Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. AnwZ (B) 15/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4278

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[X.][X.] ([X.]) 15/04

vom 4. April 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 4. April 2005 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. [X.] n d e:
1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-letzt beim Amts- und Landgericht W. . Nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Antragstellers am 1. März 2002 (Amtsge-richt [X.]

) hat die Antragsgegnerin mit Verfü-gung vom 19. August 2002 die Zulassung des Antragstellers wegen Vermö-gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers. Nach Erlaß des angefochtenen [X.]e-- 3 - schlusses hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde hat der Senat mit [X.]eschluß vom 8. Oktober 2004 zu-rückgewiesen. 2. Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, gegen die entgegen der Auffassung des Antragstellers verfassungsrechtliche [X.]edenken nicht bestehen, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz [X.]RAO ge-setzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Dies ergibt sich allein daraus, daß im Insolvenzverfahren unbestrittene [X.] in Gesamthöhe von nahezu 850.000 • lediglich einem angestrebten Er-lös für verfügbare Immobilien von etwa 450.000 • gegenüberstehen. Daß die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] des Antragstellers nicht gefährdet wären, ist hier nicht ersichtlich. Dies gilt zumal angesichts der Informationen des Insolvenzverwalters über eigenmächti-ge [X.]arentnahmen des Antragstellers von Konten in Höhe von 69.000 • nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, worauf bereits zu Recht die Anordnung des [X.] gestützt worden ist. Schon deshalb und in [X.] einer bereits bestehenden konkreten Regelung - die von dem Antragsteller selbst herbeizuführen gewesen wäre -, auf deren Grundlage er seine anwaltliche Tätigkeit ungeachtet der Insolvenz mit einer weitgehenden kontrollierbaren Absicherung möglicher Mandanten weiter ausüben kann, liegt - 4 - ein seltener Ausnahmefall nicht vor, wie ihn der Senat mit [X.]eschluß vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03 - (NJW 2005, 511) angenommen hat. Es ist weder möglich noch im [X.]lick auf Art. 12 GG angesichts der gegenläufigen In-teressen der Rechtsuchenden geboten, bislang allenfalls beabsichtigte Maß-nahmen des Antragstellers im Vorhinein mit der Konsequenz, ihm die Zulas-sung zu belassen, anzuerkennen. Damit muß auch der dahingehende Hilfsan-trag des Antragstellers erfolglos bleiben. Seinen [X.]eanstandungen gegen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren nachgegangen werden.

Deppert [X.]asdorf Ganter [X.]
Schott Frey Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 15/04

04.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. AnwZ (B) 15/04 (REWIS RS 2005, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4278

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