Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 2 StR 21/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3294

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[X.]/01vom7. März 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ver-gewaltigung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] Nötigung in ei-nem ganz besonders schweren Fallfl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahrenverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit derSachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.] ist dahin zu berichtigen, daß sich der [X.] Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Zwar ist das Regelbeispiel des§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB auch im [X.] als Vergewaltigung zu be-zeichnen (vgl. [X.], 510 f.; NStZ-RR 1999, 78; [X.], 308).Hingegen kommt die Erfüllung der Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 und 4StGB im Schuldspruch nicht zum Ausdruck ([X.], 254, 255; [X.]bei [X.] NStZ-RR 1999, 355; [X.], [X.]. vom 20. Mai 1999 - 4 StR168/99; [X.]/[X.] 50. Aufl. § 177 Rdn. 23, 43 m.w.[X.]). § 265 StPO stehtder Klarstellung nicht entgegen.2. [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das[X.] hat zu Lasten des Angeklagten u.a. "sein brutales und rücksichts-loses Vorgehen" bei der Begehung der Tat gewertet ([X.]). Diese Erwä-gung wird durch die Feststellungen nicht getragen; danach bedrohte der Ange-klagte das [X.] zunächst mit einer Schreckschußpistole und einem Messerund zog die Geschädigte in einen Nebenraum, wo sie sich entkleiden mußte;dann vollzog er ohne weitere Gewaltanwendung unter Fortwirkung der [X.] mit ihr den Geschlechtsverkehr. Ein Verhalten des Angeklagten, das überdie Erfüllung des Tatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hinausging und [X.] besonderer Brutalität oder Rücksichtslosigkeit rechtfertigte, läßt sichdiesen Feststellungen und auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründenicht entnehmen.Das [X.] hat weiterhin strafschärfend gewertet, daß der Ange-klagte "statt sich auf sein Recht (zu beschränken), zu schweigen oder die Tatin Abrede zu stellen" ([X.]), in der Hauptverhandlung wider besseres Wis-sen behauptet hat, das [X.] sei als Prostituierte tätig gewesen und habedie Strafanzeige gegen ihn nur wegen zu geringen Entgelts erstattet. [X.] 4 -Erwägung gibt Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter habe dem Angeklagtenzum Vorwurf gemacht, sich nicht auf eine bestimmte Weise verteidigt zu haben.Zwar kann im Einzelfall ein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeitdes [X.]s als Zeuge strafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er [X.] angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet und sein Vorbrin-gen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält, da sich hierin einerechtsfeindliche Einstellung offenbaren kann ([X.] NStZ-RR 1999, 328; vgl.[X.]/[X.] aaO § 46 Rdn. 53 m.w.[X.]). Verteidigt sich ein Angeklagter ge-gen den Vorwurf der sexuellen Nötigung mit der Einlassung, das Opfer habe [X.] sexuelle Handlung - unentgeltlich oder gegen Entgelt - eingewilligt, so [X.] nicht schon hierin eine Überschreitung der Grenze zulässiger Verteidi-gung. Auch wenn hier die mehrfach erhobene und unter Beweis gestellte Be-hauptung des Angeklagten, die Geschädigte habe früher mit ihm und anderengegen Entgelt geschlechtlich verkehrt, diese Grenze überschritt, ist nicht aus-zuschließen, daß das [X.] aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme,eine zulässige Verteidigung hätte sich auf ein pauschales Bestreiten oder dieBerufung auf das Schweigerecht beschränken müssen, bei der Festsetzungder ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe von einem unzutreffenden Maßstabausgegangen ist.Bedenklich erscheinen schließlich sowohl die uneingeschränkt straf-schärfende Berücksichtigung der - geringfügigen und nicht einschlägigen -Vorstrafen als auch die Erwägung, der Angeklagte habe die Geschädigte "[X.] auch als Instrument benutzt", um sein "[X.]" wegen einerzurückliegenden Beleidigung durch einen [X.] zu befriedigen ([X.]). [X.] auf der Hand, daß die Vergewaltigung der Geschädigten, die an [X.] nicht beteiligt war und in keiner näheren Beziehung zu der Personstand, welche den Angeklagten im Laufe des [X.] beleidigt hatte, nicht- 5 -als "Rache" im engeren Sinn gemeint sein konnte, sondern allenfalls als ein"Abreagieren" des durch die Beleidigung entstandenen Zorns. Daß eine solcheMotivation des [X.], wenn sie nicht in einer konkreten, über die Tatbestand-serfüllung hinausgehenden Demütigung des Opfers ihren Ausdruck findet, sichin strafschärfender Weise von sonstigen, durchschnittlich vorkommenden Moti-vationslagen bei Vergewaltigungen unterscheidet, ist jedenfalls zweifelhaft;nähere Feststellungen, die dies rechtfertigen könnten, fehlen im Urteil.[X.] Otten Rothfuß[X.] Elf

Meta

2 StR 21/01

07.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 2 StR 21/01 (REWIS RS 2001, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3294

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