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PDF anzeigen [X.] vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Diebstahls
Az.: 71 Js 343/01 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: (271) 71 Js 343/01 (15/01) Amtsgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. September 2004 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen.
Gründe: Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsge-richt [X.] als Tatortgericht wäre auch das [X.]. als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten, weil gewichtige Gründe dafür sprechen. - 3 - In [X.] ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Ange-klagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durch-führbar. Daher gebietet, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, Gründe der [X.] und das Beschleunigungsgebot hier die Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes. [X.]Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
29.09.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. 2 ARs 347/04 (REWIS RS 2004, 1434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1434
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