Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 199/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1818

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[X.]/00vom28. Juni 2000in der [X.] Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß der Angeklagte auch einer tateinheitlichmit dem versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverlet-zung schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit [X.].Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.1. Zur Sachrüge bemerkt der Senat:a) Die Beweiserwägungen, die der Feststellung bedingten [X.] zugrundeliegen, werden den angesichts der hohen Hemmschwelle ge-- 3 -genüber einer Tötung in ständiger Rechtsprechung des [X.](vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.) gestelltenstrengen Anforderungen gerecht. Das [X.] hat unter [X.] Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagtenaus der Art und Weise der Tatausführung sowie der objektiv erkennbaren Ge-fährlichkeit der Tathandlung nachvollziehbar geschlossen, daß es der Ange-klagte billigend in Kauf genommen hat, sein Opfer durch den Messerstich zutöten. Seine Erwägungen lassen nicht besorgen, daß wesentliche, sich auf-drängende oder doch naheliegende Gesichtspunkte, die den Tötungsvorsatz [X.] stellen könnten, außer Betracht geblieben sind.b) Das [X.] ist auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen niedriger Be-weggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB ausgegangen.Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beur-teilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters undseine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötungnach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb [X.] verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 f.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211niedriger Beweggrund 22 und 23).Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat aus Haß gegen [X.] des Geschädigten und Wut wegen der berechtigten [X.] Geschädigten gegen die tätlichen Angriffe begangen. Die Tat stellte einebloße Bestrafungsaktion an einem Menschen dar, der an den [X.] den beiden Familien nicht einmal unmittelbar beteiligt [X.] -Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte [X.] seiner Herkunft aus einem fremden Kulturkreis besonderen Ehrvorstel-lungen unterliegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29).2. Das [X.] hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß sichder Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des [X.] mitdem versuchten Mord tateinheitlich auch einer weiteren gefährlichen Körper-verletzung schuldig gemacht hat (vgl. [X.], 30). Der Senat ändertden Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchergänzung nicht verletzt, diesesschließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. [X.] in [X.]. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen, weilsich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzungnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.[X.] Nack Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 199/00

28.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 199/00 (REWIS RS 2000, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1818

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