Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. VII ZR 247/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7349

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 247/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. April 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. November 2008 wird [X.]. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 20.182,84 • Gründe: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Nach den letzten, dem Senat nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdefüh-rerin ist diese durch das Berufungsurteil mit mehr als 20.000 • beschwert. Die-ser letzte Vortrag dazu ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, da die [X.] von Amts wegen zu erfolgen hat, [X.] auch nachgereichte Angaben zu berücksichtigen sind. 1 2. Die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keinen Tatbestand, keine Anträge und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht seien nicht protokolliert, rechtfertigen die Zulassung der Revision ungeachtet der vom [X.]. Zivilsenat geäußerten [X.] - 3 - [X.] (Urteil vom 13. August 2003 - [X.] ZR 303/02, [X.], 97, 104) schon deshalb nicht, weil sich nach Auffassung des Senats aus der Tenorierung und den Entscheidungsgründen ausreichende Feststellungen zu dem der Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den Ausführungen des Sachver-ständigen sowie auch zu den gestellten Anträgen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.]I ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 und Beschluss vom 24. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 3057). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des [X.] vom 12. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 712 hingewiesen. 3 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO. 4 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 O 386/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 13.11.2008 - 9 U 150/08 -

Meta

VII ZR 247/08

22.04.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. VII ZR 247/08 (REWIS RS 2010, 7349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7349

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9 U 150/08

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