Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. X ZB 3/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4731

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[X.]BESCHLUSS X ZB 3/05
vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 2. März 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richte-rinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen:

Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2005 beim [X.] eingelegte Rechtsmittel der Beklagten gegen den ihre Berufung zu-rückweisenden Beschluß des [X.] vom 14. Januar 2005 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:
Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um eine Zurückwei-sung der Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein solcher Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Der angefochtene Beschluß enthält keine Entscheidung über das Ab-lehnungsgesuch der Beklagten gegen [X.] am [X.]. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht vielmehr durch gesonder-ten weiteren Beschluß vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, ist dafür der [X.] nicht zuständig, sondern das Berufungsgericht (§ 321a ZPO). - 3 -
Auch soweit die Beklagte geltend macht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei bzw. [X.] habe, ist das Berufungsgericht zuständig (§§ 579 Abs. 1 Nr. 1, 2, 584 Abs. 1 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 3/05

02.03.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. X ZB 3/05 (REWIS RS 2005, 4731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4731

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