Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. VI ZR 279/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5273

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 279/13
Verkündet am:

27. Mai 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht [X.] herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die [X.] mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
[X.], Urteil vom 27. Mai 2014 -
VI ZR 279/13 -
OLG [X.] in [X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. Mai 2014
durch den
Vorsitzenden [X.],
die Richterin
[X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter Offen-loch
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil
des [X.] in [X.] des [X.]s [X.] am Main vom 4.
Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren
der Klägerin nur
in Höhe

zu ersetzen sind.
Die
Kosten des Revisionsverfahrens
werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu
70 %
und der [X.] zu 1
zu
weiteren
30 %.
Die außergerichtlichen Kosten des [X.] trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem [X.] am 25.
August 2009
zwischen einem Bus und einem Pkw. Die [X.]
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gerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom [X.] gefahren wurde. Der Beklagte zu
1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu
2 haftpflichtversicherten Pkw.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der [X.] mit dem Bus die [X.]. Der Beklagte zu
1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte an der Einmündung zur T.-Straße in diese nach links [X.] (Zeichen 205 [X.]). Aus Sicht des [X.]
befindet sich unmittelbar nach der S.-Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T.-Straße eine Bushaltestelle. Um diese
anzufahren, überfuhr der [X.] mit dem Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene
Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße [X.] Pkw des Beklagten zu
1.

Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend.
Das [X.] hat der Klage stattgege-ben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 9.493,30

nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage
des Beklagten zu 1
hat es abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25
Prozent
an-erkannt und der
Beklagte zu
1 die Widerklageforderung auf 75
Prozent
be-grenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des [X.]s abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu [X.], an die Klägerin 2.373,33

u zahlen sowie die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01

nebst Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol-gen
die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil
in r+s 2013, 456
und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen
lediglich der Klägerin [X.] aus dem Verkehrsunfall zu.
Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden vollständig,
weil die Haftungsverteilung nach §
17 StVG eine alleinige Unfall-verursachung durch den Beklagten zu
1 ergeben habe. Nach dem von den [X.] nicht weiter angegriffenen Unfallhergang habe sich der Bus
ursprünglich auf der [X.] befunden
und
die an der Einmündung [X.] unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung lie-gende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der [X.] zu
1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit gerin-ger Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des Busses sei das Fahrzeug des Beklagten zu
1 gegen den Bus gestoßen. Die Vorfahrtsstraße sei für diesen in beide Richtungen deutlich einsehbar gewesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unter-brochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt auf der [X.] habe erreichen müssen. Damit
ergebe sich
die Wartepflicht des Beklagten zu
1 aus dem vor
der Einmündung befindlichen "Vorfahrt
gewähren"-Schild.
Bei der Abwägung nach §
17 Abs.
1 StVG sei zu Lasten der Beklagten
zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu
1 gegen §
8 [X.] verstoßen habe. Ein Sorgfaltsverstoß des [X.]
sei nicht erkennbar. Dieser sei mit 4
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5

-

geringer Geschwindigkeit gefahren und
habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Pkw
rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller [X.] verbleibe lediglich die Verletzung des [X.] durch den Beklagten zu
1, gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des [X.] zurücktrete.

Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 1,6. Bei der Über-schreitung der anerkannten [X.] von 1,3 bewege sich der [X.] innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30
Prozent.

II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
im Wesentlichen
stand.
1. Entgegen
der Auffassung der Revisionen
hat das Berufungsgericht mit Recht ein Vorfahrtsrecht des Busses angenommen, auch wenn dieser die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die [X.] zu erreichen.
a) Gemäß §
8
Abs.
1 Satz 1
[X.] in der
hier maßgeblichen
Fassung vom 22. März 1988
hat an Kreuzungen und
einer
-
hier vorliegenden
-
Einmün-dung
Vorfahrt,
wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
wenn die Vorfahrt -
wie hier durch das Zeichen 205
-
besonders geregelt ist

8 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 [X.]). Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die 7
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-

Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§
8 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.] aF).
Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf [X.]n gewährleisten und damit durch klare und sichere [X.] auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 9.
März 1971
-
VI
ZR 137/69, [X.]Z 56, 1, 4; [X.], Urteile vom 9.
Juli 1965 -
4
StR 282/65, [X.]St 20, 238, 240; vom 15.
Juli 1986 -
4
StR 192/86, [X.]St 34, 127, 130). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des [X.]. Der Vorfahrtsbereich wird bei [X.] einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterför-mig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiter-te bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16.
November 1962 -
VI
ZR 19/62, [X.], 279; vom 9.
März 1971 -
VI
ZR 137/69, aaO,
4
ff.;
vom
7.

Juni
1983
-
VI
ZR 83/81, [X.], 837,
838; [X.], Urteil vom 9.
Juli 1965 -
4
StR 282/65, aaO [X.]).

Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9.
März 1971 -
VI
ZR 137/69, aaO; vom 7.
Juni 1983 -
VI
ZR 83/81, aaO). Eine Markierung des Verlaufs des [X.]nzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der [X.]. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der
Orientierung den Verlauf 11
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-

des
bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat, Urteil vom 7.
Juni 1983 -
VI
ZR 83/81, aaO; [X.] 1996, 170, 171). Der Benutzer einer [X.] ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer ein-mündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 1959 -
4
StR 313/58, [X.]St 12, 320, 323; [X.], [X.], 1056; [X.] in Hent-schel/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
29). Es gibt keinen Übergang der Vorfahrt auf den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom
5.
Juni
1952
-
4
StR 18/52, [X.], 429, 430; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zeit-punkt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt und der Beklagte zu
1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vor-fahrtsberechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz hinter
der Einmündung der nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Beklagte zu
1 bei der An-näherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§
8 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] aF).
2. Bei dieser Sachlage ist
es nicht zu beanstanden, dass
das Berufungs-gericht auf Grund einer
Abwägung gemäß §
17 Abs.
1 StVG eine volle Haftung der Beklagten angenommen und eine (Mit-)Haftung der Klägerin verneint hat. 13
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Eine Ersatzpflicht des [X.] ist mangels Verschuldens ausge-schlossen (§
18 Abs.
1 Satz 2 StVG,
§
823 BGB).
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin ein Verschulden des [X.]
verneint. Dieser musste, um im norma-len Fahrverlauf ohne besonders starke Brems-
oder Lenkbewegungen die Hal-testelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr
mit geringer Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu
1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte zu
1 rechtzeitig anhalten würde. Dieser hat selbst vorgetra-gen, dass er im Begriff war anzuhalten,
und fuhr gemäß dem Sachverständi-gengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin [X.] Umstände vor, aufgrund derer der [X.] hätte erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu
1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Andererseits war für den Beklagten zu
1 zu erkennen, dass sich der Bus [X.] und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. Dies war für ihn bei der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, weil -
wie bei trichterförmigen Einmündungen üblich
-
die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu
1 in beide Richtungen deutlich einsehbar war.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer einfachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen ist. Zwar können -
im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die Schwere der Unfallfolgen
-
für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahr-zeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil vom 10.
März 1964 -
VI
ZR 43/63, [X.], 633, 634; [X.], Urteil vom 24.
Januar 1966 -
III
ZR 111/64, [X.], 521, 522; [X.], aaO, §
17 StVG Rn.
6). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden 15
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-

9

-

geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 -
VI
ZR 247/94,
VersR 1995, 357 f.;
vom 21.
November 2006 -
VI
ZR 115/05, [X.], 263 Rn.
15
[X.];
[X.], aaO Rn.
5
f. [X.]). Danach hat
das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundege-legt. Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten zu
1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus ist zum Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren. Nicht er, sondern der Beklagte zu
1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt, nicht ausgewirkt.
c)
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat.
aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des §
254 BGB oder des §
17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist [X.] aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Ver-ursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beige-tragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 13.
Dezember 2005 -
VI
ZR 68/04, [X.], 369 Rn.
16 [X.]).
bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstan-den.
Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach §
7 Abs.
1 StVG haf-tenden
Klägerin einerseits und der Beklagten
andererseits durfte
das Beru-17
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fungsgericht
ohne Rechtsfehler
maßgeblich auf die schuldhafte [X.] des Beklagten zu
1 abstellen
und -
wie in einem solchen Fall regelmäßig
-
die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen.

3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht der
Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtli-chen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes
von 1,6
gemäß §
14 Abs.
1 [X.], Nr.
2300 [X.]-VV zugesprochen hat, weil sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten [X.] innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30
Prozent bewege. Nach der Rechtsprechung des [X.]
ist eine Erhöhung der Ge-schäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr
von 1,3
hinaus
nach Nr.
2300 [X.]-VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit um-fangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, Be-schluss
vom 5.
Februar 2013 -
VI
ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn.
7
f.;

20
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[X.], Urteil vom 11.
Juli 2012 -
VIII
ZR 323/11, [X.], 2813 Rn.
8
ff. [X.]). Dies ist hier nicht der Fall.
Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 12.09.2011 -
27 [X.]/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.06.2013 -
22 [X.] -

Meta

VI ZR 279/13

27.05.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. VI ZR 279/13 (REWIS RS 2014, 5273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5273

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VI ZR 279/13

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