Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 27/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4466

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. März 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2 a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten [X.] berechtigte Gläubiger das [X.] vor Eröffnung des [X.] in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des [X.]es an ihn angefal[X.]en [X.] aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger An-wendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.] an die Masse abzuführen. b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 [X.] findet gegenüber solchen ab-sonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind. [X.], [X.]eil vom 29. März 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.] gewährte die Beklagte, eine Bank, der K.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) vier Darlehen zum Kauf von zehn Sattelaufliegern. Zur Sicherheit übereignete die Schuldnerin der Beklagten die finanzierten Fahrzeuge. Am 5. März 2003 teilte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten mit, es habe den [X.], dass die Schuldnerin geschlossen werden müsse. Daraufhin ließ sich die Beklagte die sicherungsübereigneten Fahrzeuge noch im März 2003 her-ausgeben. 1 Am 1. April 2003 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. April 2003 die Darlehensverträge fristlos und stellte den Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig. Außerdem drohte sie die Verwertung der Fahrzeuge für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten 2 - 3 - an. Am 3. Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In der [X.] verwertete die Beklagte die Fahrzeuge und erzielte einen [X.] von 168.780 •, den sie mit ihren Forderungen gegen die Schuldnerin verrechnete. Der Kläger führte die aufgrund der Veräußerung angefal[X.]e Umsatzsteuer in Höhe von 23.280 • an das Finanzamt ab. Der Kläger verlangt, soweit in der Revision noch von Interesse, von der Beklagten die Erstattung der von ihm abgeführten Umsatzsteuer. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist [X.] worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil u.a. veröffentlicht ist in [X.], 702, meint, die Beklagte habe dem Kläger die von diesem an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zu erstatten. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 170 Abs. 2 [X.], weil sich der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 [X.] aus-schließlich auf die mit [X.] belasteten beweglichen Sachen beschränke, die der Insolvenzverwalter in Besitz habe. Auch eine analoge An-wendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. 5 - 4 - Dem Kläger stehe jedoch wegen der Umsatzsteuerbelastung der Masse ein Schadensersatzanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zu. Eine Deckungsanfechtung finde auch gegenüber absonderungsberechtigten Gläubigern statt. Die [X.] stelle eine Rechtshandlung im Sinne des § 130 [X.] dar, die innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt sei. Die Schuldnerin sei im Zeit-punkt der Inbesitznahme zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass der Kläger die Umsatzsteuer an das Finanzamt habe abführen müssen, ohne dass eine Gegenleistung in die Masse gelangt sei. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 7 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Kläger infolge der Verwertung der Auflieger durch die Beklagte Um-satzsteuer in Höhe von 23.280 • an das Finanzamt abzuführen hatte, weil die Umsatzsteuer für die Lieferung des [X.]es an die Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] zu den [X.] gehörte. 8 a) Der Sicherungsgeber liefert das [X.] dem [X.] auch dann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn er das [X.] zwar bereits zuvor dem Sicherungsnehmer zur Verwertung he-rausgegeben hat, die Verwertung aber erst nach Eröffnung des [X.] erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt 9 - 5 - es erst mit der Veräußerung des [X.]es durch den [X.] an einen Dritten zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer und dieser liefert an den Erwerber. Denn erst im dem Zeit-punkt der Veräußerung an den [X.] scheidet der Gegenstand auch wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers aus ([X.], 84, 85 f; 150, 379; 173, 458, 460; 175, 164, 167; 182, 444, 449; [X.] 1999, 680; 2004, 832; 2004, 1302). b) Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die [X.] für diese Lieferung des [X.]es an den Sicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] zu den Masseverbindlichkeiten gehört ([X.], 84, 86; 175, 164, 169; [X.] 1998, 628; 2004, 1302, 1303; vgl. auch [X.] 58, 292, 294 f; 77, 139, 144). 10 c) Erfolgt die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände außer-halb des Insolvenzverfahrens, wird allerdings gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG (bis 1. Januar 2002: vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) der Sicherungsnehmer zum Steuerschuldner. Eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens lag [X.] nicht vor. Die Verwertung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. 11 Das Verwertungsrecht des Gläubigers, der im Besitz der beweglichen Sache ist, an der für ihn ein Absonderungsrecht besteht, beeinträchtigt die Massezugehörigkeit dieser Sache nicht. Auch im Besitz des Gläubigers befind-liches [X.] gehört deshalb bis zu seiner Verwertung zur Masse (Uh[X.]bruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 171 Rn. 7; [X.] Z[X.] 2000, 586, 587; [X.] ZIP 1998, 1823, 1824; de [X.] Z[X.] 2003, 246, 250; [X.]/ Prütting/[X.], [X.] § 173 Rn. 10; [X.], Besteuerung bei Insolvenz, 12 - 6 - 6. Aufl. [X.]). Die Lieferung an den Sicherungsnehmer, die mit der Verwer-tung des [X.]es durch ihn erfolgt, ist der Masse zuzurechnen. Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend [X.]. Die Revision stellt dies zwar zur Überprüfung; sie verweist dazu aber lediglich auf die neue Vorschrift des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG. Ein solcher Fall liegt hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor. 13 2. Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 [X.] regelt den hier gegebenen Sach-verhalt nicht. Der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 [X.] beschränkt sich auf die Gegenstände, an denen der Verwalter ein Verwertungsrecht hat. Dies erfordert gemäß § 166 Abs. 1 [X.], dass er die mit einem Absonderungsrecht belastete bewegliche Sache in Besitz hat. Auch § 170 Abs. 2 [X.] setzt des-halb voraus, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger einen Gegenstand zur Verwertung überlässt, an dem er selbst ein Verwertungsrecht hat (vgl. Uh-[X.]bruck aaO § 170 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], § 170 Rn. 47, 49). Dies war hier nicht der Fall, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Besitz an den Aufliegern hatte. 14 3. Die Beklagte hat dem Kläger die abgeführte Umsatzsteuer jedoch in analoger Anwendung von § 170 Abs. 2 [X.] zu erstatten. 15 Ob § 170 Abs. 2 [X.] auf den hier vorliegenden Fall, dass der [X.] den Besitz am [X.] vor Eröffnung des [X.] erlangt, die Verwertung aber erst nach der Eröffnung durchführt, ent-sprechend anwendbar ist, ist allerdings umstritten (für die Analogie: Münch-Komm-[X.]/Kling, Bd. 3 Insolvenzsteuerrecht Rn. 173; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 171 Rn. 14; Stadie in Rau/Dürrwächter/[X.]/Geist, UStG Februar 16 - 7 - 2006 § 13b Rn. 70, § 18 Rn. 850; [X.] ZZP 109 (1996) 429, 463 f; [X.]/[X.] [X.], 257, 260; gegen die Analogie: [X.] [X.], 119; FK-[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 173 Rn. 5; [X.] [X.] 1994, 3, 20; [X.], 1829, 1875; de [X.] Z[X.] 2003, 246, 250; [X.] ZIP 1998, 1823, 1824 ff, 1828; [X.]/Prütting/[X.], aaO § 173 Rn. 10; Uh-[X.]bruck/[X.], aaO § 171 Rn. 8). Der Auffassung, die die Analogie befürwortet, ist zuzustimmen. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus ([X.] 149, 165, 174 m.w.[X.]). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dem [X.] lag allerdings zu § 195 [X.]-E (§ 170 [X.]) ein Antrag der [X.] vor, der vorsah, statt der Regelungen in § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine Vorschrift fol-genden Inhalts einzuführen: 17 "Führt die Verwertung eines Gegenstandes, an dem ein Absonde-rungsrecht besteht, durch den Insolvenzverwalter oder durch den Gläubiger zu einer Belastung der Insolvenzmasse mit Umsatz-steuer, so ist aus dem Verwertungserlös ein Betrag in Höhe der Umsatzsteuerbelastung vorweg an die Masse abzuführen."
Dieser Antrag ist im Rechtsausschuss und sodann im P[X.]um des Deut-schen [X.]es abgelehnt worden. Zur Begründung wurde angeführt, eine weitere Kostenbelastung der gesicherten Gläubiger solle vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302 zu § 200a). Die vorgeschlagene Regelung hätte zwar auch den hier zu beurtei[X.]den Fall erfasst. Dass die vorgeschlagene Regelung abgelehnt wurde, schließt eine planwidrige Regelungslücke gleichwohl nicht aus. Sie war nämlich weit umfassender angelegt und hatte nicht speziell die Regelung des hier zu beurtei[X.]den [X.] bei der Verwertung siche-rungsübereigneter Gegenstände zum Ziel, sondern hätte alle Fälle der Verwer-tung von Gegenständen umfassen sol[X.], an denen ein Absonderungsrecht 18 - 8 - besteht, insbesondere auch solche, in denen das Verwertungsrecht dem Gläu-biger zusteht (§ 173 [X.]). Erfasst worden wären insbesondere die Fälle des vertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten (vgl. HK-[X.]/[X.], aaO § 173 Rn. 2; Uh[X.]bruck, aaO § 173 Rn. 3; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 173 Rn. 11 ff). Der hier vorliegende besondere Fall, dass der [X.] den Besitz an sicherungsübereigneten Gegenständen vor Eröffnung des [X.] erlangt, die Verwertung aber erst nach der Eröffnung durch-führt, war dagegen nicht erkennbar bedacht worden. Insoweit liegt eine [X.] vor, die ersichtlich mit den Wertungen der [X.] und des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht in Einklang steht. Nach den Vorstellungen der [X.] und des Umsatzsteuergesetzes soll die wegen der Liefe-rung der sicherungsübereigneten Gegenstände an den Sicherungsnehmer ent-stehende Umsatzsteuer im Ergebnis stets der Gläubiger tragen. Bei Verwertung dieser Sicherheit durch den Sicherungsnehmer vor Eröffnung des [X.] ergibt sich dies aus § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG. Bei Verwertung nach Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ist es unerheblich, ob die Verwertung durch den Verwalter selbst erfolgt oder ob dieser die Verwertung gemäß § 170 Abs. 2 [X.] dem Gläubiger überlässt. In beiden Fäl[X.] ist auch hier gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3, § 170 Abs. 2 [X.] die Umsatzsteuer wegen der Lieferung an den Gläubiger aus dem Erlös zugunsten der Masse zu entnehmen, § 170 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Hat der Gläubiger sich schon vor Eröffnung des [X.] den Besitz an der Sache verschafft, die Verwertung jedoch erst nach der Eröffnung vorgenommen, gibt es ebenfalls keinen sachlich gerechtfertigten Grund, die Belastung mit der Umsatzsteuer auf die Masse zu verlagern. Ein Vorteil in steuerlicher Hinsicht, nur weil die Verwertung des Gegenstandes [X.] wurde - wie dies in der Literatur zum Nachteil der Masse [X.] - 9 - [X.] wird (vgl. Uh[X.]bruck/[X.], aaO) -, ist mit den Zie[X.] des [X.] nicht vereinbar. Die Lücke ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu schließen: Auch in diesem Fall ist der angefal[X.]e [X.] vom Gläubiger an die Masse abzuführen. 4. Dieses Ergebnis wird durch das Anfechtungsrecht bestätigt. Das [X.] hat insoweit zutreffend gesehen, dass dem Kläger wegen der Um-satzsteuerbelastung der Masse ein Schadensersatzanspruch nach §§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB gegen die Beklagte zustände, wenn § 170 Abs. 2 [X.] nicht anwendbar wäre. 20 a) Ob eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 [X.] auch gegenüber absonderungsberechtigten Gläubigern stattfindet, ist allerdings streitig. Eine Auffassung spricht sich gegen eine solche Anfechtbarkeit aus [X.]/de Bra, [X.] 2. Aufl. § 130 Rn. 8; [X.] ZIP 1999, 1734, 1740 f; [X.] in [X.] zur [X.], 2. Aufl. S. 819; einschränkend [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 130 Rn. 5). 21 Nach anderer Auffassung finden auch [X.]n ge-genüber die §§ 130, 131 [X.] Anwendung (HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 130 Rn. 10 und § 129 Rn. 57; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 18; FK-[X.]/ [X.], aaO § 130 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/[X.], § 130 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] NZI 2004, 305 ff; grundsätzlich bejahend auch [X.]/Nerlich, [X.] § 130 Rn. 44). 22 - 10 - Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für die Fälle zu folgen, in denen der absonderungsberechtigte Gläubiger auch persönlicher Gläubiger des Schuldners ist. Gemäß § 52 Satz 1 [X.] sind Gläubiger, die abgesonderte [X.] beanspruchen können, Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuld-ner auch persönlich haftet. 23 Der absonderungsberechtigte Gläubiger als solcher, dessen persönliche Forderung sich gegen einen Dritten richtet, mag danach nicht Insolvenzgläubi-ger im Sinne der §§ 130, 131 [X.] sein. Denn er ist ausschließlich als Inhaber des Absonderungsrechts betroffen (vgl. [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] ZR 185/04, [X.], 1009, 1010; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uh[X.]bruck/[X.], aaO § 130 Rn. 28). 24 Andererseits ist der absonderungsberechtigte Gläubiger, dem allein auf seine persönliche Forderung Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermög-licht wird, zweifellos als Insolvenzgläubiger betroffen. Werden durch eine Rechtshandlung sowohl die Stellung als [X.]r wie die Stel-lung als Insolvenzgläubiger berührt, ist der Gläubiger jedenfalls auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger betroffen (vgl. [X.], [X.]. v. 6. April 2006 aaO). Dies gilt im Zweifel immer dann, wenn eine Rechtshandlung die [X.] Forderung verringern soll (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 18). [X.] sich der [X.] in der [X.] den Besitz an dem beweglichen [X.] des Schuldners, handelt er auch im Hinblick auf seine gesicherte Forderung, deren Befriedigung er anstrebt. Dies gilt um so mehr dann, wenn, wie im Streitfall, der [X.] noch keinen fälligen Anspruch auf Verwertung des [X.]es hat, sondern dieses le-diglich sicherstel[X.] will. Die Sicherstellung war hier bereits im März 2003 er-folgt. Die Darlehen wurden von der Beklagten aber erst mit Schreiben vom 25 - 11 - 23. April 2003 fristlos gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Die Verwertung der Fahrzeuge wurde für den Fall der Nichterfüllung der [X.] bis 6. Juni 2003 angedroht. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Deckungsanfechtung ergibt sich in diesen Fäl[X.] auch daraus, dass auf das Absonderungsrecht bezogene Maßnahmen des Berechtigten auch das Schuldverhältnis zwischen den [X.] berühren. Sicherungsübereignete Gegenstände sind trotz des Absonde-rungsrechtes des Berechtigten selbständige, im [X.] geschützte Vermögens-werte des Schuldners und später der Masse ([X.] 147, 233, 239; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2372). Bis zur Verwertung ist der Sicherungsgeber berechtigt, das [X.] auszulösen. Erst im Zeit-punkt der Veräußerung des [X.]es durch den [X.] scheidet das [X.] wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Schuldners oder der Masse aus ([X.], 84; 173, 458; 175, 164; 182, 444). Wenn sich eine Handlung des [X.]n somit auf das [X.] und die persönliche Forderung bezieht, kann eine Anfechtung nach §§ 130, 131 [X.] nicht ausgeschlossen sein. 26 Entscheidend ist vorliegend schließlich zu berücksichtigen, dass die Wir-kung der Verwertungshandlung sich nicht darauf beschränkte, dass der Wert des [X.]es dem [X.]n zufloss, sondern es [X.] ein zusätzlicher Nachteil der Masse durch Belastung mit der [X.] herbeigeführt. 27 Der Senat hat demgemäß eine Deckungsanfechtung in derartigen Fäl[X.] bisher auch nicht abgelehnt, sondern lediglich deshalb verneint, weil [X.] nicht vorlagen, insbesondere die stets erforderliche [X.] - 12 - jektive Gläubigerbenachteiligung (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.] ZR 259/02, [X.], 42, 43; v. 23. September 2004 - [X.] ZR 25/03, [X.], 40).
b) Die Besitzverschaffung ermöglichte der Beklagten eine Befriedigung mit dem [X.], verstärkte also ihr Sicherungsrecht, indem sie es vor einer Minderung des Sicherungswertes infolge der Eröffnung des [X.] bewahrte, die wegen des [X.] des Insolvenzverwalters sowie dessen Anspruchs auf [X.] sowie eine [X.] gemäß § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.] eingetreten wäre. 29 Hinsichtlich der entgangenen [X.] fehlt es allerdings an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. [X.] 154, 72, 76 f; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2372; v. 20. November 2003 - [X.] ZR 259/02, [X.], 42, 43; v. 23. September 2004 - [X.] ZR 25/03, [X.], 40). Diese sind nicht mehr Ge-genstand des Rechtsstreits. Anderes würde aber hinsichtlich der Umsatzsteuer gelten, die der Kläger infolge der Verwertung des [X.]es durch die Beklagte an das Finanzamt abführen musste. Hätte die Beklagte das Siche-rungsgut noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, wäre sie selbst gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer gewor-den, hätte also nur den Nettoerlös zur Abdeckung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin verwenden können (Stadie in Rau/Dürrwächter/[X.]/Geist, aaO Februar 2006 § 18 Rn. 853; [X.] EWiR 2004, 983, 984). 30 Hätte sich die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht den Besitz verschafft, wäre das [X.] bei der Schuldnerin verblieben und damit in den Besitz des [X.] gelangt. Dieser hätte bei eigener [X.] - [X.] des [X.]es (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.]) die angefal[X.]e Um-satzsteuer vom Erlös zugunsten der Masse entnehmen und bei Verwertung des [X.]es gemäß § 170 Abs. 2 [X.] verlangen können, dass die [X.] den angefal[X.]en [X.] an die Masse abführt. Da der Sicherungsnehmer sich in aller Regel erst dann den Besitz der Sache verschafft, wenn er weiß, dass der Schuldner finanziell nicht mehr leis-tungsfähig ist, wären in solchen Fäl[X.] nahezu immer auch die subjektiven Vor-aussetzungen von § 130 [X.] gegeben. 32 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 O 189/04 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - [X.] -

Meta

IX ZR 27/06

29.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 27/06 (REWIS RS 2007, 4466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4466

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.