Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2019, Az. 28 W (pat) 9/18

28. Senat | REWIS RS 2019, 11604

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "AromaGrinder" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 105 830.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 11. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Die Beschlüsse des [X.], Markenstelle für Klasse 7, vom 15. Februar 2017 und vom 24. November 2017 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 7:

Werkzeugmaschinen; Maschinen zum Mischen, Recyceln, Transportieren und Granulieren von Stoffen; Maschinen zum Trennen von Stoffen unterschiedlicher Größe oder Dichte; dynamische und statische Windsichter; Schwergutsichter; Siebmaschinen; Filtermaschinen, Separatoren, Zentrifugen; Gebläse; Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Siebe, Roste, Schneid-, Scher-, Mahl-, Prall- und Schlagwerkzeuge; vorgenannte Waren und Anlagen insbesondere zur Bearbeitung von temperaturempfindlichen Stoffen, insbesondere von Kunststoffen, Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren, Nahrungs- und Genussmitteln, aromabehafteten Stoffen, Gewürzen, pharmazeutischen und kosmetischen Stoffen, chemischen Stoffen, öl- und fetthaltigen Stoffen, hochviskosen und adhäsiven Stoffen;

Klasse 37:

Vermietung von Werkzeugmaschinen;

Klasse 40:

Materialbearbeitung, nämlich Beschichten, Pelletieren, Coatieren, [X.], [X.], Granulieren und Agglomerieren als Dienstleistung für Dritte, insbesondere Materialbearbeitung temperaturempfindlicher Stoffe.

2. Im Übrigen sind die beiden vorgenannten Beschlüsse gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 7. September 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

„Klasse 7: Werkzeugmaschinen; Maschinen der mechanischen Verfahrenstechnik sowie daraus hergestellte Anlagen; Maschinen zum Zerkleinern, Fein- und Feinstmahlen, Aufschließen, Mischen, Recyceln, Transportieren und Granulieren von Stoffen; Maschinen zum Trennen von Stoffen unterschiedlicher Größe oder Dichte; Vorrichtungen zum [X.] von Zerkleinerungsmaschinen, insbesondere pneumatisch arbeitende Beschickvorrichtungen; Maschinen zur Aussonderung von Stoffen aus dem [X.] von Zerkleinerungsvorrichtungen; dynamische und statische Windsichter; Schwergutsichter; Siebmaschinen; Filtermaschinen, Separatoren, Zentrifugen; Gebläse; Mühlen (Maschinen), Scheibenmühlen, [X.], Stiftmühlen, Schlagkreuzmühlen, Sichtermühlen, Siebkorbmühlen, Hammermühlen, Strahlmühlen, Zahnscheibenmühlen, Deckschichtmühlen, [X.], [X.], Gegenstrommühlen, Fein- und Feinstmühlen; Prallzerkleinerungsmaschinen; Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Siebe, Roste, Schneid-, Scher-, Mahl-, Prall- und Schlagwerkzeuge; vorgenannte Waren und Anlagen insbesondere zur Bearbeitung von temperaturempfindlichen Stoffen, insbesondere von Kunststoffen, Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren, Nahrungs- und Genussmitteln, aromabehafteten Stoffen, Gewürzen, pharmazeutischen und kosmetischen Stoffen, chemischen Stoffen, öl- und fetthaltigen Stoffen, hochviskosen und adhäsiven Stoffen.

5

Klasse 37: Installation, Inbetriebnahme, Umbau, Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Maschinen und maschinentechnischen Anlagen; Vermietung von Werkzeugmaschinen und Maschinen der mechanischen Verfahrenstechnik.

6

Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich Zerkleinern, Zerhacken, Zerspanen, Mahlen, Fein- und Feinstmahlen, Mischen, Beschichten, Pelletieren, Coatieren, [X.], [X.], Granulieren und Agglomerieren als Dienstleistung für Dritte, insbesondere Materialbearbeitung temperaturempfindlicher Stoffe.“

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Januar 2016 mit Beschluss vom 15. Februar 2017 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss vom 24. November 2017, der allein auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abstellt, zurückgewiesen. In ihm ist ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen nicht zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eigne, da es ausschließlich eine sachbezogene Angabe darstelle. Es sei [X.] aus dem Wort „Aroma“ und dem [X.] Wort „Grinder“ für „Mahlwerk“ zusammengesetzt. Damit komme ihm die Bedeutung „[X.]“ zu, die zum Ausdruck bringe, dass das Aroma, etwa von Kaffeebohnen, besonders geschützt werde. Für den angesprochenen Verkehr, zu dem auch Fachkreise aus dem Werkzeug- und Maschinenbau gehörten, sei das gegenständliche Zeichen damit ohne Weiteres verständlich. Sie würde es dahingehend interpretieren, dass alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen aromafreundliche Mahlwerke oder Teile davon seien bzw. der Wartung und Bedienung derartiger Mahlwerke dienten. Hierbei sei es unerheblich, dass dieser beschreibende Begriffsinhalt unscharf sei. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei für die angesprochenen Verkehrskreise auch ohne eine analysierende Betrachtungsweise ersichtlich, dass der Begriff „[X.]“ die Art und die Funktion der beanspruchten Waren oder den Gegenstand der in Frage stehenden Dienstleistungen, nämlich das aromaerhaltende Mahlen, benenne. Selbst wenn es sich, wie die Anmelderin vorträgt, um eine Wortneuschöpfung handele, sei die angemeldete Wortfolge unmittelbar verständlich und könne somit nicht als schutzfähig angesehen werden. Ergänzend hat das [X.] auf Rechercheergebnisse verwiesen, die eine beschreibende Verwendung des [X.] belegen sollen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 5. Januar 2018, die sie damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des [X.] jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend sei, um das [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden. Deswegen sei bei der Prüfung ein großzügiger Maßstab anzulegen. Sie müsse zudem differenziert nach den einzelnen Waren und Dienstleistungen erfolgen, was das [X.] unterlassen habe. Ein beschreibender Charakter könne nur dann bejaht werden, wenn sich dieser für das gesamte Anmeldezeichen feststellen lasse. Entgegen der Annahme des [X.]es in seinen angegriffenen Beschlüssen beschreibe bereits der erste [X.] „Aroma“ nicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Um zu dem Sinngehalt „[X.]“ zu kommen, müsse der angesprochene Verkehr mehrere gedankliche Schritte vollziehen. Eine solche analysierende Betrachtungsweise sei jedoch unzulässig. Dem Anmeldezeichen könne der Verkehr allenfalls den Sinngehalt „Mahlwerk zum Mahlen von Aromen“ in Analogie zu gebräuchlichen Begriffen wie „Pfeffermühle“ oder „Salzmühle“ unmittelbar entnehmen. Da „Aroma“ aber einen Geschmack oder Duft bezeichne, der nicht gemahlen werden könne, sei dieser Sinngehalt für den Verkehr nicht eindeutig. Vielmehr stelle das Anmeldezeichen eine für den Verkehr ungewöhnliche und daher einprägsame Wortneuschöpfung dar und könne daher als Unterscheidungsmittel dienen. Da dem Zeichnen eine ohne Weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle, besitze es ausreichende Unterscheidungskraft.

9

Auf den Hinweis des Senats vom 21. September 2018 hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 ihre Anmeldung teilweise zurückgenommen und diese auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen beschränkt:

Klasse 7: Werkzeugmaschinen; Maschinen zum Mischen, Recyceln, Transportieren und Granulieren von Stoffen; Maschinen zum Trennen von Stoffen unterschiedlicher Größe oder Dichte; dynamische und statische Windsichter; Schwergutsichter; Siebmaschinen; Filtermaschinen, Separatoren, Zentrifugen; Gebläse; Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Siebe, Roste, Schneid-, Scher-, Mahl-, Prall- und Schlagwerkzeuge; vorgenannte Waren und Anlagen insbesondere zur Bearbeitung von temperaturempfindlichen Stoffen, insbesondere von Kunststoffen, Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren, Nahrungs- und Genussmitteln, aromabehafteten Stoffen, Gewürzen, pharmazeutischen und kosmetischen Stoffen, chemischen Stoffen, öl- und fetthaltigen Stoffen, hochviskosen und adhäsiven Stoffen;

Klasse 37: Vermietung von Werkzeugmaschinen;

Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich Beschichten, Pelletieren, Coatieren, [X.], [X.], Granulieren und Agglomerieren, als Dienstleistung für Dritte, insbesondere Materialbearbeitung temperaturempfindlicher Stoffe.

Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb sinngemäß,

die Beschlüsse des [X.]es, Markenstelle für Klasse 7, vom 15. Februar 2017 und vom 24. November 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung für vorgenannte Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist – soweit über sie noch zu entscheiden war – begründet. Der Eintragung des [X.] stehen im tenorierten Umfang keine Schutzhindernisse entgegen.

Soweit sich die Zurückweisung auf die Waren und Dienstleistungen bezieht, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt worden ist, sind die angegriffenen Beschlüsse gegenstandslos (vgl. BPatG 28 W (pat) 505/16 – 2x20FT).

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]).

1. Das Anmeldezeichen weist in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610 - [X.]; [X.], 608 - [X.]; [X.], 569 - [X.]; GRUR 2013, 731 - [X.]; [X.], 1143 - Starsat; [X.], 1044 - [X.]; [X.], 825 - [X.]; [X.], 935 - [X.]; [X.], 850 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233 - Standbeutel; [X.], 229 - BioID; [X.], 608 - [X.]; BGH [X.], 710 - [X.]; [X.], 949 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.], 1143 - Starsat; [X.], 1044 - [X.]; [X.], 270 - Link economy).

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Aroma“ und „Grinder“ zusammen. [X.] hat die Bedeutung „ausgeprägter angenehmer Geschmack, würziger Duft; kräftiger, intensiver [Wohl]geruch; ausgeprägter Eigengeschmack oder Eigengeruch besonders eines pflanzlichen Genussmittels“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff: „Aroma“) und kommt sowohl im [X.] als auch im [X.] vor (vgl. unter „[X.]“, Suchbegriff: „aroma“). Das zweite englischsprachige Zeichenelement „Grinder“ wird ins [X.] mit „Mahlwerk“ übersetzt (vgl. unter „[X.]“, Suchbegriff: „grinder“). In seiner Gesamtheit werden insbesondere die angesprochenen Fachkreise das Anmeldezeichen ohne weitere Gedankenschritte im Sinne von „[X.]“ verstehen. Die beiden Substantive „Aroma“ und „Grinder“ sind in üblicher Weise miteinander verbunden und aufeinander bezogen. Auch wird die gegenständliche Begriffskombination bereits im Verkehr verwendet, worauf das [X.] unter Verweis auf verschiedene Rechercheergebnisse zutreffend hingewiesen hat. Eigene vom Senat durchgeführte Recherchen haben dies bestätigt (vgl. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. September 2018).

b) Unter Zugrundelegung des obigen Sinngehalts weist das Anmeldezeichen in Verbindung mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Bedeutung auf, so dass ihm diesbezüglich die notwendige Hinweisfunktion zukommt.

Den in Klasse 7 noch beanspruchten Waren ist gemein, dass sie weder ein [X.] darstellen, noch Bestandteil eines aromaschonend arbeitenden Mahlwerks sind:

Bei einer Werkzeugmaschine handelt es sich um eine „Maschine (wie Drehbank, Hobel-, Schleifmaschine, [X.]) zur Formung und Oberflächenbehandlung von Werkstücken“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff: „Werkzeugmaschine“). Diese umfassen jedoch kein Mahlgut mit Aroma, beispielsweise Kaffeebohnen oder Gewürze, mithin zum Essen oder Riechen bestimmte Genussmittel, wie es in [X.]en verarbeitet wird. Insofern weist das Anmeldezeichen keinen sachlichen Bezug zu Werkzeugmaschinen auf. Dies gilt gleichermaßen für die in Klasse 37 beanspruchte Dienstleistung „Vermietung von Werkzeugmaschinen“.

Den darüber hinaus in Klasse 7 beanspruchten „Maschinen zum Mischen, Recyceln, Transportieren und Granulieren von Stoffen; Maschinen zum Trennen von Stoffen unterschiedlicher Größe oder Dichte; dynamische und statische Windsichter; Schwergutsichter; Siebmaschinen; Filtermaschinen, Separatoren, Zentrifugen; Gebläse“ (nachfolgend „Maschinen“) ist gemein, dass sie der Bearbeitung, dem Transport oder dem Sortieren von Stoffen dienen. Unter diese können zwar auch zum Essen oder Riechen bestimmte Genussmittel fallen. So gibt es beispielsweise granulierte Gewürze, die aus feinen Körnchen mit lockerer Konsistenz bestehen (vgl. „[X.] Gewürze – Gemahlen, Gerebelt, [X.] – was ist das?“ unter „https://www.ostmann.de/gewuerzwissen/gemahlen-gerebelt-granuliert-was-ist-das/“). Allerdings sind die eben genannten Maschinen nicht zum Mahlen bestimmt. Auch stehen sie mit einem Mahlvorgang nicht in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang. Zum einen wird insbesondere im Rahmen des Recycelns der weiter zu verwertende Stoff nicht typischerweise gemahlen. Zum anderen wird unter Granulieren regelmäßig das [X.] des Materials verstanden, das mit Hilfe des Mahlens noch weiter zerkleinert wird (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriffe: „[X.]“ und „mahlen“). Ein ausreichend enger [X.] lässt sich auch dann nicht herstellen, wenn der Bearbeitung, dem Transport oder dem Sortieren [X.] vor- oder nachgeschaltet sein sollten. Auszugehen ist von den konkret angemeldeten Maschinen, die zur Erzielung des gewünschten [X.] nicht unbedingt mit [X.] verknüpft sein müssen. Der [X.] ließe sich somit nur mit Hilfe mehrerer Gedankenschritte und damit unter Zugrundelegung einer (unzulässig) analysierenden Betrachtungsweise herstellen.

Entsprechendes gilt für die in Klasse 40 enthaltene Dienstleistung der Materialbearbeitung. Bei „Material“ handelt es sich um einen „Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etwas besteht, gefertigt wird“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff: „Material“). Auch zum Essen oder Riechen bestimmte Genussmittel können folglich als „Material“ angesehen werden. Allerdings umfasst das Beschichten, Pelletieren (Formen pulvriger oder feinkörniger Stoffe zu kleinen Kugeln oder Walzen), Coatieren (Beschichten von Stoffen), [X.] (Zusammensetzen von Stoffen), [X.] (Zusammendrücken von Stoffen), Granulieren (s. o.) und Agglomerieren (Zusammenballen von Stoffen) nicht das Mahlen (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriffe: „pelletieren“ und „agglomerieren“; „[X.]“ unter „[X.]“; „www.wikipedia.org“, Suchbegriffe: „Compoundierung“ und „[X.]“). Ein Bezug zu einem [X.] ließe sich auch hier erst durch Einbeziehung nicht genannter Tätigkeiten herstellen.

2. Aus oben Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass – mangels beschreibendem Begriffsgehalts – an dem Anmeldezeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht.

3. Die beanspruchte Wortkombination stellt zudem keine ersichtlich täuschende Angabe in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren sowie Dienstleistungen dar und ist somit auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Bezeichnung „[X.]“ vermittelt zwar eine unrichtige Aussage, wenn sie dem Verbraucher zusammen mit den noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen begegnet, da diese - wie oben ausgeführt - keinen sachlichen Bezug zu einem Mahlwerk aufweisen. Allerdings reicht es für die Bejahung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht aus, dass ein Zeichen eine objektiv unzutreffende Angabe darstellt. Vielmehr muss es zusätzlich die Verkehrsteilnehmer tatsächlich in die Irre führen oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung begründen (vgl. [X.] [X.], 416, Rdnr. 47 – [X.]). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die beschwerdegegenständlichen Maschinen, ihre Ersatzteile, ihr Zubehör und das dazugehörige Werkzeug unterscheiden sich durch ihre äußere Beschaffenheit und ihren Verwendungszweck ausreichend deutlich von [X.]en, so dass verständige Verkehrsteilnehmer keinem Irrtum über die Art der mit dem Anmeldezeichen versehenen Waren unterliegen.

Entsprechendes gilt für die in Rede stehenden Dienstleistungen. Sie werden unter Verwendung von Maschinen erbracht, die ebenfalls anders aufgebaut und gestaltet sind als [X.]e. Insofern ist bei den Verbrauchern nicht in rechtserheblichem Umfang mit Irrtümern über die Art des Gegenstands der Dienstleistungen zu rechnen.

Der Beschwerde war daher im tenorierten Umfang stattzugeben.

4. Das [X.] wird unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ergänzend zu prüfen haben, ob die in Klasse 7 hinter „Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere …“ genannten Mahlwerkzeuge aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollten, da sie sich noch auf Waren beziehen, für die die Beschwerdeführerin die Anmeldung zurückgenommen hat.

Meta

28 W (pat) 9/18

11.01.2019

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2019, Az. 28 W (pat) 9/18 (REWIS RS 2019, 11604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11604

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