Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 3 StR 203/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2127

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[X.]/02vom25. Juli 2002in der Strafsachegegenalias:wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet [X.] wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in den [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die er-kannte Strafe angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den [X.] ([X.] f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach [X.] Freiheitsentziehung auf die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an-zurechnen ist. Der [X.] holt den gebotenen Ausspruch über die [X.] die Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der Urteilsformel zumAusdruck gebracht werden (vgl. [X.]St 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, [X.] einer Freiheitsentziehung in [X.] nur ein Anrechnungsmaß-stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.]. vom 7. Dezember 2000- 3 StR 490/00), hat ihn der [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst [X.] -Im rigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltsbemerkt der [X.]:Die Verfahrensrtspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulssig. Denn der Beschwerdefrer hat inder Revisionsbegrweder den Vermerk des Vorsitzenden der [X.] r dessen Gesprch vom 17. Januar 2002 mit der Zeugin [X.](SABl. [X.]) noch dessen Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 18. Januar2002 an die [X.] in [X.] ([X.]. 138 und 141) vorgetragen.Die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und der Schreiben ist fr die Beurteilungder Frage, ob das [X.] rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeuginim Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicherBedeutung.Soweit die Revision in ihrer Gegenerklrung zur Antragsschrift des [X.] erstmals beanstandet, das [X.] habe bei der Ab-lehnung des [X.] die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung(§ 247 a StPO) nicht in Betracht gezogen, ist die [X.], weil sie erstnach Ablauf der Revisionsbegrsfrist erhoben worden ist. Die fristgerechterhobene R, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des [X.] aufVernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft von deren Unerreichbarkeit [X.], gibt dem Revisionsgericht keinen Anlaû, von Amts wegen zr-prfen, ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO fr eine audiovisuelle [X.] vorlagen und eine solche tatschlictte durchgefrt werden [X.]. Vielmehr hat der Beschwerdefrer - entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2- 4 -StPO - innerhalb der Revisionsbegrsfrist alle [X.] [X.] Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung[X.]St 45, 188 zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPOfristgerecht gert und ausreichend [X.] worden.[X.] Miebach Pfister von [X.]

Meta

3 StR 203/02

25.07.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 3 StR 203/02 (REWIS RS 2002, 2127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2127

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