Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 2 ARs 50/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11457

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280318B2ARS50.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 50/18
2 AR 35/18

vom
28. März
2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

[X.].:
10 Ds 23 Js 7/13-30/13
Amtsgericht [X.]

302 AR 3/18 Amtsgericht [X.]

56 AR 35/14 Amtsgericht
[X.]

72 AR 23/16 [X.] Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. März
2018
beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Straf-aussetzung zur Bewährung
der mit dem Urteil des Amts-
gerichts [X.] vom 4.
Juni 2013 -
10 Ds 23 Js 7/13-30/13
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist das

Amtsgericht [X.]

zuständig.

Gründe:
Die Amtsgerichte [X.] (Bezirk des [X.]), [X.]
(Bezirk des [X.]) und [X.] (Bezirk des [X.]) streiten um die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur [X.] der mit dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 4.
Juni 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen.

I.

1.
Das Amtsgericht [X.] verhängte mit Urteil vom 4.
Juni 2013 gegen den Verurteilten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, 1
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3
-
deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und im weiteren Verlauf um ein Jahr verlängert. Nachdem das Amtsgericht [X.] die [X.] gemäß §
462a Abs.
2 [X.] zunächst an das Amtsgericht [X.] abgegeben hatte, erklärte es mit Beschluss vom 4.
November 2014 die Rückübernahme der Bewährungsauf-sicht.

2.
Mit Urteil vom 8.
Dezember 2014 verhängte das Amtsgericht [X.] ge-gen den Verurteilten wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in neun Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die [X.] (31.
Januar 2014 bis 3.
April 2014) fielen in die vorbezeichnete [X.]szeit. Nach erfolgreicher Beendigung einer stationären Entziehungsthera-pie im Zeitraum vom 15.
Juni 2015 bis zum 14.
Dezember 2015 und einer we-gen dieser Therapie erfolgten Zurückstellung gemäß §
35 BtMG setzte das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 21.
April 2016 die weitere Vollstreckung der mit dem Urteil vom 8.
Dezember 2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §
36 BtMG zur Bewährung aus. Die Dauer der Bewährungszeit in [X.] wurde bis zum 8.
August 2018 bestimmt.

Mit Beschluss vom 15.
August 2016 übertrug das Amtsgericht [X.] die [X.] in vorliegender Sache gemäß §
462a Abs.
2 [X.] auf das Amtsgericht [X.], wo der Verurteilte nach dem Abschluss der stationä-ren Entziehung wohnte.

3.
Am 14.
Dezember 2016 verhängte das Amtsgericht [X.] gegen den Verurteilten wegen Erschleichens von Leistungen in neun Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur [X.] aussetzte. Der Zeitpunkt der letzten dort abgeurteilten Tat ist der 3
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4
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12.
August 2014. Die Dauer der Bewährungszeit wurde zunächst bis zum 13.
Dezember 2020 festgesetzt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts
[X.] vom 8.
Mai 2017 wurde aus den mit den Urteilen des Amtsgerichts [X.] vom 8.
Dezember 2014 und des Amtsgerichts [X.] vom 14.
Dezember 2016 verhängten Strafen unter Auflö-sung der jeweils verhängten Gesamtstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauert bis zum 15.
Juni 2021. Die [X.] wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Rechtskraft des [X.] (16.
Juni 2017) an das Amtsgericht [X.] gemäß §
462a Abs.
2 Satz
2 [X.] abgegeben. Nach Auskunft der Be-währungshelferin befand sich der Verurteilte nach der Beendigung der stationä-ren
Entwöhnungstherapie in einer Adaption in

E.

(Amtsgerichts-
bezirk [X.]); er beabsichtige zudem, sich eine Wohnung im süddeutschen Raum zu suchen, zumal er die Wohnung in N.

zum 1.
August 2017
gekündigt habe.

4.
Mit Verfügung vom 21.
August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] beim Amtsgericht [X.] die Verlängerung der Bewährungszeit, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 4.
Juni 2013 bezieht, um ein Jahr und
sechs Monate im Hinblick auf die Verurteilungen durch das [X.] vom 24.
Februar 2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeitpunkt: 28.
Januar 2014) und durch das Amtsgericht [X.] vom 14.
Dezember 2016. Das Amtsgericht [X.] stellte mit Verfügung vom 26.
September 2017 den Übergang der [X.] auf das Amtsgericht [X.] fest und legte diesem das Bewährungsheft vor. Das Amtsgericht [X.] übersandte 6
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das eingegangene Bewährungsheft zunächst an die Staatsanwaltschaft [X.], die den Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit beim [X.] wiederholte. Dieses wies mit Schreiben vom 27.
Dezember 2017 auf die Abgabe der [X.] an das Amtsgericht [X.] hin und teilte mit, dass eine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich sei. Auf den daraufhin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft [X.] vom 3.
Januar 2018 beim Amtsgericht [X.] wiederholten Antrag auf Verlängerung der [X.]szeit teilte dieses mit, dass die [X.] im vorliegenden Ver-fahren nicht an das Amtsgericht [X.] abgegeben worden sei. Daraufhin wie-derholte die Staatsanwaltschaft [X.] mit Verfügung vom 17.
Januar 2018 beim Amtsgericht [X.] den Antrag auf Verlängerung der Bewährungs-zeit.

Das Amtsgericht [X.] hat sich mit Beschluss vom 25.
Januar 2018 für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der mit Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 4.
Juni 2013 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1.
Als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
14 [X.] ist der Bun-desgerichtshof zur Entscheidung des [X.] berufen.

2.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 4.
Juni 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist gemäß §§
453, 462a Abs.
4 Satz
1 und 2 i.V.m. Abs.
3 Satz
2 [X.] das Amtsgericht [X.].
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-
6
-

a)
Die durch das Amtsgericht [X.] mit Urteil vom 8.
Dezember 2014 ver-hängte und mit Beschluss vom 21.
April 2016 zur Bewährung ausgesetzte Ge-samtfreiheitsstrafe hat durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 8.
Mai 2017 ihre Grundlage verloren, da sie in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
April 2002

2
ARs 95/02, [X.] bei [X.], [X.], 97, 103 mwN; [X.]/Graalmann-Scheerer, [X.], 26.
Aufl., §
462a Rn.
75). Die [X.] für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Beschluss vom 8.
Mai 2017 verhängten Gesamt-freiheitsstrafe beziehen, oblag demnach zunächst dem Amtsgericht [X.].

b)
Mit der sodann durch das Amtsgericht [X.] erfolgten wirksamen Übertragung der [X.] an das Wohnsitzgericht (§
462a Abs.
2 Satz
2 [X.]) wurde das Amtsgericht [X.] nicht nur zuständig für die nach-träglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 8.
Mai 2017 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, sondern auch für die übrigen der Konzentrationswirkung unterfallenden Verfahren ([X.], Beschluss vom 8.
November 2000

2
ARs 299/00, [X.]R
[X.] §
462a Abs.
4 Bewährungs-aufsicht
2; [X.]/Graalmann-Scheerer, aaO, §
462a Rn.
72 mwN), mithin auch für die [X.] aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 4.
Juni 2013.

c)
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16.
Februar 2018 u.a. sodann zutreffend ausgeführt:

11
12
13
-
7
-

t-gegen, dass die Bewährungszeit zur Erlangung eines Straferlas-ses aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 4.
Juni 2013 seit dem 4.
Juni 2017 abgelaufen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1998

2
ARs 188/98, [X.], 586). Die Zuständigkeit be-stimmt sich erst bei einem bereits erfolgten [X.] nicht (mehr) nach §
462a Abs.
4 [X.], sondern nach §
462a Abs.
2 Satz
1 [X.]. Die in §
462a Abs.
4 [X.] begründete Zuständig-keitskonzentration setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurtei-lungen unterschiedlicher Gerichte [X.] nach §§
453, 454, 454a oder 462 [X.] zu treffen sind. Für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und diver-gierender Entscheidungen, der mit der [X.] bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (vgl. [X.], [X.] vom 4.
Januar 1999

2
ARs 516/98, [X.], 215). Erst wenn [X.] im Sinne des §
462a Abs.
4 [X.] nur (noch) bei einem Gericht anstehen, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (vgl. [X.], [X.] vom 9.
Dezember 1992

2
ARs 485/92, [X.]R [X.] §
462a Abs.
4 Entscheidung
1). Die Gefahr divergierender Ent-scheidungen kann im vorliegenden Verfahren wegen der [X.] vor dem [X.] zu prüfender Nachverurteilungen, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch nach dem [X.] der Bewährungszeit noch rechtfertigen können (§
56g Abs.
2 StGB), nicht ausgeschlossen werden.

-
8
-
Die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft [X.] be-antragte Verlängerung der Bewährungszeit und den zu prüfenden [X.] obliegt daher dem Amtsgericht [X.], auf das die [X.] in dem Verfahren 59 Ds 3 Js 2518/15 (Bl.
221, 224 [X.]) durch das Amtsgericht [X.] übertragen wurde, so dass ein Wechsel der [X.] auch im vor-liegenden Verfahren aufgrund der Zuständigkeitskonzentration

Schäfer

Appl Zeng

Grube [X.]

Meta

2 ARs 50/18

28.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 2 ARs 50/18 (REWIS RS 2018, 11457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11457

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