Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2019, Az. 28 W (pat) 558/16

28. Senat | REWIS RS 2019, 11016

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MOBICAT EVO" – zur Präzisierung des Warenverzeichnisses - hinreichend bestimmte und zutreffend klassifizierte Warenbegriffe – zur Auslegung der Begriffe "Teile und Zubehör" im Warenverzeichnis – Angabe des Verwendungsweck der beanspruchten Teile und des Zubehörs durch den Begriff "für" - Konkretisierung einer Warenangabe durch die Bezugnahme auf die Nizzaer-Klassifikation


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 105 089.3

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 25. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 7, vom 5. September 2016 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

[X.]

3

ist am 7. August 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

„[X.]: Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher; Siebmaschinen und -anlagen; Abscheidemaschinen und -anlagen; [X.] und -anlagen; Sortiermaschinen und -anlagen, außer für Geld; Waschmaschinen und -anlagen; [X.] und -anlagen zum Zerkleinern, Sieben, Trennen, Klassieren, Waschen und Transportieren von Asphalt, Bitumen, Beton, Gestein, Rohstoffen, Wertstoffen oder Abfallstoffen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Förderbänder, Brechwerke, Brechwerkzeuge, [X.], Siebe, Magnetabscheider, Fahrwerke, Fahrgestelle, Karosserieteile, Ketten, Raupenketten, Gleisketten, komplette Laufwerke mit Gleisketten oder Gummiketten, Bodenplatten für Gleisketten, angepasste [X.] für Bodenplatten für Gleisketten, Vibrations- und Oszillationsantriebe, Rinnen, Brech- und Zerkleinerungsplatten, Brech- und Zerkleinerungsbacken, Brech- und Zerkleinerungskegel und mechanische, hydraulische und pneumatische Steuerungseinrichtungen.

5

[X.]: Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten.

6

Klasse 37: Verleih, Vermietung und Verpachtung von Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrechern, Kegelbrechern und Prallbrechern, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen, sowie deren Teilen; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen, sowie deren Teile; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten."

7

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unterlag anschließend gewissen Änderungen, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.

8

Das [X.], Markenstelle für [X.], hat nach vorangegangenen Beanstandungen vom 11. Dezember 2015, vom 3. März 2016 und vom 9. Mai 2016 mit Beschluss vom 5. September 2016 die Anmeldung teilweise für nachfolgende Waren zurückgewiesen:

9

Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Zur Begründung hat das [X.] unter Bezugnahme auf die Beanstandungsbescheide ausgeführt, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entspreche in [X.] nicht den Vorgaben, die vom [X.] in der Sache „[X.]“ ([X.], 822) verbindlich aufgestellt worden seien. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes schnell, umfassend und unmissverständlich bestimmen könnten. Die Waren und Dienstleistungen müssten nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein. Die notwendigen Klarstellungen müssten zudem die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen. Die verfahrensgegenständlichen Waren der [X.] enthielten Teile und Zubehör für spezielle Maschinen der [X.]. Nach ihrer Zweckbestimmung gehörten Teile und Zubehör damit vorrangig in die [X.]. Wenn sie der [X.] zuzuordnen und speziell für Maschinen der [X.] bestimmt seien, müssten sie zumindest ansatzweise präzisiert werden. Der Vermerk in [X.] „soweit in dieser Klasse enthalten“ genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis und entspreche nicht den in der IP-TRANSLATOR-Entscheidung aufgestellten Vorgaben.

Die Anmelderin habe mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 zwar folgende Spezifizierung der Waren der [X.] vorgeschlagen:

„Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Vermessungs-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Steuerungs-, Regelungs- und Rettungsapparate und -instrumente, elektronische Steuerungsgeräte, -einheiten und -systeme, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Apparate und Instrumente zum Erfassen, Aufzeichnen, Übertragen, Empfangen und Wiedergeben von Ton, Bild und Daten, Kommunikationsausrüstung, Datenträger zur Aufnahme von Bild, Ton und Daten, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware und -hardware, Computerperipheriegeräte, Feuerlöschgeräte, aufgezeichnete Daten, informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen, elektromagnetische Abscheider, magnetische Abscheider, Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität, Leistungsschütze, Sicherungs-, Sicherheit-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung, Navigations-, Orientierungs-, Ortungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte, Navigationsinstrumente, Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -geräte, -vorrichtungen sowie -regler, Temperaturregler, elektrische und elektronische Geräte, Apparate und daraus zusammengestellte Ausrüstungen für Zwecke der Telematik, Telekommunikation und Datenverarbeitung, Apparate, Instrumente, Software und Hardware zum Standortverfolgen, Überwachen, Steuern und Fernsteuern von Maschinen und industriellen Anlagen, Apparate, Instrumente, Software und Hardware zur Durchführung von technischen Überprüfungen bei Maschinen und industriellen Anlagen, Prüf- und Qualitätskontrollgeräte, elektrische Prüfinstrumente, elektrische und elektronische Geräte für die Auswertung des Betriebs und technischen Fehlern von Maschinen und industriellen Anlagen, Analyse- und Diagnosegeräte (nicht für medizinische Zwecke), Laser-, Infrarot- und Ultraschallgeräte (nicht für medizinische Zwecke), Laser (nicht für medizinische Zwecke), Schalter, Not-Ausschalter, elektrische Schaltkästen, -schränke und -tafeln, elektrische Bedienerkonsolen, Joysticks, Sensoren, Detektoren, Leuchtdioden, [X.] Signalzwecke, Summer, Lichtsignale, optische Reflektoren, optische Spiegel, Funkgeräte, Antennen, Antennenanlagen als Kommunikationsapparate, Sender, optische und elektrische Empfänger, Signalanlagen und Signaltafeln aus Metall (leuchtend oder mechanisch), Anzeigetafeln, elektrostatische Abscheider, Fernsteuerungsgeräte, elektrische und elektronische Geräte für die Anhebung oder Absenkung von Maschinen oder Maschinenteilen, Ölstandsanzeiger, Stromkreiselemente, Kabel und Drähte (Elektrizität), Anschlussteile (elektrisch), elektronische Relais, Sicherungen, Klemmen (Elektrizität), elektrische Schaltkreise und Leiterplatten, Audiogeräte und Radioempfänger, Lautsprecher, Batterien, Batterieladegeräte, elektrische Verstärker, Schlüsselkarten (codiert), sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.“

Es handele sich hierbei jedoch zum einen um eine unzulässige Erweiterung. Zum anderen seien die beanspruchten Waren der [X.] weiterhin zu unpräzise. Insofern sei die teilweise Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der [X.] gerechtfertigt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 26. September 2016, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für [X.], vom 5. September 2016 unter Zugrundelegung des angemeldeten Verzeichnisses der Waren der [X.], hilfsweise unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 eingereichten geänderten Verzeichnisses der Waren der [X.] aufzuheben.

Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Amtsverfahren aus, vorliegend gehe es in der [X.] sowohl um „Teile“ als auch um „Zubehör“. Demzufolge seien die beiden Begriffe getrennt zu betrachten. Gemäß Ziffer [X.], 4.4., der zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 8. April 2016 gültigen Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen des [X.]s sei der Begriff „Zubehör“ immer zulässig (und bestimmt genug), wenn ein ausdrücklicher Klassenzusatz verwendet werde (z. B. „soweit in [X.] enthalten“). „Zubehör“ für eine bestimmte Hauptware, so die Anmelderin weiter, sei nicht nur in der [X.] zu finden, sondern typischerweise auch in anderen Klassen. So handele es sich beispielsweise bei „Autoradios“ unzweifelhaft um Zubehör für Automobile. Die Ware „Automobile“ falle jedoch in Klasse 12, während „Autoradios“ der [X.] angehörten. Bestätigt werde dies durch den Wortlaut der [X.], in denen beispielsweise die Formulierung „Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ bei den Klassen 7 und 9 zu finden sei. Würde Zubehör für Waren der [X.] immer nur in [X.] fallen, wäre die Einschränkung „… soweit in dieser Klasse enthalten“ unnötig. Vielmehr ergebe sich aus dieser Einschränkung denknotwendig, dass Zubehör für Waren der [X.] auch in anderen Klassen zu finden sei. Zudem ergebe sich aus obigen Ausführungen, dass es bei Verwendung des Begriffes „Zubehör“ völlig ausreichend sei, lediglich die dazugehörige Hauptware sowie die [X.] anzugeben, unter die das Zubehör falle.

Selbst wenn jedoch mit dem [X.] (unzutreffenderweise) davon ausgegangen werde, dass der Vermerk „soweit in dieser Klasse enthalten“ zu unbestimmt sei, wären diese Bedenken durch die hilfsweise beantragte Fassung des Verzeichnisses der Waren der [X.] ausgeräumt.

Den allgemeinen Anmerkungen zur [X.] in der Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 8. April 2016 könne darüber hinaus entnommen werden, dass Teile für bestimmte [X.] regelmäßig nicht in der [X.], sondern in anderen Klassen zu finden seien. Beispielhaft verweist die Anmelderin in diesem Zusammenhang auf „Computerhardware“, „elektrische Schaltkreise“ und „Kabel“, die ihrer Natur nach nicht zwingend an eine bestimmte Hauptware gebunden seien. Daher fielen diese Teile regelmäßig auch nur unter die [X.]. Zum Zwecke der Klassifikation sei es nicht nötig, sie bestimmten [X.] zuzuordnen. Nichtsdestotrotz könnten sie Teile von [X.] aus anderen Klassen sein und auch so spezifiziert werden.

Ferner merkt die Anmelderin an, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen um hochkomplexe und hochmoderne Großmaschinen und -anlagen handele, die insbesondere fahrbar seien und über umfangreiche elektronische als auch informationstechnische Bauteile sowie über entsprechende Ausstattung verfügten.

Abschließend weist sie auf die eingetragene Wortmarke [X.] 302016111406 („[X.]“) sowie auf den Unionsteil der [X.] 1325219 („[X.]“) hin, in deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen vergleichbare Formulierungen wie in [X.] der angemeldeten Marke zu finden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Anmeldung kann nicht wegen Unbestimmtheit der [X.] in [X.] zurückgewiesen werden.

1. Vorliegend kommt gemäß § 57 [X.] n. F. die Markenverordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke am 7. August 2015 gültigen Fassung zur Anwendung (nachfolgend „[X.] a. F.“). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 [X.] muss die Anmeldung ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Gemäß § 32 Abs. 3 [X.] i. V. m. § 20 Abs. 1 [X.] a. F. sind die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 [X.] a. F. möglich ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Klassifizierung nach der vom [X.] im [X.] bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.

Soweit möglich sollen gemäß § 20 Abs. 2 [X.] a. F. die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 [X.] a. F. bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe herangezogen werden. Nach § 20 Abs. 3 [X.] a. F. wiederum sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss aber nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem sind die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (vgl. [X.] [X.], 822 - [X.]).

Hiervon ausgehend haben die Markenämter der [X.] in ihrer - für den Senat allerdings nicht bindenden - gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis für die Zulässigkeit von Klassifikationsbegriffen vom 20. Februar 2014 festgelegt, dass eine Aufzählung von Waren und Dienstleistungen dann hinreichend klar und eindeutig ist, wenn ihr Schutzumfang aus deren natürlicher und üblicher Bedeutung verständlich wird. Wenn dieser Schutzumfang nicht verständlich ist, kann hinreichende Klarheit und Eindeutigkeit durch die Angabe einer Reihe von Faktoren erzielt werden wie Merkmale, Zweck und/oder identifizierbarer Marktsektor.

2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze erweisen sich die verfahrensgegenständlichen [X.] der [X.] als hinreichend bestimmt und zutreffend klassifiziert.

a) Der Senat legt das angemeldete Verzeichnis der Waren der [X.] wie folgt aus:

Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, für Siebmaschinen und -anlagen, für Abscheidemaschinen und -anlagen, für [X.] und -anlagen, für Sortiermaschinen und -anlagen, für Waschmaschinen und -anlagen sowie für [X.] und -anlagen, soweit die Teile und das Zubehör in [X.] enthalten sind.

Der Zusatz „insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher“ bezieht sich auf die davor genannten Oberbegriffe „Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen“, da Backen-, Kegel- und Prallbrecher besondere Arten von Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen sind. Dies gilt jedoch nicht für die hinter dem Zusatz „insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher“ erwähnten Maschinen und Anlagen, so dass sie wie die Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen als eigenständige Oberbegriffe anzusehen sind.

Der Zusatz „soweit in dieser Klasse enthalten“ kann sich zwar auf Grund seiner Stellung auch auf die zuvor genannten Maschinen und Anlagen beziehen. Diese fallen jedoch nach der [X.] unter die [X.], so dass er als Ergänzung der Begriffe „Teile und Zubehör“ auszulegen ist.

Es wird angeregt, aus Gründen der weiteren Klarstellung das Verzeichnis der Waren der [X.] wie folgt zu fassen (Änderungen in Fettdruck):

; Teile und Zubehör für Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen; alle vorgenannten Teile und alles vorgenannte Zubehör, soweit in dieser Klasse enthalten.“

b) Die von der Anmelderin in [X.] verwendete Fassung des Warenverzeichnisses

„Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, [X.] und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und [X.] und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

ist ausreichend bestimmt und bedarf keiner Umklassifizierung.

(1) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. Ansonsten sind sie selbständig grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung zu klassifizieren (vgl. „[X.] ([X.]) … Allgemeine Anmerkungen … Waren (a) ... (d)“, 10. Ausgabe, Version 2016, gültig zum Zeitpunkt der Anmeldung).

Dem [X.] ist darin zuzustimmen, dass die in [X.] des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses genannten Maschinen und Anlagen der [X.] unterfallen, für welche das Anmeldezeichen ebenfalls Schutz beansprucht. Allerdings hat die Anmelderin unter Verweis auf Anlage 7 zum Schriftsatz vom 8. April 2016, in der von ihr hergestellte mobile Backenbrechanlagen (Typen [X.], [X.] und [X.]) vorgestellt werden, dargetan, dass es sich bei den von ihr in [X.] beanspruchten Maschinen und Anlagen um hochkomplexe und -moderne Großapparate handelt, die u. a. über umfangreiche elektronische und informationstechnische Bauelemente verfügen. Hieraus folgt, dass diese Maschinen und Anlagen zahlreiche Teile besitzen, wozu beispielsweise LCD-Displays, Software oder Hardware gehören. Diese Teile werden nicht nur in Verbindung mit den in [X.] des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses genannten Maschinen und Anlagen verwendet. Vielmehr können sie auch für andere Zwecke eingesetzt werden und eigenständige Waren darstellen. Demzufolge begegnet es keinen Bedenken, wenn die Anmelderin die Teile gesondert in der [X.] beansprucht.

In dem Begriff „für“ kommt der Verwendungsweck der beanspruchten Teile zum Ausdruck. Zusätzlich wird durch die Angabe „..., soweit in dieser Klasse enthalten“ deutlich gemacht, dass es sich auf Grund ihrer Funktion und Bestimmung um Teile der [X.] handelt. Die ergänzende Konkretisierung einer Warenangabe durch die Bezugnahme auf die [X.] ist grundsätzlich geeignet, den Anforderungen der Bestimmtheit Rechnung zu tragen (vgl. EuG, Beschluss vom 19. Juni 2018, [X.]/17, [X.]. 33, 53 - NOVUS).

Dies wird bestätigt durch Teil 1, [X.], 3., c), der Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung des [X.]s vom 1. August 2018, die mangels einer Übergangsregelung auch für vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Danach ist bei der Auslegung eines im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Begriffs die [X.] der jeweiligen Klasse zu berücksichtigen, wenn der Begriff nicht aus sich heraus hinreichend bestimmt ist. Hinzu kommt, dass in der [X.] Fassung der [X.] (Stand: Januar 2018), in der mit wenigen - vorliegend nicht verfahrensrelevanten - Ausnahmen zulässige Formulierungen der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse enthalten sind, die vom [X.] akzeptiert werden (vgl. [X.] Patent- und Markenamt, [X.]: Maximaler Schutz für eine Markenanmeldung bei geringem Aufwand, Stand: 31. März 2017), auch die letzte Angabe unter [X.] lautet:

„Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.

Der Senat sieht aus diesen Gründen den in Rede stehenden Begriff „Teile ... für ...., soweit in dieser Klasse enthalten“ in seiner Gesamtheit als ausreichend an, um den [X.] aus sich heraus festzulegen.

(2) Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den in [X.] gebrauchten Begriff „Zubehör für ..., soweit in dieser Klasse enthalten“.

Eine Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der [X.] gemäß § 36 Abs. Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 3 [X.] i. V. m. § 20 [X.] a. F.

kommt daher nicht in Betracht, so dass der Beschwerde stattzugeben war. Auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Hilfsantrag kommt es demzufolge nicht mehr an.

Meta

28 W (pat) 558/16

25.01.2019

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2019, Az. 28 W (pat) 558/16 (REWIS RS 2019, 11016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11016

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