Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 220/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 518

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Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja______________________StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2Zur Belehrung über das Recht auf [X.] und zur [X.] Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von [X.], 214und von [X.], 93).BGH, [X.]. vom 22. November 2001 - 1 [X.]/01 - [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL1 [X.]/01vom22. November 2001in der [X.] -wegen [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom20. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-nommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.] die [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.] in der Verhandlung vom 20. November 2001,Staatsanwalt in der Sitzung am 22. November 2001 als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001,Rechtsanwältin in der Sitzung am 22. November 2001 als Verteidiger,Justizangestellte in der Verhandlung vom 20. November 2001,Justizangestellte in der Sitzung am 22. November 2001 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,[X.] Recht erkannt:- 4 -Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.]eil des [X.] vom 22. Dezember 2000 wird verworfen.Der Beschwerde[X.]er hat die Kosten des Rechtsmi[X.]ls zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbezie-hung anderweit verter [X.]eiheitsstrafen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, diedie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rt. Das Rechtsmi[X.]l ist [X.].Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erschossen [X.] und der Mitangeklagte [X.]im Juni 1993 den Pizzeriainhaber[X.] mit einem auf Geheiß des [X.]vom Angeklagten beschafften [X.]. Zu diesem Zwecke ha[X.]n sie [X.] unter einem Vorwand veranlaßt,mit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt amRande einer durch ein Waldstck [X.]enden Straße. Der erste, vom Ange-klagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin- 5 -nahm [X.]dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und [X.]aus kurzer Entfernung in den [X.]. Nachdem beide den Getroffenen in [X.] gezogen ha[X.]n, setzte [X.] die Waffe zwischen den Augen auf [X.] des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuû ab.[X.]wollte als Pchter von [X.]eine Pizzerirnehmen undha[X.] sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 [X.], die er indessen nicht aufzubringen vermochte. Deshalb lag [X.], [X.]zu beseitigen und ein Papier aufzusetzen, aus dem sich erge-ben sollte, [X.] er den Betrag bereits an [X.] gezahlt habe. Dem Ange-klagten ha[X.] er als Lohn [X.] seine Mithilfe bei der Tat 20.000 DM sowie denPkw [X.] Cabriolet des [X.] versprochen.Das [X.] hat [X.] und den Angeklagten des [X.] erachtet und die Mordmerkmale der Habgier und [X.] angenommen. Es hat nicht [X.] vermocht, [X.] dieSchuldfigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer figeltungs-schtigen Persönlichkeitsstörungfl und [X.] durch Drogenkonsum er-heblich vermindert war. Bei seiner Beweis[X.]ung hat sich das [X.]namentlich zur vorgefaûten Tötungsabsicht [X.] auf das [X.] Angeklagten im Ermittlungsverfahren gesttzt. [X.] Revision erhebt zwei Verfahrensr. Zum einen beanstandet sie,der Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines [X.] nicht auchr sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden.Zum anderen meint sie, dem Angeklagten habe hier jedenfalls vor seiner Mit-- 6 -wirkung an einer [X.] ein Verteidiger beigeordnet werden ms-sen.Den [X.] folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: [X.] Leiche des [X.]aufgefunden und im Januar 1994 identifiziert werdenkonnte, geriet auch der Angeklagte in Verdacht und wurde am 21. und 22. Fe-bruar 1994 nach korre[X.]r Belehrung polizeilich als Beschuldigter vernommen.Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch im November 1994 nach§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die [X.] nicht ausreichenderachtet wurden. Mehr als ff Jahre ster, im [X.] 1999, nahm der Ange-klagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte [X.] ein Gestisab. Zuvor war der Angeklagte im Jahr 1995 wegen eines [X.] verurteilt worden; im Jahr 1997 war gegen ihn wegen eines Bets-mi[X.]ldelikts ein Strafbefehl ergangen. Im Januar und Mrz 1999 wurde er inzwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter [X.] Belehrung als Be-schuldigter vernommen; zum einen wegen eines Verbrechens nach [X.], zum anderen wegen Raubes zum Nachteil seiner[X.]eundin.Zu dem Gestis kam es wie folgt: Anfang Oktober 1999 rief der [X.] die in der Sache ermi[X.]lnde Kriminalpolizeidienststelle aus Österreichan und teilte mit, er [X.] zu dem Mordfall [X.] machen; er [X.] zu einer (gegen ihn stattfindenden) Hauptverhandlung in [X.]. Am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der [X.] scheiterte ein vereinbarter Kontakt zwischen den in der [X.] er-mi[X.]lnden Polizeibeamten und dem Angeklagten allerdings, weil dieser zu sterschien. In der dann doch durchge[X.]ten Hauptverhandlung in jener Sachewar der Angeklagte verteidigt. Am 27. Oktober 1999 wurde der [X.] 7 -festgenommen, weil er in dem anderen, wegen Raubes gegen ihn [X.] nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ein Haft-befehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn ergangen war. Bei der Haftbe-fehlserffnung war er im Beistand eines Verteidigers und wurde [X.] vollstig als Beschuldigter belehrt.Vom 3. November bis 5. Dezember 1999 wurde der Angeklagte sodannin einem Haftkrankenhaus wegen manisch-psychotischer Symptome behandelt.Nach Besserung erfolgte seine Rckverlegung in die Justizvollzugsanstalt. [X.] November 1999 [X.] er durch einen Gefisseelsorger der Polizei erneuteinen Gesprchswunsch betreffend den Mordfall [X.] rmi[X.]ln. Am Ta-ge der Hauptverhandlung gegen ihn in der [X.], am 9. Dezember 1999,suchten Polizeibeamte ihn zuvor in der Vollzugsanstalt auf. Der Angeklagtemachte jetzt Angaben zu dem Mord, die ihn selbst und [X.] belasteten. Ergab eine Tatschilderung, wollte aber kein [X.]mliches Protokoll unterzeichnen.Die Polizeibeamten fertigten [X.] den Inhalt der Angaben einen Ver-merk. Die dem Angeklagten bei der Be[X.]agung erteilte Belehrung war nichtvollstig; sie enthielt keinen Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteidi-gerkonsultation. Nach der ansch[X.]enden Hauptverhandlung in der Raubsa-che, in der der Angeklagte wiederum verteidigt war, wurde er [X.] wie von ihmerwartet - auf [X.]eien Fuû gesetzt.Der von dem Ergebnis der Vernehmung tags darauf, am [X.] ([X.]eitag), telefonisch unterrichtete Oberstaatsanwalt ordnete [X.] von ihm niedergelegten Vermerks an, nach dem Mit[X.]r [X.]zu fahn-den und diesen festzunehmen; er werde [X.] als mlichº Haftbefehl ªaus-stellen lassenº. Mit dem Angeklagten solle eine weitere [X.]. Am 12. Dezember 1999 (Sonntag) verfaûte der ermi[X.]lnde [X.] -amte einen Vermerk, in welchem er die ersten Angaben des Angeklagten [X.] und mit den weiteren Ermittlungsergebnissen abglich. Der Vermerk [X.]in seiner Formulierung eine gewisse Zurckhaltung und Vorsicht hinsichtlichdes Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten erkennen. Der [X.] zu dem Ergebnis, die Angaben des Angeklagten erschienen "plausibel";sie [X.]en sich mit den vorliegenden anderweitigen Erkenntnissen und der vonder Polizei favorisierten Tat- und Tterhypothese in Einklang bringen. [X.] lag dem Oberstaatsanwalt am 13. Dezember 1999 (Montag) vor. [X.] in den A[X.]n die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen [X.]undden Angeklagten.Am selben Tage, dem 13. Dezember 1999, kam es nach [X.] auch dazu, [X.] der nunmehr wieder in [X.]eiheit befindliche Ange-klagte sich zur Mitwirkung an einer [X.] am [X.]. Ei-nem gefertigten Vermerk zufolge wiesen die Polizeibeamten den Angeklagtenauf der Fahrt zum Tatort darauf hin, [X.] er sich durch seine Angaben selbstschwerwiegend belasten und ªdie Aussagen verweigernº [X.]"kenne er seine Rechte als Beschuldigter sicher, da er schon wiederholt [X.] gestanden habe". Der Angeklagte bejahte dies und "blieb aussagebe-reit". Am Tage nach der auch auf Video aufgezeichneten [X.],also am 14. Dezember 1999, stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf [X.] Haftbefehls gegen den Angeklagten und gegen [X.]. Einen [X.] darauf unterschrieb der Angeklagte nun das [X.]mliche Protokoll einer [X.], der eine vollstige und korre[X.] Belehrung voran-gegangen war. Jetzt machte er indessen keine detaillierten Angaben mehr,sondern erklrte pauschal, seine bisherigen Einlassungen seien richtig. Er fandsich sodann bereit, [X.]eine sogenannte Hrfalle zu stellen. Zu diesemZwecke kam er am 17. Dezember 1999 nochmals zur Polizei und [X.]te von- 9 -dort aus drei Telefongesprche mit [X.]. Er wurde [X.] [X.] bat nun um [X.] eines bestimmten Rechtsanwalts, der daraufhinerschien. Vor dem Haftrichter erklrte sein Verteidiger, der Angeklagte werdevor Gewrung von A[X.]neinsicht keine weiteren Angaben machen. In der Hauptverhandlung rmte der Angeklagte das ûere Tatge-schehen ein, erklrte jetzt jedoch, zuvor nicht in den Tatplan [X.]s einge-weiht gewesen und selbst nicht in [X.]geschossen,sondern absichtlich daneben gezielt zu haben.1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg als Verletzung von§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, der Angeklagte sei vor seinergestigen Einlassung bei der Polizei und seiner Mitwirkung an einer Tatre-konstruktion nicht ordnungsgemû belehrt worden; die erfolgten Belehrungenli[X.]n darunter, [X.] ihm das Recht zur vorherigen Konsultation eines Verteidi-gers nicht aktuell ins Bewuûtsein gerufen worden sei. Daraus folge ein [X.].Mit Recht hebt die Revision hervor, [X.] die dem Angeklagten bei denpolizeilichen Be[X.]agungen und der [X.] am 9. und [X.] erteilten Belehrungen unvollstig und fehlerhaft waren. Das kann [X.] nicht zu einem Verwertungsverbot [X.]en, weil der Angeklagte sein Rechtauf [X.] kannte.a) Der [X.] hat bereits [X.] zum Schweigerecht hervor-gehoben, [X.] der Polizeibeamte die Pflicht hat, einen Hinweis nach § 136Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben, ig davon, ob der Beschuldigte seineRechte kennt oder nicht. Im Gesetz sind keine Ausnahmen von der [X.] vorgesehen. Das ist auch sinnvoll: Auch wer mit der [X.] 10 -vertraut ist, bedarf unter [X.] der besonderen Situation der [X.] im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2StPO, um "klare Gedankenº fassen zu k. Wer bei Beginn der Verneh-mung auch ohne Belehrung gewuût hat, [X.] er nicht auszusagen braucht, [X.] nicht im gleichen [X.] schutzrftig wie derjenige, der seinSchweigerecht nicht kannte. Er [X.] zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163aAbs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden. Jedoch gilt hier das [X.] nicht. Die wertende Abwrgibt, [X.] dem Interesse ander Aufklrung des Sachverhalts und der Durch[X.]ung des Verfahrens in ei-nem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, [X.] im Wege des [X.], zu der Auffassung, [X.] der Be-schuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat,dann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vorder Polizei gemacht hat, bei der [X.]eilsfindung verwerten. Hat der Tatrichterhingegen aufgrund tatschlicher Anhaltspun[X.] ernsthafte Zweifel daran, [X.]der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht ge-kannt hat, und hat das [X.]eibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben [X.], so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Ein[X.]ung der [X.] getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, [X.] es [X.] an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisver-wertungsverbot (so [X.], 214, 224/225).Diese Grundstze gelten entsprechend auch [X.] die [X.] auf Zuziehung eines Verteidigers. Der [X.] ist der Auffassung, [X.] [X.] zur [X.] das Recht auf Verteidigerkonsultatirdem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Ge-wicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in [X.], 609); [X.] und sichern im System der- 11 -Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmûige Stellung in ih-ren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen Mg-lichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Gerade die [X.] dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von [X.] Gebrauch macht oder nicht. Was [X.] die [X.] dasSchweigerecht gilt, ist deshalb auch [X.] diejenige zur [X.]erheblich.b) Das [X.] geht auf der Grundlage einer tragfigen und r-zeugenden Wrdigung davon aus, [X.] dem Angeklagten das Recht zur [X.] aus zeitnah voraufgegangenen anderweitigen Beschul-digtenbelehrungen aktuell bekannt war; es ha[X.] hieran keinen Zweifel ([X.]). Der [X.] sieht keinen Grund, diese Bewertung im Rahmen der auf dieVerfahrensrin veranlaûten Nachprfung zu beanstanden. Er kommt zukeinem anderen Ergebnis.Der Angeklagte war vor seiner gestigen Einlassung mehrfach [X.] richtig belehrt worden: im gegenstlichen Verfahren bereits1994; 1995 war er wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; imersten Quartal 1999 erfolgten in zwei verschiedenen - wegen Raubes sowiewegen Verbrechens nach dem [X.] - gegen ihn ge[X.]-ten Verfahren Belehrungen. Nur kurze [X.] vor der ersten hier in Rede stehen-den Be[X.]agung war er in einer Hauptverhandlung in anderer Sache und sterauch beim Haftrichter vollstig belehrt worden und zudem verteidigt. Bei sol-chem Verlauf liegt auf der Hand, [X.] dem Angeklagten seine Rechte bei Able-gung seines [X.] am 9. und 13. Dezember 1999 aktuell [X.] wa-ren. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, [X.] er auch unmi[X.]lbar nach der [X.] am 9. Dezember mit seinem Verteidiger an einer [X.] -handlung teilnahm, auf die der Angeklagte - jetzt vorrgehend in [X.] (§ 230 Abs. 2 StPO) - gerade am selbenTage wartete. Im rigen ha[X.] er gleich, nachdem ihm [X.] [X.] Dezember 1999 die Festnahme erklrt worden war, um [X.] ei-nes bestimmten Verteidigers gebeten. [X.] ihm angesichts all dieser Umstnicht [X.] gewesen sein [X.], auch hinsichtlich seiner Gestiserw-gungen zuvor den Rat eines Verteidigers einholen zu k, wenn ihm [X.] erschienen [X.], lt der [X.] [X.] ausgeschlossen.Hinzu kommt, [X.] sich der Angeklagte nicht in der [X.] einen Beschul-digten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seinerFestnahme wegen der verfahrensgegenstlichen Tat durch die Ereignissebedrckt und verstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Beleh-rung bedarf (vgl. [X.], 214, 222; siehe auch [X.], 15, 17 ff.). [X.]: Der Angeklagte ha[X.] hier von sich aus, auf [X.]eiem Fuû befindlich,aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermi[X.]lnden Poli-zeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten. [X.] ha[X.] er seinen Ge-sprchswunscr einen Gefisseelsorger wiederholt. Zur [X.] und der [X.] war er - von seinem Vater gefahren - aus [X.]eienStcken erschienen. Im Zusammenhang mit der - nun nach [X.] - erfolgten Vernehmung am 15. Dezember 1999 ha[X.] [X.], er wisse, in welcher prekren Lage er sich befinde, die ihn "die [X.]eiheitkosten" werde. All das weist auf eirlegtes Verhalten des Angeklagten hin,das unbeeinfluût vûerem, situationsbedingtem Druck war.Bei dieser Sachlage konnte das [X.] davon ausgehen, der [X.] habe seine [X.] vollumflich gekannt; ein Verwer-tungsverbot sei nicht gegeben. Auch der [X.] sieht auf die [X.] 13 -hin keinen Anlaû, dem weitergehend als geschehen im [X.]eibeweis nachzuge-hen.c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nichtunter dem Gesichtspunkt, [X.] das Recht des Angeklagten auf Zugang [X.] vereitelt worden [X.] (vgl. [X.], 372 ff.; 42, 15, 17 ff.). [X.] haben dem Angeklagten die Kontaktaufnahme mit einemVerteidiger nicht verwehrt; sie haben auch nicht etwa einen entsprechendenWunsch des Angeklagten unterlaufen; vielmehr hat dieser einen solchen nichtûert. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der [X.] hat das [X.] auf der Grundlage tragfiger Wrdigung alswiderlegt erachtet.d) Nach allem kann der [X.] offen lassen, ob ein Verwertungsverbothier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Ange-klagte im Jahre 1994 in diesem Verfahren nach vollstiger Belehrung [X.] Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsbe-stimmungen eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vorschreibt(§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). [X.] der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins [X.] rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen [X.]-raums allerdings dagegen, die zurckliegende Beschuldigtenbelehrung gen-gen zu lassen.Auf sich beruhen krdies, ob die nach den ersten Be[X.]agungenund der [X.] (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollstigeBelehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Besttigung der [X.] Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften Be-lehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte [X.] war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der [X.] [X.]er Angaben hinzuweisen gewesen [X.] (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: [X.], [X.] 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a.E.).2. Die Revision macht weiter geltend, bei einer am Grundsatz des fairenVerfahrens (hier im Sinne der sog. Mindestgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] - Beistand eines Verteidigers) ausgerichteten Interpretation des § 141Abs. 3 StPO habe dem Angeklagten jedenfalls vor der Entgegennahme seinerweiteren gestigen Einlassung anlûlich seiner Mitwirkung an der [X.] ein Verteidiger bestellt werden mssen. Indem das [X.] dieseohne den Beistand eines Verteidigers zustande gekommenen Angaben [X.] bei seiner Beweis[X.]ung verwertet habe, setze sich dieserRechtsfehler bis ins [X.]eil fort.Die [X.] im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst dann, [X.] zur vorherigen Herbei[X.]ung einer Verteidigung best[X.],gegen diese verstoûen worden und als Folge ein Verwertungsverbot in [X.] zu ziehen [X.], erie dann vorzunehmende Abw, [X.] dasGewicht des Schutzrfnisses des Angeklagten angesichts der gegebenenBegleitumsticht die Annahme eines Verwertungsverbots gebietet.a) Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Ver-teidigers zu beantragen, ergibt sich [X.] Flle der vorliegenden Art unmi[X.]lbaraus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist jedenfalls zu demjenigen [X.]punkt be-grt, zu dem gegen einen Beschuldigten ein als dringend zu [X.] (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) angenommen- 15 -wird und der Beschuldigte tatschlich auch des Beistandes eines [X.]) Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft [X.] auf Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Verteidigung im gerichtli-chen Verfahren ªnach ihrer Auffassungº eine notwendige sein wird. Der [X.]hat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehungs-geschichte dahin ausgelegt, [X.] die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellungdes [X.] hat, wenn abzusehen ist, [X.] die Mitwirkung [X.] notwendig werden wird ([X.], 93, 98). Bei der Bewertung [X.] ist indessen zu bedenken, [X.] [X.] die Prognose, ob im gerichtlichenVerfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des [X.] die Auffassung der Staatsanwaltschaft [X.] ist; ihr kommt alsodie Einsctzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je [X.] des Falles auf nur eine pflichtgemûe Entsch[X.]ung einengen kann. DieRegelung sch[X.]t weiter ein, [X.] die Staatsanwaltschaft einen Anfangsver-dacht [X.] so weit abklren darf, [X.] sie eine - dem Stande der Ermittlun-gen gemûe - tragfige Grundlage [X.] ihre Einsctzung zur steren [X.] einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sichauf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatschlicher wie in [X.]. Eine Pflicht zur Stellung eines [X.] besteht jedenfallsdann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtetwird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsch-lich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. Stellt die Staatsanwaltschaft [X.] einen Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird [X.] auch die Stellung des [X.] zu erw. [X.] 16 -kann zurckgestellt werden, solange der Beschuldigte noch nicht festgenom-men ist. Ü[X.] wird der Staatsanwaltschaft zuzugestehen sein, [X.] sie auchdann, wenn sie die Prognose von der Notwendigkeit einer Verteidigung [X.] gewinnt, [X.] klren darf, ob der Beschuldigte von sichaus von seinem Recht Gebrauch macht, in autonomer Entsch[X.]ung [X.] zu wlen.bb) Im vorliegenden Fall bestand eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zurStellung des [X.] bei der Entgegennahme des [X.] des Angeklagten am 9. Dezember 1999 noch nicht, auch wenn [X.] nach [X.]er Erklrung der vernehmenden [X.] die Stellung eines Beschuldigten ha[X.]. Diese ersten Angaben des [X.]n waren [X.] nocrprfungsrftig gehalten worden. Das ergibtsich aus der Fassung des [X.] vom [X.] aus dem Verlauf der Ermittlungen in dieser Phase. Zweifels[X.]ei [X.] die [X.] am 14. Dezember 1999, als die Staatsanwaltschaft [X.] gegen [X.] und den Angeklagten beantragte. Wie es sich [X.] den[X.]punkt vor Durch[X.]ung der [X.] am 13. Dezember 1999 [X.], [X.] der [X.] offen. [X.] eine [X.] [X.] hier sprechen, [X.]der zustige Oberstaatsanwalt bereits am 10. Dezember ([X.]eitags) nach te-lefonischer Unterrichtung die Fahndung nach [X.]und dessen Festnahmeanordnete, die das Vorliegen der [X.] erfordert (§ [X.]. 2 StPO), die nach ihrem Vollzug und aktueller Bewertung der Verdachts-lage im Weiteren die Vor[X.]ung beim [X.] zur Folge hat, die aber auch [X.] [X.]en kann, [X.] der Beschuldigte wieder in [X.]eiheit zu setzen ist (§ 128Abs. 1 StPO). Andererseits ha[X.] der Oberstaatsanwalt einem Vermerk vom 10.Dezember zufolge den Polizeibeamten die weitere Detailklrung mit dem [X.]n aufgegeben und die Stellung des [X.] "sobald als- 17 -mlich" angekigt. Das deutet darauf hin, [X.] er [X.] das Ergebnisder [X.] und die sich darauf sttzende weitere Überprfung dergestigen Einlassung des Angeklagten vom 9. Dezember abwarten wollte.Da[X.] spricht weiter, [X.] er tatschlich so verfahren ist, obgleich er an sichschon am Montag, dem 13. Dezember bei Ver[X.] Wiederaufnahme [X.] einen Haftbefehlsantr[X.] absetzen k.Bei der nachtrlichen Beurteilung solcher Vorist auch Bedachtdarauf zu nehmen, [X.] die Fassung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, in dem sie[X.] auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der [X.] einer Verteidigung im Hauptverfahren abhebt, ersichtlich geradeden Zweck verfolgt, allzu differenzierte Abgrenzungen im Ermittlungsverfahrennicht zu verlangen und das Verfahren nicht mit unterschiedlichen Bewertungeninsoweit zu belasten; das gilt zumal dann, wenn daran auch noch die [X.]age derVerwertbarkeit gekft wird. Bei der Überprfung wird der [X.] deshalb [X.] nicht ohne weiteres seine [X.] ohne zeitlichen Druck und unter Be-rcksichtigung der weiteren Entwicklung gewonnene [X.] Einsctzung der [X.] die Stelle derjenigen der handelnden Ermittlungsbeamten [X.]. Er[X.], will er eine Pflicht zur Stellung eines [X.] [X.] einen be-stimmten [X.]punkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingtenGrenzen der Erkenntnis, deren mliche Unvollstigkeit und ihre vorlfigeNatur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zudiesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: [X.] NJW 2001, 1121).Auf all das kommt es [X.] die absch[X.]ende Beurteilung der in Rede stehendenVerfahrensrindes nicht [X.]) Der [X.] [X.] weiter dahinstehen, ob sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2StPO [X.] die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des [X.] -auf Beiordnung ergibt, sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtungherzuleiten ist, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten er-fordern innezuhalten, bis der Verteidiger tatschlich gerichtlich bestellt ist [X.] aufgenommen hat. Dies [X.] allerdings bedeuten, [X.] in sol-cher Lage die weitere Entgegennahme des [X.] eines in [X.] Rechte aussagebereiten Beschuldigten abzulehnen [X.]. Maûgeblich[X.] dann indessen sein, wie sich der Beschuldigte verlt, nachdem er korrektbelehrt worden ist. Dem [X.] erscheint vorstellbar, [X.] eine Vernehmungfortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte zuvor [X.] darauf [X.] worden ist, [X.] ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist. [X.] sodann in Kenntnis dieses Umstandes und seiner sonstigen Rechte weiteraussagebereit bleibt, obgleich er durch Berufung auf sein Schweigerecht ohneweiteres jede Fort[X.]ung einer Vernehmung unterbinden [X.], so [X.] dagegen, solche Angaben auch entgegennehmen und verwerten zurfen. Das gilt zumal dann, wenn die weitere Vernehmung ± etwa im Rahmeneiner [X.] ± beim gegebenen Ermittlungsstand durchaus eilbe-rftig und unaufschiebbar erscheint. Im Ergebnis kommt es aber auch [X.] nicht an.c) Selbst wenn unterstellt wird, die Staatsanwaltschaft [X.] schon vorder [X.] am 13. Dezember 1999 den Antrag auf Beiordnung [X.] stellen mssen und mit der [X.] unter Mitwirkung [X.] bis zur Aufnahme der Verteidigung durch einen bestellten [X.] zuwarten mssen, so ersich gleichwohl [X.] die Angaben des nochunverteidigten Angeklagten bei dieser [X.] kein Beweisverwer-tungsverbot.- 19 -Ein [X.]es Verwertungsverbot [X.] den Fall eines [X.] ge-gen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeûordnung nicht zu entnehmen(vgl. hingegen § 136a Abs. 3 StPO). Die Entscheidung [X.] oder gegen ein [X.] Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwr im Rechts-staatsprinzip angelegten gegenlfigen Gebote und Ziele zu treffen ([X.], 214, 219 ff.; 42, 170, 174). [X.] ist dabei auch im Auge zu behal-ten, [X.] die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des§ 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstûe voraussetzt, um ein [X.]sverbot auszulsen. [X.] hat das [X.] wie-derholt die unabweisbaren [X.] einer wirksamen Strafverfolgung [X.] hervorgehoben, das ffentliche Interesse an [X.] vollstigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und diewirksame Aufklrung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auf-trag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. [X.]E 77, 65, 76;80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch [X.], Kammer, NStZ 1996,45). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten undmlicher kftiger Opfer, aber auch der generelle Anspruch des Tters auf einrichtiges und gerechtes [X.]eil setzen der Annahme von [X.].Bei der danach hier vorzunehmenden Abwist mitentscheidend, obein schwerwiegender Rechtsverstoû vorliegt und der Beschuldigte in der gege-benen Situation im besonderen [X.] des Schutzes bedurfte ([X.], 170,174). Das Gewicht einer unterstellten Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPOist angesichts der Kenntnis des Angeklagten von seinen Rechten zum Schwei-gen und auf [X.] nicht als schwer zu werten. Dabei [X.] hier zu Buche, [X.] der Angeklagte aus [X.]eien Stcken an der [X.] mitwir[X.] und die Strafverfolgungsrden diese Rekonstruktion- 20 -beim gegebenen Verfahrensstand ersichtlich auch als unaufschiebbar und eil-rftig einstufen durften. Im Lichte dessen erscheint das [X.] Angeklagten unter den gegebenen Umsticht als in besonderem[X.] ausgeprt. Er ha[X.] Wochen zuvor in eigener Initiative und auf [X.]eiemFuû aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermi[X.]lndenPolizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten, den Kontaktwunschster durch einen Gefisseelsorger erneuert, war zur [X.] -wiederum in [X.]eiheit - von seinem Vater gefahren erschienen und ha[X.] [X.] mitgewirkt. Besondere Hervorhebung verdient auch in diesem Zusam-menhang, [X.] er parallel zu seinen Gestiserwverschiedentlichohne weiteres die Gelegenheit zur [X.] ha[X.], weil er in zweianderen Strafverfahren verteidigt war und dabei auch perslich unmi[X.]lbarenKontakt zu seinen Verteidigern ha[X.]. Wie sich aus dem Vermerk der [X.] die [X.] protokollierten Vernehmung vom 15. [X.] ergibt, war er sich seiner Situation im Grundsatz auch [X.] ("die ihndie [X.]eiheit kosten werde"). Der gesamte Ablauf und das Verhalten des Ange-klagten geben Grund zu der Annahme, [X.] er bis zu seiner Festnahme [X.] eines [X.] [X.] gleichsam allein hinter sich bringenwollte. Angesichts dieser [X.] der unterstellte [X.] kein Verwertungsverbot [X.] 21 - II.Das angefochtene [X.]eil [X.] auch einen sachlich-rechtlichen Mangelzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.[X.] Nack Wahl Boetticher [X.]

Meta

1 StR 220/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 220/01 (REWIS RS 2001, 518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 518

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