Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 [X.] (174/04) Amtsgericht [X.] / [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Juni 2005 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg über-tragen.
Gründe: Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 angeführten Gründen sachgerecht. [X.]
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
15.06.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. 2 ARs 183/05 (REWIS RS 2005, 3083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3083
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.