Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. II ZR 261/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13233

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416UIIZR261.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
261/15
Verkündet am:

12. April 2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
April 2016
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 19.
März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht er-hoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung ihrer überörtlichen Gemeinschaftspraxis. Der Beklagte ist mit Urteil des [X.] vom 6.
März 2013 zur Zahlung von 178.000

Entscheidung hat der Beklagte mit der Berufung angegriffen.
1
-
3
-
Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Januar 2015 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12.
Februar 2015 bestimmt. Am 12.
Februar 2015 wurde der Verkündungster-min zunächst auf den 5.
März 2015 und sodann auf den 19.
März 2015 verlegt. An diesem Tag hat das Berufungsgericht ein die Berufung zurückweisendes Urteil ohne Gründe verkündet. Hiergegen
wendet sich der Beklagte mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaf-tet, weil es im Sinne von §
547 Nr.
6 ZPO entgegen §
540 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, und ist daher auf die Rüge der Revision aufzu-heben.
I.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abge-fasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, [X.] vom 27.
April 1993

GmS
1/92, NJW
1993, 2603
ff.; [X.], NJW 2001, 2162
f.; [X.], Urteil vom 19.
Mai 2004
XII
ZR
270/02, NJW-RR
2004, 1439; Urteil vom 28.
September 2011
IV
ZR
110/09, juris Rn.
6;
2
3
4
5
-
4
-
Urteil vom 27.
Mai 2015

[X.]
(R)
1/14, juris Rn.
7, jew.
mwN). [X.] Ge-sichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist

unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier §
548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vor-sehen
die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssi-cherheit. Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der [X.] eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkün-dung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um
über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus

detaillierten Gründe zu erfah-ren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die [X.] nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.
April 1993

GmSB
1/92,
NJW 1993, 2603, 2605; [X.], Urteil vom 19.
Mai 2004

XII
ZR
270/02, NJW-RR
2004, 1439; Urteil vom 28.
September 2011

IV
ZR
110/09, juris Rn.
6, 7 mwN).
II.
Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als "nicht mit Gründen versehen". Es wurde ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen [X.] vom 19.
März 2015 an diesem Tag verkün-det
und
hätte daher mit den nach §
540 Abs.
1 Satz
1 ZPO notwendigen [X.] binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Einzelrichter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle über-geben werden müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Eine mit Gründen [X.]
-
5
-
hene und von dem Einzelrichter unterschriebene Fassung des Berufungsurteils ist bis heute nicht zur Geschäftsstelle des [X.] gelangt.
Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.
III.
Nach §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisi-onsverfahren nicht erhoben.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.03.2015 -
15 [X.] -

7
8

Meta

II ZR 261/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. II ZR 261/15 (REWIS RS 2016, 13233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13233

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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