Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9483

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/11
Verkündet am:

7. [X.]ebruar 2012

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 254 Abs. 1 ([X.]); StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2; [X.] § 9 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1;
BGB § 249 (Ga)
a)
[X.]ür die [X.]olgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß §
9 Abs.
3 Satz 1 [X.] gegenüber dem Gegenverkehr treffende [X.] hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.
b)
Im [X.]alle einer nur quotenmäßigen Haftung des
Schädigers hat dieser dem [X.] dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

[X.], Urteil vom 7. [X.]ebruar 2012 -
VI [X.]/11 -
OLG [X.]rankfurt in [X.]

LG [X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. [X.]ebruar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll, Pauge und [X.] und die Richterin von [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 22.
Zivilsenats in [X.] des
[X.]s [X.]rankfurt am Main vom 5.
April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Zinsen verurteilt worden sind.
Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die [X.]riedrichstraße in [X.], um an der mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die [X.]rankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in [X.]
-
3
-
genrichtung zuführende [X.]. Er beabsichtigte, geradeaus in die [X.]riedrichstraße weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision bei-der [X.]ahrzeuge, die jeweils auf der rechten Seite beschädigt wurden. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert sei-nes Pkw auf 7.300

des [X.] von 4.600

s-ten von 747,57

t-tung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr in Höhe von 2.988,02

h-ten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50
% des mit 4.428,90 u-schale nebst Ummeldekosten von insgesamt 52

n-spruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten von 747,57

zugebilligt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstreben die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 579,91

Kosten von mehr als 41,77

nd.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2011, 255 veröffentlicht ist, billigt dem Kläger gemäß §
7 Abs.
1, §
17 Abs.
1 StVG i.V.m. §
115 Abs.
1 [X.] einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm entstandenen Schadens zu. [X.] der Kläger als auch der Beklagte zu 1 hätten gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Der Kläger habe als Linksabbieger das Vorrecht des ihm [X.]
-
4
-
kommenden [X.] zu 1 missachtet (§
9 Abs.
3 [X.]); der Beklagte zu 1 habe gegen §
37 Abs.
2 [X.] verstoßen, indem er bei Gelb oder sogar bei [X.] in die Kreuzung eingefahren sei. Da beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich schwerwiegend seien, sei eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt. Die [X.] gelte für den zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwand und die Kostenpauschale, nicht jedoch auch für die geltend gemachten Sachverständi-genkosten. Diese seien vielmehr vollumfänglich zu ersetzen, weil es sich um Kosten handele, die in voller Höhe der Schadensfeststellung dienten. Eine Quo-telung solcher Kosten könne nur in Betracht kommen, wenn der Geschädigte die Möglichkeit habe, ihr Entstehen entsprechend der späteren gerichtlichen Quotelung zu begrenzen, er mithin bei korrekter Einschätzung der [X.] nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleibe. Dies sei ihm in der [X.] aber nicht möglich. Da der Geschädigte vielmehr immer den gesamten [X.]ahrzeugschaden durch einen Gutachter ermitteln lassen müsse, seien die Sachverständigenkosten auch im [X.]alle einer Haftungsteilung in vollem Umfang erforderliche Kosten der Schadensfeststellung. Da die obergerichtliche Recht-sprechung hierzu uneinheitlich sei, werde die Revision zugelassen.

II.
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt [X.] (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe-schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-teils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der [X.] nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Dezem-ber
2009 -
VI
ZR 221/08, [X.], 642 Rn.
11; [X.], Urteil vom 12.
November 2004 -
V
ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in [X.]Z 161, 3
-
5
-
115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII
ZB 78/07, [X.], 2351, 2352) entnehmen.
2. Die Revision ist begründet.
a) Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der bei[X.]eitigen Verursachungs-
und Verantwortungsbeiträge nach §
17 Abs.
1
und 2 StVG. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des §
254 BGB oder des §
17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berück-sichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 13.
Dezember 2005 -
VI
ZR 68/04, [X.], 369
Rn.
16; vom 16.
Oktober 2007 -
VI
ZR 173/06, [X.], 126
Rn.
16; vom 17.
November 2009 -
VI
ZR 58/08, [X.], 270
Rn.
11
und vom 1.
Dezember 2009 -
VI
ZR 221/08, [X.]O Rn.
13, jeweils mwN; [X.], Urteile vom 20.
Juli 1999 -
X
ZR 139/96, [X.], 217, 219 und vom 14.
September 1999 -
X
ZR 89/97, [X.], 280, 281
f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festge-stellten, d.
h. unstreitigen, zugestandenen oder nach §
286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26.
April 2005 -
VI
ZR 228/03, [X.], 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausge-wirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20.
September 2011 -
VI
ZR 282/10, [X.], 1540 Rn.
14 mwN); das bei[X.]eitige Verschulden ist nur ein [X.]aktor der Abwägung. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt den Verursachungsbeitrag des [X.] zu 1 als ebenso schwerwiegend 4
5
6
-
6
-
bewertet hat wie denjenigen des [X.]. Eine solche Beurteilung berücksich-tigt nicht in
hinreichendem Maß das unterschiedliche Gewicht der bei[X.]eitigen Verkehrsverstöße.
[X.]) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 1 bei [X.] in die Kreuzung eingefahren ist, sondern hält dies nur für möglich. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der [X.] zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage für den [X.] zu 1 noch nicht auf [X.] umgesprun-gen war. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass der Beklagte zu
1 in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon längere Zeit Gelb zeigte. Darin hat es mit Recht einen Verstoß gegen §
37 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 [X.] gesehen, wonach das [X.] Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 verstoßen, denn das Berufungsgericht nimmt an, dass er in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon mehrere Sekunden lang Gelb zeigte. Im Hinblick darauf ist es davon ausgegan-gen, dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen Pkw vor der Kreuzung anzu-halten, wozu er mithin auch verpflichtet gewesen wäre.
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des [X.] zu 1 indessen als ebenso schwerwiegend be-wertet wie das Verkehrsverhalten des [X.]. Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem [X.] zu 1 ge-lenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegen §
9 Abs.
3 Satz 1
[X.] verstoßen. Nach dieser Vor-schrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende [X.]ahrzeuge durchfah-ren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeach-tung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen beson[X.] schwerwiegenden
Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht 7
8
-
7
-
und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Beson-derheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. Senatsurteil vom 11.
Januar 2005 -
VI
ZR 352/03, [X.], 702 mwN). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Ge-genverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem [X.] einfährt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl. 2007, Stand: 10.
Januar 2010, §
14 Rn.
125). Selbst eine erhebliche Geschwindig-keitsüberschreitung des geradeaus [X.]ahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14.
[X.]ebruar 1984 -
VI
ZR 229/82, [X.], 440; [X.], [X.], 520). In [X.]allgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der bei[X.]eitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbe-teiligter anzunehmen sein. Eine überwiegende Haftung des geradeaus [X.]ahren-den als auch eine Haftungsquote von 50
% ist nur ausnahmsweise in beson-[X.] gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt
(vgl. [X.], [X.] bei Verkehrsunfällen, 12.
Aufl.
Rn.
222 und Vorbemerkung vor Rn.
221). Eine [X.] je zur Hälfte ist in der Rechtsprechung teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen
worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender [X.]phase an anderen, auf einem paral-lelen [X.]ahrstreifen bereits haltenden [X.]ahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbe-reich eingefahren ist (vgl. [X.] [Urteil vom 16.
Oktober 1975 -
12
U 156/74] r+s 1976, 205; KG, [X.], 36
f.; [X.], [X.], 99). Um eine solche oder eine ähnlich zu bewertende [X.]allgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
cc) Das Berufungsgericht hat abgesehen von dem Gelblichtverstoß des [X.] zu 1 keine Besonderheiten festgestellt, die vorliegend ein Abweichen 9
-
8
-
von dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen könnten, dass der Linksabbieger, der die ihn gemäß §
9 Abs.
3 Satz 1
[X.] gegenüber dem Gegenverkehr tref-fende Wartepflicht missachtet, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat. Im Hinblick [X.] erweist sich die vorgenommene Abwägung der bei[X.]eitigen Verursa-chungsanteile als rechtsfehlerhaft. Bei dieser Sachlage kann die angeordnete Haftungsquote von 50
% keinen Bestand haben.
c) Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der [X.] zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im [X.]alle einer nur quotenmä-ßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100
%
zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
[X.]) Nach der außer vom Berufungsgericht insbesondere vom [X.] (vgl. [X.] [X.] 2011, 263, 264
und NJW 2011, 1973 f. mit [X.] [X.], SVR 2011, 337
f. und [X.] [X.], [X.] 10/2011 [X.]
2) im [X.] an das [X.] (vgl. [X.], NJW 2010, 2289 mit [X.] [X.], [X.] 12/2010 [X.]
1; [X.], [X.], 75) und vereinzelten
Stimmen in der Literatur (vgl. [X.], [X.], 669
f.; [X.].,
[X.] 12/2010 [X.]
1; [X.], [X.], 727, 729; Janetz, SVR 2011, 213
f.) vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Ersatz der [X.] nicht entsprechend der [X.] zu kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstün-den, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des [X.] gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen über-haupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe,
und 10
11
-
9
-
dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstat-tungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch könne hier nicht -
an[X.] als bei den Rechtsanwaltskosten
-
ein Anteil entsprechend den [X.] errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne.
bb) Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. [X.], [X.], 268
f.
mit [X.] [X.], SVR 2011, 335
ff. und [X.] [X.], [X.] 11/2011 [X.]
3; [X.], Urteil vom 24.
August 2011 -
14
U 47/11, juris Rn.
26
ff. mit [X.] [X.], [X.] 23/2011 [X.]
3; vgl. auch [X.], [X.] 2011, 281; [X.], [X.] 2010, 404; [X.], NJW 2011, 3482, 3483
f.).
[X.]) Wird ein [X.]ahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB den zur Wieder-herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. So-weit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß §
249 Abs.
1 BGB auszu-gleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30.
November 2004 -
VI
ZR 365/03, [X.], 380 und vom 23.
Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
11; [X.], Urteil vom 29.
November 1988 -
X
ZR 112/87,
NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6.
November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.], 90, insoweit in [X.]Z 61, 346 nicht abgedruckt; vom 12
13
-
10
-
29.
Januar 1985 -
VI
ZR 59/84, [X.], 441, 442; vom 30.
November 2004 -
VI
ZR 365/03, [X.]O und vom 23.
Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560
Rn.
11; [X.], [X.], 1204, 1210
f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.
(2) Ist der geschädigte [X.]ahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach §
17 Abs.
1 und 2 StVG aller-dings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzan-spruchs. Die Bestimmung statuiert -
ebenso wie §
254 Abs.
1 BGB, §
9 StVG und §
4 HaftPflG
-
eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Al-les-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur [X.]olge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbe-sondere aus der [X.]eststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem ei-nen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§
17 Abs.
1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt ([X.], [X.]O).
(3) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung hier nicht. Auch die Kosten des Sachver-ständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbe-teiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts dient die Einholung eines Sachverständigengut-achtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Scha-densanteils. Sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das
Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das trifft 14
15
-
11
-
auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem
Sachschaden
zuzurechnen
und damit auch Bestandteil der Hauptforde-rung (vgl. Senatsurteil vom 23.
Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.]O Rn.
10
ff.; [X.], [X.]O). Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotelung der Kosten, sondern durch eine Quotelung des Streitwerts erfolgt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsge-bühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maß-gebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht an[X.] als durch eine Quotelung dieser Kosten Berücksichtigung finden ([X.], [X.]O). Einer solchen Quotelung steht auch die sogenannte Differenzhypothese nicht entgegen, wonach die [X.]rage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit der-jenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Se-natsurteile vom 18.
Januar 2011 -

VI
ZR 325/09, [X.]Z 188, 78 Rn.
8 und vom 15.
November 2011 -
VI
ZR 4/11, z.[X.]., jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die [X.]rage der Schadenshöhe, nicht die [X.]rage der Haftungsver-teilung ([X.], [X.]O; a.A.: [X.], [X.]O; [X.] [X.], 669). Im [X.]alle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem [X.] dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der [X.] zu erstatten (vgl. auch [X.]
[X.] 2012, 20; [X.], Urteil vom 27.
Mai 2010 -
10
U 3379/09, juris Rn.
24
f.; [X.], NJW-RR 2011, 464, 465).
-
12
-
3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß §
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zu Ziffer [X.] über die Haftungsverteilung gemäß §
17 Abs.
1 StVG erneut zu [X.] haben.
Galke
Zoll
Pauge

[X.]
von [X.]

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 -
27 O 259/08 -

OLG [X.]rankfurt in [X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
22 [X.]/09 -

16

Meta

VI ZR 133/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11 (REWIS RS 2012, 9483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9483

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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21 S 122/02 (Landgericht Düsseldorf)


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Wird zitiert von

9 U 108/15

Zitiert

VI ZR 133/11

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