Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2021, Az. II ZR 283/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3553

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Gegenstand

Restitutionsklage: Zulässigkeit der Einführung eines neuen Streitgegenstands; Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung bei ursprünglicher Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen diesen als Dritten im Vorprozess


Leitsatz

1. Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen.

2. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der [X.] der Kläger das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2019 aufgehoben. Die Restitutionsklage der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Restitutionsverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 405.350 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Rechtsnachfolger und Testamentsvollstrecker des im November 2008 verstorbenen [X.]. Dieser war [X.]er der Fachmarkt M.      GbR, vormals der [X.] Geschäftsführender [X.]er war der im Mai 2017 verstorbene Ehemann der Beklagten     [X.].

2

1984 hatten sich die [X.] und   R.  zu der [X.] zusammengeschlossen. Mitgesellschafter war auch     [X.]. Der [X.]svertrag sah in § 8 vor, dass jeder [X.]er berechtigt sei, seinen [X.]santeil durch privatschriftlichen Vertrag ganz oder teilweise an einen Mitgesellschafter oder einen [X.] abzutreten. Die Abtretung an Dritte, die nicht [X.]er seien, bedürfe der Zustimmung der [X.]erversammlung, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden dürfe. Zur Abtretung sei ein schriftlicher Vertrag des Veräußerers und des Erwerbers und der Angabe des Namens und der Anschriften der Vertragsteile erforderlich. Für die [X.] galt die Abtretung erst mit Eingang der Ausfertigung des Vertrags als erfolgt. [X.] und     [X.] schlossen im Mai 2003 einen [X.]svertrag, in dem sie den [X.]svertrag der [X.] als für ihr [X.]sverhältnis maßgeblich bezeichneten. Die [X.] trug den Namen Fachmarkt M.      GbR. Die Geschäftsanteile hielten nach dem Ausscheiden der übrigen [X.]er zu 45 %     [X.] und zu 55 % [X.]. Die [X.] erwarb ein Grundstück mit einem Gewerbeobjekt. 2007 wurde das Grundstück durch    [X.] und [X.], letzterer vertreten durch seinen Betreuer, zum Kaufpreis von 4.191.696 € veräußert. Nach Tilgung und Lastenfreistellung war noch ein Betrag in Höhe von 770.300 € vom Käufer an die Fachmarkt [X.] auf deren Konto Nr.      bei der [X.]zu überweisen. Am 4. Juli 2007 ging diese Zahlung auf dem Konto ein. Am 5. Juli 2007 überwies     [X.] einen Teilbetrag in Höhe von 737.000 € auf das Konto Nr.      bei der [X.]. Inhaberin des Kontos war die Beklagte. Das Konto wurde in der Buchhaltung der [X.] ebenfalls als ein Buchungskonto der [X.] geführt.

3

Die Kläger machten in der Nachfolge des verstorbenen [X.] einen Anteil in Höhe des Geschäftsanteils von 55 % von der Zahlung von 770.300 € gegen die Beklagte geltend. Gestützt wurden die Ansprüche auf Bereicherung sowie unerlaubte Handlung im Hinblick auf eine behauptete Zusammenarbeit der Beklagten mit ihrem Ehemann und ehemaligen [X.]er und Geschäftsführer und sowie darauf, dass aufgrund der Liquidation der [X.] als [X.]er berechtigt seien, die Forderungen gegen die Beklagte unmittelbar geltend zu machen.

4

Die Klage auf Zahlung von 405.350 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde vom [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind erfolglos geblieben.

5

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des     [X.] nahm die Beklagte vor dem [X.] München I unter anderem in prozentualer Höhe des [X.] ihres verstorbenen Ehemanns von der Zahlung von 737.000 € in Anspruch. In diesem Verfahren legte die Beklagte eine von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Abtretungserklärung vom 2. Dezember 1984 vor, wonach dieser seinen [X.]santeil an der [X.] in voller Höhe an die Beklagte abtrete, die die Abtretung annehme. Weiter war vereinbart, dass die Abtretung nicht angezeigt werden solle. Zusätzlich hatte die Beklagte ein an [X.] gerichtetes Schreiben ihres Ehemanns aus 2003 vorgelegt, in dem ausgeführt ist, dass ihr verstorbener Ehemann seine Anteile an der [X.] an seine Ehefrau, die Beklagte, abgetreten habe. Dieses war von [X.] mit "einverstanden" unterzeichnet worden.

6

Unter Vorlage der Abtretungserklärung haben die Kläger die Wiederaufnahme ihres ursprünglichen Klageverfahrens im Wege der Restitutionsklage beim Berufungsgericht beantragt. Sie machen geltend, dass die von der Beklagten erst im Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters vorgelegte Abtretungserklärung eine ihnen günstige Entscheidung im Berufungsverfahren herbeigeführt hätte. Im Restitutionsverfahren haben sie eine Auseinandersetzungsrechnung der [X.] vorgelegt. Sie errechnen sich Ansprüche in Höhe von 607.043,83 €, von denen sie mit der Restitutionsklage nur den bisher eingeklagten Teilbetrag von 405.350 € gegen die Beklagte geltend machen.

7

Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess ergangenen, die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s zurückweisenden Beschluss aufgehoben und das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und neu gefasst. Die Beklagte hat es verurteilt, an die Kläger 271.322,51 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen geblieben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen worden.

8

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit der [X.] wenden sich die Kläger gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung und verfolgen ihre Klageanträge insoweit weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Die [X.] bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Restitutionsklage statthaft und im Übrigen zulässig sei. Der [X.] des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liege vor. Die Kläger stützten ihre Klage auf Urkunden, die die [X.] im Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters über das Vermögen ihres verstorbenen Ehemanns vorgelegt habe und die die Kläger in diesem Verfahren in die Lage versetzen, einen Ausgleichsanspruch gegen die [X.] als Mitgesellschafterin der Fachmarkt M.      GbR auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung geltend zu machen. Die Kläger seien ohne Verschulden außerstande gewesen, den [X.] zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Eine Änderung des [X.] sei mit der Restitutionsklage nicht verbunden. Der Klageantrag sei identisch geblieben. Es liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Für die Festlegung des [X.] mache es keinen Unterschied, auf welche [X.]lage der Anspruch gestützt werde, ob aus Bereicherungsrecht bzw. unerlaubter Handlung oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzung. Dabei werde nicht verkannt, dass die [X.] in unterschiedlicher Funktion verklagt werde und zwar ursprünglich als außenstehende Dritte und nunmehr als Mitgesellschafterin. Das sei jedoch lediglich für die Frage der einschlägigen [X.]lage von Bedeutung. Hinzu komme, dass es aus Sicht des Berufungsgerichts naheliege, dass eine eigenständig erhobene Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Der ursprüngliche Rechtsstreit werde deshalb mit der neuen Urkunde fortgesetzt. Die Restitutionsklage sei auch begründet. Die [X.] habe im Prozess zugestanden, dass sie durch Abtretung des [X.] ihres verstorbenen Ehemannes mit Zustimmung des einzigen Mitgesellschafters [X.]Gesellschafterin der Fachmarkt M.      GbR geworden sei. Die Klage gegen die [X.] sei im Hinblick auf einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 271.322,51 € begründet. Weitergehende Ansprüche stünden den Klägern nicht zu.

II. Die Revision ist begründet. Die Restitutionsklage der Kläger ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen. Die Kläger haben im [X.] den Streitgegenstand ausgewechselt.

1. Gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn die [X.] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für die Feststellung, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sind außer der Urkunde nur der Prozessstoff des [X.] und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionskläger neu aufgestellten Behauptungen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1962 - [X.], [X.]Z 38, 333; Urteil vom 13. Juni 1983 - [X.], [X.], 959). Die Wiederaufnahme, zu der nach § 578 Abs. 1 ZPO auch das [X.] gehört, ermöglicht ausnahmsweise die Anfechtung rechtskräftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden Mängeln behaftet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergeführt (§ 590 Abs. 1 ZPO). Die Auswechslung des [X.] geht über das mögliche Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen im Rahmen des [X.] hinaus. Mit dem Austausch des [X.] und neuen [X.] wird der Ausgang des früheren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortgeführt, sondern wird in der Gestalt eines neuen Verfahrens mit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Es ist deshalb nicht zulässig, den Streitgegenstand in dem sogenannten zweiten Verfahrensabschnitt auszuwechseln, in dem zu prüfen ist, ob die vom Revisionskläger neu vorgebrachte Urkunde, hätte er sie schon im Vorprozess beigebracht, eine günstigere Entscheidung hätte herbeigeführt haben können ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2008 - [X.] 2/08, juris Rn. 5 zur Nichtigkeitsklage unter Bezugnahme auf das zum [X.] ergangene Urteil des [X.] vom 13. Juni 1983 - [X.], [X.], 959).

2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger nicht nur die neu zur Verfügung stehende Urkunde vorgelegt, um damit den ursprünglichen Prozess gewinnen zu wollen, sondern sie haben den Streitgegenstand im [X.] ausgetauscht.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird der Streitgegenstand durch das [X.] (Antrag) und den Lebenssachverhalt ([X.]) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.]en ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den eine [X.] zur Stützung ihres [X.]s vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den [X.]en vorgetragen worden sind oder nicht (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 168 Rn. 27 mwN). Allerdings können verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche auch dann, wenn sie wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung einmal verlangen kann, unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind. Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 13 mwN).

b) Die der geltend gemachten Haftung zugrundeliegenden Lebenssachverhalte im Vorprozess und im [X.] unterscheiden sich so wesentlich, dass bei diesen Ansprüchen kein einheitlicher Streitgegenstand angenommen werden kann.

Die Kläger haben im Vorprozess die [X.] als außerhalb der Gesellschaft stehende Dritte, als Gesellschaftsschuldnerin bzw. als Mittäterin einer unerlaubten Handlung in Anspruch genommen. Es handelte sich um eine Haftung im Außenverhältnis, die sich nach dem Rechtsverhältnis der [X.]n gegenüber der Gesellschaft richtete. Die Kläger hatten insoweit (erfolglos) geltend gemacht, die der Gesellschaft zustehende Forderungen im eigenen Namen geltend machen zu können bzw. dass die [X.] bei der Entgegennahme der Zahlung vom [X.] kollusiv mit ihrem Ehemann [X.] habe. Nunmehr machen sie mit der vorgelegten Urkunde geltend, dass die [X.] Mitgesellschafterin und aufgrund der im [X.] zusätzlich vorgelegten Auseinandersetzungsrechnung zur Zahlung verpflichtet sei. Der von den Klägern im [X.] geltend gemachte und vom Berufungsgericht zugesprochene Ausgleichsanspruch betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft und damit einen anderen Sachverhalt, weil er in wesentlichen Punkten abweicht. Für den Innenausgleich sind allein die Regelungen im Innenverhältnis insbesondere des Gesellschaftsvertrags von Bedeutung. Der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis setzt die Begründung der Gesellschafterstellung der [X.]n, mindestens eine einfache Auseinandersetzungsrechnung und insbesondere inhaltlich die Abrechnung der darin einzustellenden Positionen voraus. Einer auf die Auseinandersetzung der [X.] gestützten Klage, hätte im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Rechtskraft der Entscheidungen im Vorprozess entgegengestanden.

III. Die [X.] ist unbegründet, da ihr Erfolg die Zulässigkeit der Restitutionsklage voraussetzt.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born   

      

Bernau     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZR 283/19

03.08.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. November 2019, Az: 15 U 3962/17

§ 253 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2021, Az. II ZR 283/19 (REWIS RS 2021, 3553)

Papier­fundstellen: WM2021,1702 MDR 2021, 1275-1276 REWIS RS 2021, 3553

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3 Sa 98/21

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II ZR 108/19

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