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PDF anzeigen [X.] vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewäh-ren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt der [X.] an: Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil die versäumte [X.] nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat - 3 - nicht dargetan, welcher Umstand ihn an der Erhebung von Verfahrensrügen hindert. Ausweislich der Akten ([X.]. 106 und 108) ist dem Verteidiger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden. [X.] Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 413/04 (REWIS RS 2004, 1322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1322
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