Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2018, Az. II ZR 205/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7232

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Gegenstand

BGB-Gesellschaft : Umfang des Notgeschäftsführungsrechts; Notwendigkeit raschen Handelns


Leitsatz

1. Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. September 2014, II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15 und BGH, Urteil vom 4. Mai 1955, IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).

2. Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Januar 1963, II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20 f.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Gesellschafter der [X.]Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der [X.] war.

2

2007 wurde das Stammkapital der [X.] um 2.700 € auf 63.200 € erhöht. Den neuen Kapitalanteil übernahm der Kläger, der seine Anwaltskanzlei in die Beklagte als Sachleistung einbrachte. [X.] übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der [X.] an die GbR, die wiederum den Kläger als Gesellschafter aufnahm. Er wurde zum Geschäftsführer der [X.] bestellt und schloss mit ihr einen Geschäftsführerdienstvertrag. Dieser sollte im Falle des Ausscheidens des [X.] aus der GbR ohne Kündigung enden und sah für ihn monatliche Bezüge in Höhe von 17.000 € sowie eine variable Geschäftsführervergütung vor. Der Kläger, die 16 Altgesellschafter und die Beklagte schlossen einen Rahmenvertrag, in dem die Dauer der Beteiligung des [X.] an der GbR, sein Amt als Geschäftsführer der [X.] und sein Geschäftsführerdienstvertrag bis zum 30. Juni 2014 befristet und die Höhe seiner aus dem Geschäftsführergehalt, Tantiemen und Dividenden der [X.] bestehende jährliche Gesamtvergütung auf mindestens 500.000 € festgelegt waren, wenn sich dies mit dem Ergebnis des Standortes der Rechtsanwaltssozietät in [X.] realisieren ließe. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt eine Schiedsabrede, die auch auf Streitigkeiten innerhalb der [X.] Anwendung finden sollte.

3

Später traten Konflikte unter den Gesellschaftern auf. Während des Urlaubs des [X.] beriefen die Mitgesellschafter eine Gesellschafterversammlung der GbR und der [X.] zum 7. Mai 2013 ein, um die sofortige Abberufung des [X.] als Geschäftsführer der [X.], die außerordentliche Kündigung des [X.], die Niederlegung bestimmter Mandate durch die Beklagte, die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der [X.] bzw. der GbR gegenüber dem Kläger und den Ausschluss des [X.] aus wichtigem Grund aus der GbR zu beschließen. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, die es den Gesellschaftern der GbR untersagte, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

4

Aufgrund weiter bestehender Differenzen luden die Mitgesellschafter des [X.] in der GbR zu einer Gesellschafterversammlung der GbR und der [X.] am 13. Juni 2013 ein, in der sie beabsichtigten, die aufgrund der vorgenannten einstweiligen Verfügung nicht gefassten Beschlüsse nunmehr zu fassen.

5

In der Gesellschafterversammlung der [X.] wurde nach vorheriger Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GbR beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der [X.] abzurufen, den zwischen der [X.] und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bestimmte Mandate zu prüfen und deren Niederlegung gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der [X.] gegen den Kläger zu prüfen und geltend zu machen. Der Kläger verließ daraufhin die Gesellschafterversammlung. In der danach fortgesetzten Gesellschafterversammlung der [X.] wurden die vorher getroffenen Beschlüsse bestätigt.

6

Der Kläger hat die Beschlüsse der GbR im schiedsrichterlichen Verfahren angefochten. Durch Schiedsspruch vom 22. Juni 2017 ist festgestellt worden, dass die Beschlüsse der GbR vom 13. Juni 2013, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der [X.] abzuberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen, die Niederlegung bestimmter Mandate zur Prüfung gegebenenfalls zu vollziehen und den Kläger aus der GbR mit sofortiger Wirkung auszuschließen, nichtig sind. Gegen diesen Schiedsspruch haben die übrigen Gesellschafter der GbR einen Aufhebungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.

7

Der Kläger hat begehrt, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der [X.] vom 13. Juni 2013 festzustellen, hilfsweise sie für nichtig zu erklären.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

9

Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat nur hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen auf den Hilfsantrag die in der Gesellschafterversammlung der [X.] am 13. Juni 2013 gefassten Beschlüsse, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der [X.] abzurufen, den zwischen der [X.] und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 6. Februar 2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und [X.]       zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme erforderlicher Handlungen zu ermächtigen, die Niederlegung der Mandate M.                     , [X.]                 -GmbH, [X.]        -Gesellschafter Dr. C.  E.   mbH & Co. KG und [X.] durch die Beklagte zu prüfen und gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der [X.] gegenüber dem Kläger zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, für nichtig erklärt.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt, der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Anfechtung der in Rede stehenden Beschlüsse verfolge, sei zulässig und begründet. Der Einwand der [X.] greife nicht durch, weil diese unwirksam sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestehe, weil die angegriffenen Beschlüsse Auswirkungen auf seine Rechtsposition hätten. Er sei auch prozessführungsbefugt. Er habe diese Befugnis nicht bis zur Erhebung der Klage verloren. Dem stehe auch nicht sein Ausscheiden aus der GbR am 30. Juni 2014 entgegen.

Analog § 744 Abs. 2 BGB könne sich jeder [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts auf eine Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, die auch das Recht umfasse, die Rechte der [X.] im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der [X.] eine akute Gefahr drohe und zu deren Abwendung rasches Handeln erforderlich sei. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil das Recht der GbR, die in der [X.]erversammlung der [X.] gefassten Beschlüssen anzufechten, analog § 246 Abs. 1 [X.] befristet und nicht zu erwarten sei, dass der Kläger vor Ablauf dieser grundsätzlich einen Monat betragenden Frist im Wege der [X.] seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage hätte bewegen können. Die von der [X.] vorgeschlagene Vorgehensweise, der Kläger möge, sofern seine gegen seine Mitgesellschafter in der GbR gerichtete [X.] Erfolg habe, eine abgeänderte Beschlussfassung der sich dem Schiedsspruch beugenden GbR in einer dann anzuberaumenden [X.]erversammlung der [X.] abwarten, sei mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Dies würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger seine im Bereich der GbR bestehenden Minderheitsrechte auf [X.] der [X.] für die Zeitspanne bis zu dem im Gegensatz zu der Anfechtungsklage nur ex nunc und nicht ex tunc wirkenden Abänderungsbeschluss vereitelt würden. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit lägen vor und die Beschlüsse seien für nichtig zu erklären.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Hinblick auf die erhobene [X.] gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist die zwischen den Parteien getroffene [X.] im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse der [X.] unwirksam.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss eine Schiedsvereinbarung, um wirksam zu sein, bei einer GmbH zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche [X.]er Bestimmungen enthalten, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der [X.] einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen ist, in einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der [X.] zu entscheiden ([X.], Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 221 Rn. 26). Daran fehlt es hier.

Dem steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die GbR alleinige [X.]erin der [X.] ist. Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die [X.] eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden ([X.], Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 221 Rn. 28). Hier ist nach der gebotenen objektiven Auslegung des [X.]svertrags dieser nicht darauf ausgerichtet, dass nur die GbR einzige [X.]erin der [X.] ist. Im Übrigen war der Kläger neben der GbR auch zeitweilig zusätzlich [X.]er der [X.].

b) Im Übrigen folgt die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung auch daraus, dass es an einer Regelung zur Konzentration der Beschlussmängelrechtsstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht mangelt. Eine solche Konzentration erfordert, dass eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht festgelegt wird ([X.], Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 221, Rn. 25). Daran fehlt es hier. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bewirkt die in der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgesehene Konzentration an einem bestimmten Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO) keine Konzentration bei einem bestimmten Schiedsgericht. Die Alleingesellschafterin der [X.] könnte, gegebenenfalls vertreten durch unterschiedliche geschäftsführende [X.]er, ebenso wie nach dem [X.]svertrag mögliche Mitgesellschafter mehrere Klagen bei unterschiedlichen Schiedsgerichten einreichen. Allein die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zur Konzentration nicht entfallen ([X.], Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 221 Rn. 33).

2. Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei prozessführungsbefugt für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte [X.]sklage.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Anfechtungsbefugnis nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen [X.]er oder Treugeber zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 230 Rn. 11 mwN). Die GbR ist hier eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die rechtlich Alleingesellschafterin der [X.] ist. Die typischen Merkmale einer [X.] sind die mangelnde Teilnahme am Rechtsverkehr, der Verzicht auf Bildung von [X.] und das Fehlen einer Vertretungsregelung (Schäfer in [X.], 7. Aufl., § 705 Rn. 275; vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2011 - [X.], [X.] 2012, 222 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat die GbR mit dem [X.]santeil an der [X.] [X.] und ihr [X.]svertrag enthält eine Vertretungsregelung.

b) Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich nicht aus einer Berechtigung aus dem [X.]svertrag der GbR als Alleingesellschafterin der [X.]. Das Berufungsgericht hat eine solche nicht festgestellt und der Kläger macht eine solche für sich nicht geltend.

c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich keine Anfechtungsbefugnis des [X.] aus § 744 Abs. 2 BGB analog, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

aa) § 744 Abs. 2 BGB berechtigt den Teilhaber einer [X.], die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Die analoge Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die [X.] durch einen [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung des [X.] als möglich anerkannt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3779 Rn. 15; Urteil vom 17. Juli 2000 - [X.], [X.], 3272; Urteil vom 10. Januar 1963 - [X.], [X.]Z 39, 14, 20; Urteil vom 4. Mai 1955 - [X.], [X.]Z 17, 181, 183).

Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst bei einer [X.] bürgerlichen Rechts über diesen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens sondern greift auch dann ein, wenn der [X.] selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3779, Rn. 15; [X.], Urteil vom 4. Mai 1955 - [X.], [X.]Z 17, 181, 183; [X.] 1990, 2468, 2469). Dieses Notgeschäftsführungsrecht kann auch die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen [X.]sklage umfassen. Das Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog entspricht insoweit dem Notgeschäftsführungsrecht des Miterben einer Miterbengemeinschaft aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB, für den der [X.] dies bereits entschieden hat ([X.], Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 21, 30 f.). Das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Notgeschäftsführer zur Wahrnehmung der Rechte im eigenen Namen ([X.], Urteil vom 4. Mai 1955 - [X.], [X.]Z 17, 181, 186 f.) und damit auch zur [X.]. Zugleich verleiht es für die Erhebung der [X.]sklage gemäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1985 - [X.], [X.]Z 94, 117, 120; Urteil vom 2./3. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 125, 128).

bb) Die angefochtenen Beschlüsse der GmbH stellen aber keine Gefahr für die GbR dar. Nur auf deren Interessen ist abzustellen. Die Wahrung eigener Interessen des [X.] jenseits derer der [X.] gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1963 - [X.], [X.]Z 39, 14, 20).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu genügen nicht für die Annahme einer Gefahr für die GbR. Die kurze Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 [X.] analog begründet für sich genommen noch keine Gefahr für die GbR. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe eines für den Kläger unzureichenden effektiven Rechtsschutzes stellen ebenfalls keine Gefahr für die GbR dar. Durch die Beschlüsse der [X.] wird die GbR nicht in ihrer Rechtstellung betroffen. Allein die behauptete objektive Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ist für sich genommen auch keine Gefahr für die GbR. Dies würde das Notgeschäftsführungsrecht im Übrigen uferlos ausdehnen und jedem [X.]er der GmbH-[X.]erin immer ein Anfechtungsrecht geben. Weitere Umstände, die diese Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog ausfüllen können, sind weder festgestellt noch vorgetragen.

cc) Daneben ist die weitere Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog, die Notwendigkeit raschen Handelns, nicht gegeben. Eine Notgeschäftsführung scheidet aus, wenn es dem [X.]er möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die [X.] zu erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1963 - [X.], [X.]Z 39, 14, 20 f.).

Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht auf die Eilbedürftigkeit wegen der für die [X.] geltenden Frist gemäß § 246 Abs. 1 [X.] ab. Im vorliegenden Fall könnte die GbR die in Rede stehenden Beschlüsse durch eine neue Beschlussfassung in der [X.]erversammlung der [X.] aufheben und damit die Wirkungen der Beschlüsse beseitigen. Abweichende Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Bedürfnis für eine Anfechtung der Beschlüsse - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - trotz einer später möglichen Aufhebung durch die GbR in einer [X.]erversammlung der [X.] rechtfertigen könnten, sind weder festgestellt, noch behauptet oder sonst ersichtlich.

III. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben, als der Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] stattgegeben worden ist. Der [X.] kann jedoch in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

Bernau     

      

B. Grüneberg     

      

Meta

II ZR 205/16

26.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. Juli 2016, Az: I-6 U 33/15, Urteil

§ 744 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2018, Az. II ZR 205/16 (REWIS RS 2018, 7232)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1134-1135 WM2018,1464 REWIS RS 2018, 7232

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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