Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VI ZR 263/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8844

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 263/11

vom

22. Januar
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am

22. Januar 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Wellner, Pauge, [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger wird das Urteil des 12.
Zivilsenats in [X.] des [X.] am Main
vom 8. September 2011
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert-

n-

n-

Gründe:
I.
Die Kläger sind die Erben des am 9.
Juli 1997 bei einem [X.] ums Leben gekommenen [X.] Sie nehmen die Beklagte als Erbin des 1
-
3
-

Flugzeugführers auf Ersatz ihres [X.] in Anspruch, der ihnen durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen [X.] und Ehemannes entstanden ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Ober-landesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 14.529,69

Einzelnen
bezifferter Unterhaltsrenten verur-teilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbe-schwerden, mit denen
sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das
Berufungsgericht hat den [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt.
1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von [X.] ohne seinen Tod voraussichtlich erzielten [X.] beliefen sich im [X.] auf nur 79.945
DM und ab 1998 auf nur 61.016
DM. Das Berufungsgericht, das seine diesbezügliche Annahme auf die
vom gerichtlichen Sachverständigen
im Gut-achten vom 22.
März 2006
angegebenen Beträge
gestützt
hat, hat übersehen, dass die Kläger die
diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 3.
April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steu-er-
und Abgabenanteils
von den ermittelten Bruttoeinkünften
als fehlerhaft be-anstandet
haben
und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 2
3
-
4
-

21.
Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue Berechnung der von [X.] ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten [X.] aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen
sich die entgangenen Nettoeinnahmen für das [X.] auf 101.745
DM und für das [X.] auf 93.516
DM.
Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebote-nen Berücksichtigung des Sachvortrags
der
Kläger hätte sich ein höherer Un-terhaltsschaden der Kläger ergeben.
2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde ausei-nanderzusetzen, wonach die von den
Klägern
geltend gemachten fixen Kosten

4
5
-
5
-

bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Se-natsurteile vom 1.
Oktober 1985 -
VI
ZR 36/84, [X.], 39; vom 5.
Juni 2012 -
VI
ZR 122/11, [X.], 1048).
Galke
Wellner
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2009 -
9 [X.]/00 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 08.09.2011 -
12 [X.] -

Meta

VI ZR 263/11

22.01.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VI ZR 263/11 (REWIS RS 2013, 8844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8844

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