Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 4 StR 196/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5910

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 196/11

vom
8. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen
vom 9. Juli 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine
Strafkammer des [X.].

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel drei
Jahre, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von zwei
Jahren und sechs Monaten tat-
und schuldangemessen ist. Nachdem
in der [X.] auf die
Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, haben die Berufsrichter der
Strafkammer in einem Vermerk niedergelegt, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Ergebnis der Kammerberatung entspreche und es sich bei der Strafe in den Strafzumes-sungserwägungen um einen bloßen Schreibirrtum handele.
2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des [X.] hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den 1
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Urteilsgründen zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
3. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei
Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die -
für sich betrachtet -
rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter sei-ne Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den [X.], sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat
und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem [X.] entspricht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Februar 1988

4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989

5 [X.], [X.]R StPO § 260 Abs. 1 Urteils-tenor 1 und 2; [X.], Beschluss vom 26. Januar 2007

2 [X.], [X.], 203; [X.], Beschluss vom 25. Mai 2007

1 [X.], [X.], 380, 381
jeweils m.w.N.).
Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das [X.] die in der Ur-teilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei
Jahren hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
für angemessen gehalten hat.
4. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen.
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5. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründen-den [X.] des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache ent-sprechend §
354 Abs.
3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurück.
[X.]Cierniak

Mutzbauer Bender

6

Meta

4 StR 196/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 4 StR 196/11 (REWIS RS 2011, 5910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5910

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