Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2013, Az. 1 StR 558/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9169

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Gegenstand

Sicherungsverwahrung: Erfordernis des richterlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer erneuten Unterbringungsanordnung in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe und nicht erledigter Sicherungsverwahrung in anderer Sache


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2012 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zur lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt und gegen den Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

II.

2

Die Revision des Angeklagten führt zu dem aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.

3

Mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte zu Recht, dass das Gericht bezüglich der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seine Hinweispflicht verletzt habe.

4

Auf die Möglichkeit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war der Angeklagte weder durch die Anklageschrift noch durch den Eröffnungsbeschluss hingewiesen worden. Auch in der Hauptverhandlung wurde kein entsprechender rechtlicher Hinweis erteilt. Zwar hatte sich der psychiatrische Sachverständige gemäß dem (nachträglich erweiterten) [X.] auch mit der Möglichkeit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschäftigt und in der Hauptverhandlung mündlich sein Gutachten erstattet. Dies ersetzt jedoch den [X.] des Gerichts nicht ([X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 [X.], [X.], 215 mwN, vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, [X.], 151 mwN, und vom 4. Juni 2002 - 3 [X.], [X.], 271 mwN). Ebenso wenig ist der Hinweispflicht durch die Verlesung eines früheren Urteils des [X.]s Nürnberg-Fürth vom 25. März 2008, durch das bereits eine Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet war, Genüge getan: Die wiederholte Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist zwar möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 17. September 1998 - 5 [X.], [X.], 258), aber keinesfalls zwingend. Dem Angeklagten muss aber der Hinweis so erteilt werden, dass er eindeutig erkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, [X.], 151).

5

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

6

Sofern hier Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, wäre diese auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt und stünde insofern nicht im Ermessen des Gerichts. Schon deshalb braucht der Senat der Frage nicht nachzugehen, inwieweit im Zusammenhang mit der zugleich verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe, unabhängig davon, ob - wie hier - auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, einzelfallbezogene Besonderheiten gegen eine gemäß § 66 Abs. 2 StGB im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung von Sicherungsverwahrung sprechen könnten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 [X.]). Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des [X.] vom 21. August 2002 ([X.] I, [X.]) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf [X.], Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, [X.]St 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, [X.], 417, 418), unberührt.

7

Der Senat hat erwogen, inwieweit bei der Anordnung zu berücksichtigen ist, dass gegen den Angeklagten in anderer Sache noch nicht erledigte Sicherungsverwahrung angeordnet ist. Grundsätzlich ist die Maßregel nach § 66 Abs. 1 StGB (erneut) anzuordnen, wenn sie schon durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vollständig erledigt ist ([X.]/[X.], [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 225 mwN). Ob gleichwohl Fallgestaltungen vorstellbar sind, bei denen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, aber unter Berufung auf § 62 StGB (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) von der obligatorischen Anordnung abgesehen werden kann (zweifelnd [X.]/[X.] aaO), kann dahinstehen. Dies ist nämlich jedenfalls dann zu verneinen, wenn die [X.] in ihrem kriminellen Gewicht (hier: Mord) noch sehr viel schwerer wiegt als die [X.], die der früheren Anordnung von Sicherungsverwahrung zugrunde lag (hier: schwerer Raub u.a.).

III.

8

Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRi[X.] Nack ist
urlaubsabwesend und
daher an der Unterschrift
gehindert.

Wahl

Wahl     

Graf

     Jäger     

Sander     

Meta

1 StR 558/12

09.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 30. April 2012, Az: Ks 131 Js 95689/08

§ 265 Abs 2 StPO, § 62 StGB, § 66 Abs 1 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 211 StGB, Art 1 Nr 2 SichVEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2013, Az. 1 StR 558/12 (REWIS RS 2013, 9169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9169

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