung nicht mit dem Buchstaben a-ben beginnt.
(3) Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dem Anfang eines Zeichens besondere akustische Beachtung schenkt, gilt ferner nur eingeschränkt, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt ([X.], [X.] 1993, 972, 975

Sana/Schosana; [X.], [X.] 2003, 2133, 2141

[X.]/Ethyol
II). Auch davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Klangbild der einander ge-genüberstehenden Bezeichnungen werde jeweils durch das scharf und mit gro-rägt, das bei der Marke der Klägerin am Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der [X.] in der deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es sich dabei um die Schlusssilbe handele. Es kann offenbleiben, ob diese Annahmen der Lebenserfahrung entsprechen. Es
kann jedenfalls nicht davon ausgegangen
werden, dass der Verkehr deshalb die zweite oder die dritte Silbe der [X.] bei der Aussprache
stärker als die erste Silbe betont.
[X.]) Das Berufungsgericht hat weiter
angenommen, durch die Vertau-schung der dem Anfangsvokal I

nachfolgenden Konsonanten
entstehe ein völlig unterschiedliches Klangbild der Zeichen [X.]

und ISP. Die Buchstaben P

und S

seien nicht klangverwandt und beeinflussten den [X.] je nach ihrer Stellung im Wort gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass 39
40
41
-
15
-
klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. Diese Beurteilung
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(1) Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Buchsta-benfolgen ist zu berücksichtigen, dass Konsonanten phonetisch regelmäßig um Vokale ergänzt werden, um sie leichter aussprechen zu können
(vgl. [X.], [X.] 1982, 420, 422
[X.]/[X.]). Davon ist auch das Berufungsgericht aus-gegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die drei Buchstaben der -pe--ess-e-sprochen.
[X.] Das Berufungsgericht hat allerdings nicht beachtet, dass die Buchsta-
durchaus klangverwandt sind. Vor allem aber hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der [X.] für die Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks
von [X.] regelmäßig besondere Bedeutung zukommt ([X.], Urteil vom 15.
Juni 1962
I
ZR
15/61, [X.] 1962, 522, 523
Ribana; Urteil vom 15.
Februar 2001

I
ZR
232/98, [X.] 2001, 1161, 1163 = [X.], 1207
[X.]/[X.]). Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher [X.] angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind, erwecken regelmäßig einen
klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben dieselbe
[X.] aufweisen
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2009 -
T-484/08, juris Rn.
32 f.
Kids Vits/VITS4KIDS; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2003
-
33 W (pat) 269/02, juris
Rn.
29

[X.]/[X.]; Beschluss vom 2.
November 2004
33
W
(pat)
62/03, juris Rn.
28

[X.] [X.]/[X.]; Beschluss vom 1.
Dezember 2004

32
W
(pat)
321/03, juris Rn.
22
Cerola/ACEROL; [X.], [X.] 2008, 77, 79 42
43
-
16
-

QUELLGOLD/[X.]; [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009

30
W
(pat)
67/09, juris Rn.
30
panvital/[X.]).
Danach kann im vorliegenden Fall eine klangliche Ähnlichkeit der [X.] nicht verneint werden. Der Umstand, dass bei der Aussprache der Einzel--pe--es-
-e-
e-samteindruck hervorrufen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, die aus der Vertauschung der Konsonanten folgende klangliche Abweichung falle wegen der Kürze der sich gegenüberstehenden Zeichen [X.]

und ISP

besonders ins Gewicht. Zwar kommt klanglichen Un-terschieden bei einsilbigen Wörtern regelmäßig keine geringe Bedeutung zu (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2001
I
ZR
212/98, [X.], 167, 171 = [X.], 1320
[X.]). Dieser Erfahrungssatz ist im Streitfall jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Zeichen nicht
um ein-silbige Wörter handelt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass klanglich insofern jeweils drei Silben haben, als
ihre drei Buchstaben jeweils einzeln und um Vokale ergänzt ausgesprochen
wer-den.
f) Zur (schrift-)bildlichen Ähnlichkeit der Wortmarke

des Wort-Bild-Zeichens
e-klagten verwendeten Bezeichnung [X.] sp. z o.o.

hat
es
eine schrift-bildliche Ähnlichkeit mit der Begründung verneint, der Verkehr werde sich bei der von der [X.] verwendeten Bezeichnung nicht allein an dem Bestand-44
45
46
-
17
-
teil ISP

orientieren. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings nicht in Betracht gezogen, dass die angesprochenen [X.] Verkehrskreise möglicherweise in dem
Begriff Polska

ein
Synonym für [X.]

und in der Buchstabenfolge [X.]. z o.o.

einen
Rechtsformzusatz erkennen.
In diesem Fall sind die
betref-fenden Zeichenbestandteile normalerweise
nicht geeignet, den Gesamteindruck der Kennzeichnung [X.] [X.]. z o.o

mitzuprägen. Einer Ortsbezeichnung
kommt als Bestandteil eines
Kombinationszeichens
regelmäßig keine prägende Bedeutung zu, weil sie üblicherweise nur als beschreibende Angabe
aufgefasst wird
([X.], [X.], 167, 170

[X.]; [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008
I
ZR
200/06, [X.], 772 Rn.
59 = [X.], 971
[X.]). Entsprechendes
gilt für die Angabe der Rechtsform eines [X.] (vgl. [X.], [X.], 626, 628

IMS).
g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der [X.] messe den [X.] keinen erkennbaren Sinngehalt bei. Soweit die Revisionserwiderung einwendet, die angesprochenen Verkehrskreise ord-neten

um die in der [X.] zu ersetzen, ohne
einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
h) Das Berufungsurteil ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht bestimmt hat.
[X.]) Um die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können,
muss festgestellt werden, ob und inwieweit Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberste-henden Zeichen besteht. Das Ergebnis dieser Prüfung kann von Zeichenunähn-lichkeit über Zeichenähnlichkeit bis zu Zeichenidentität reichen; liegt Zeichen-ähnlichkeit vor, ist deren
Grad genauer zu bestimmen. Dabei kann zwischen 47
48
49
-
18
-
sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), norma-ler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Zeichenähnlichkeit unterschieden werden (vgl. [X.], [X.], 833 Rn.
55
Culinaria/[X.]). Die Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit müssen klar erkennen lassen, zu welchem Ergebnis der [X.] bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden [X.] gekommen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Markenrecht, 3. Aufl., §
14 [X.] Rn.
299).
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Zeichen bestehe aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass das Berufungsgericht von absolu-ter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist. Allerdings hat es eine Abwägung mit der [X.] und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] vorgenommen, die bei absoluter Zeichenunähnlichkeit nicht erfor-derlich wäre (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2014 -
C-558/12, [X.] 2014, 68 Rn.
42
[X.]; [X.], Urteil vom 19. Februar 2004
-
I [X.], [X.], 594, 597
= [X.], 909 -
Ferrari-Pferd). Dabei hat das Berufungsgericht den Gemeinsamkeiten im Anfangsvokal, den verwen-deten Konsonanten und der [X.] erhebliche Unterschiede infolge der [X.] des zweiten und dritten Buchstabens gegenübergestellt. Dies spricht dafür, dass es von einer eher geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen ist. Auch danach bleibt allerdings offen, ob es eine geringe oder eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit angenommen hat.
i) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner abschließenden [X.] angenommen, bei bestehender [X.] und durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin liege ein hinreichend großer
Abstand zwischen den Bezeichnungen vor. Diese Beurteilung wird von
50
51
-
19
-
den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht getragen, weil das Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht festgestellt hat.
Bei Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] sind strenge Anforderungen an den [X.] zu stellen, der zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu wahren ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2010
I
ZB
4/02, [X.], 326, 327 = [X.], 341
il Padrone/Il Portone).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht er-kennen, ob diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind.
II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung kann beim
derzeitigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen wer-den, dass die Klageanträge unbegründet sind, weil sie sich ausschließlich
ge-gen eine firmenmäßige Verwendung der Kennzeichen

[X.] sp. z o.o.

und ISP

richten.
1. Die Verwendung eines
Zeichens allein
für die Bezeichnung eines [X.] ist zwar keine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen

im Sinne von §
14 Abs.
2 [X.]. Ein firmenmäßiger Gebrauch stellt jedoch
zu-gleich eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der angesprochene Verkehr durch die Verwendung
des Unternehmenskennzeichens

etwa durch die An-bringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen ei-nes [X.]auftritts

zu der Annahme veranlasst wird, es bestehe eine Verbin-dung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Unterneh-men vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 [X.]L [X.], Urteil vom 11.
September 2007
17/06, [X.]. 2007, 041 =
[X.] 2007, 971 Rn.
21 und 23
Céline; [X.], Urteil vom 13.
September 2007
I
ZR
33/05, [X.] 2008, 254 Rn.
22 f. = [X.], 236
[X.] HOME 52
53
-
20
-
STORE;
Urteil vom 12.
Mai 2011
I
ZR
20/10, [X.], 1140 Rn.
17 = [X.], 1606
[X.]; Urteil vom 19.
April 2012
I
ZR
86/10, [X.], 1145 Rn.
29 = [X.], 1392
[X.], mwN). Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 772 Rn.
48
[X.] Pup-penkiste).
2. Nach dem Wortlaut der Klageanträge wendet sich die Klägerin gegen einen firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Zeichen. Sie begehrt, der [X.] die Benutzung der Firmierung [X.] sp. z o.o.

und/oder der Kennzeichnung ISP

allgemein für
ein im Bereich der IT-
und Automatisie-rungstechnik tätiges Unternehmen

zu untersagen. In dieser Form gehen der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Folgeanträge zu weit, weil sie sich gegen jede Verwendungsform
der angegriffenen Kennzeichen richten (vgl. [X.], [X.], 1145 Rn.
32

[X.]).
3. Aus dem Klagevorbringen geht allerdings hervor, dass sich die Kläge-rin auch gegen eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Kennzei-chen wendet, die sie in dem [X.]auftritt der [X.] in [X.] und den vorgelegten [X.] Werbematerialien sieht.
Die
zu weite Fassung der Klageanträge kann deshalb beim derzeitigen Verfahrensstand nicht zur Abweisung der Klageanträge führen. Bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger
Gelegenheit zu geben, im wiedereröffne-ten Berufungsverfahren den insoweit bestehenden Bedenken durch eine ange-passte Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. [X.], [X.] 2008, 254 54
55
56
-
21
-
Rn.
23 f.

[X.] HOME STORE; [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
49 = [X.], 424

wetteronline.de).

Dies gilt auch, soweit die Klägerin Auskunft über die für Kunden in [X.] oder aus [X.] angebotenen, erbrachten und bestellten Waren verlangt. Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass die Beklagte unter den Kennzeichnungen [X.] sp. z o.o.

und ISP

Waren vertreibt
und insoweit die Gefahr von Verwechslungen mit der [X.] [X.].
C. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur [X.] und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.
Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt wer-den, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechslungsge-fahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht [X.] kann. Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des [X.] aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. [X.], [X.], 635 Rn.
35
[X.]/[X.]; [X.], 833 Rn.
67
Culinaria/[X.]). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf der Grundlage von [X.], einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] und eines noch zu bestimmenden Grads der Zeichenähnlichkeit aus der Sicht
der mit den Dienstleistungen der Parteien befassten Verkehrskreise ist durch das Berufungsgericht bisher nicht erfolgt.
D. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] auf Fol-gendes hin:
57
58
59
-
22
-
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin in ihren neu zu formulierenden [X.] zu konkretisieren
haben, in welchen Verwen-dungsformen der Kennzeichen [X.] sp. z o.o.

und ISP

sie eine mar-kenmäßige Benutzung für bestimmte
Dienstleistungen oder Waren
sieht. Bei der Antragsfassung wird zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte die Buch-stabenfolge ISP

in Form eines Wort-Bild-Zeichens benutzt hat.
Das [X.] wird alsdann zu beurteilen haben, ob die angegriffenen Kennzei-chen in den von der Klägerin beanstandeten Verletzungsformen markenmäßig benutzt worden sind. In diesem Fall wird es
die Ähnlichkeit der einander
gegen-überstehenden Zeichen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze erneut zu beurteilen haben.

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Richterin am [X.] Dr.
Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2012 -
I-13 [X.]/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2013 -
I-22 [X.] -

60

Meta

I ZR 161/13

05.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZR 161/13 (REWIS RS 2015, 14458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14458

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 161/13 (Bundesgerichtshof)

Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP


I ZR 30/16 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der Beurteilung beschreibender Angaben einer Wortmarke; Verwechslungsgefahr bei klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit …


I ZR 31/09 (Bundesgerichtshof)

Markenschutz: Zeichenähnlichkeit bei nach dem Klang zu bejahender Identität einander gegenüberstehender Zeichen - Kappa


I ZR 30/16 (Bundesgerichtshof)


29 W (pat) 65/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "TÜg Zert International/TÜV Cert" – zur Kennzeichnungskraft – zum Aufmerksamkeitsgrad - Dienstleistungsähnlichkeit – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 161/13

I ZR 228/12

I ZR 55/10

I ZR 214/11

I ZB 52/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.