Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 4 StR 203/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2521

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[X.] StR 203/03vom1. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 einstimmigbeschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die [X.] ergänzt, daß den Angeklagten [X.]und [X.]die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die [X.] angerechnet wird (vgl. UA 33).Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 203/03

01.07.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 4 StR 203/03 (REWIS RS 2003, 2521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2521

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