Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. XII ZR 148/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1435

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 571 a.F. Auch im gewerblichen Mietrecht verbleiben bei einem Eigentumswechsel für die bis zum Zeitpunkt des [X.] abgelaufenen Abrechnungsperioden die Pflicht zur Abrechnung der Nebenkosten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beim früheren Eigentümer und Vermieter (im Anschluß an [X.], Urteil vom 3. Dezember 2003 - [X.] - NJW 2004, 851). [X.], Beschluß vom 29. September 2004 - [X.] -
LG [X.] (Oder) [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Ahlt beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe: [X.] Der Kläger macht rückständige Miete aus einem gewerblichen Mietver-hältnis geltend. Mit schriftlichem Vertrag vom 14. Juli 1997 mietete die Beklagte von der damaligen Eigentümerin Gewerberäume in [X.]. [X.] lei-stete sie für die Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen. Die Vermieterin veräußerte das Grundstück an den Kläger, der aufgrund der Auflassung vom 2. November 1999 am 5. Mai 2000 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 31. August 2000 rechnete die Hausverwalterin der Vermieterin die Nebenkosten für die Jahre 1997 und 1998 ab, wobei sich zu-gunsten der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 3.098,62 [X.] ergab. Mit dem Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages rechnete die Beklagte gegen rück-ständige Mieten für die Monate August 2000 bis April 2001 auf. - 3 - Der Kläger hat zunächst 6.444,47 [X.] an rückständigen Mieten geltend gemacht. Nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in Höhe von 1.903,68 [X.] hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 1.340,16 [X.] stattgegeben. Es hat die Aufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch auf Auszahlung des Guthabens in Höhe von 3.058,62 [X.] als wirksam angesehen und einen Betrag von 142,01 [X.] als unbegründet erachtet. Die Berufung, mit der der Kläger die Unwirksamkeit der Aufrechnung geltend gemacht hat, ist oh-ne Erfolg geblieben. Dagegen wendete sich der Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Revision, mit der er die Verurteilung der Beklagten in der zuletzt beantragten Höhe von 4.398,78 [X.] samt Zinsen erstrebte. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der [X.] für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung bezahlt hat.

I[X.] Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie ohne Erledigung im Rechtsstreit unterlegen wäre. 1. Das [X.] hat ausgeführt, in Höhe von 3.058,62 [X.] sei der [X.] erloschen, weil die Beklagte mit dem der Höhe nach unstreiti-gen [X.] der Jahre 1997 bis 1998 wirksam aufgerechnet habe. Die im Wege der Aufrechnung geltend gemachten [X.] seien zum 1. Januar 1999 entstanden, aber erst mit der Abrechnung vom - 4 - 31. August 2000, somit nach Eintragung des [X.] im Grundbuch (5. Mai 2000) fällig geworden. Deshalb sei der Kläger als Erwerber gemäß § 571 BGB a.F., § 566 Abs. 1 BGB zum Ausgleich des [X.]s verpflichtet. Zwar sei die Frage, ob der Mieter [X.] aus [X.] vor der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer, die erst nach dessen Eintragung abgerechnet worden seien, dem neuen Eigentümer gegenüber gel-tend machen könne, sehr umstritten. Allein die hier vertretene Lösung sei aber [X.]. Sinn und Zweck des § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) sei es nämlich ausschließlich, den Mieter vor [X.] durch den Eigen-tumsübergang zu schützen. Dieser Schutz sei nur gewährleistet, wenn eine Verpflichtung des Erwerbers auf Auszahlung von [X.] bestehe. Nur dann habe der Mieter die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Auszahlung des [X.]s im Wege der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungs-rechts seinem jetzigen Vermieter entgegenzusetzen. Daß nach vorherrschen-der Auffassung ausschließlich der Voreigentümer zur Abrechnung von bei [X.] bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden berechtigt bzw. verpflichtet sei, führe bei wertender Betrachtungsweise zu keiner anderen Rechtsauffassung. Dem Erwerber entstehe kein unzumutbarer Nachteil, da er aufgrund vertraglicher Nebenpflichten vom Veräußerer die Überlassung der Abrechnungsunterlagen oder aber die Durchführung der Abrechnung verlangen könne. Damit sei der Erwerber ausreichend davor geschützt, daß der [X.] die Abrechnung nicht vornehme oder ihm die Unterlagen zur Überprüfung bereits erstellter Nebenkostenabrechnungen nicht zur Verfügung stelle. Die Entscheidung des [X.] ([X.], 734) könne keine Anwendung [X.]. Grundlage dieser Entscheidung sei nämlich nicht ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang im Sinne von § 566 Abs. 1 BGB, sondern eine Eigentums-übertragung gemäß § 17 [X.]. In diesem Fall sei der Mieter jedoch, worauf - 5 - der [X.] ausdrücklich hinweise, bereits in hinreichendem Maße durch die Schutzvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützt. 2. Dem ist nicht zu folgen. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich die Frage, welche mietvertraglichen Rechte und Pflichten infolge eines [X.] nach § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) dem Veräußerer und welche dem Erwerber zuzurechnen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Entstehens bzw. der Fälligkeit des Anspruchs beant-wortet. Vor dem Eigentumswechsel entstandene und fällig gewordene [X.] verbleiben dem bisherigen Vermieter, danach fällig gewordene Forderun-gen stehen dem (nunmehrigen) Grundstückseigentümer zu. Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters dann gegen den Erwerber, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen und fällig werden ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.] - NJW 1989, 451, 452). Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Anspruch des Mieters auf Auszah-lung des Nebenkostenguthabens für die Jahre 1997 und 1998 erst mit Erteilung der Nebenkostenabrechnung vom 31. August 2000 fällig geworden ist (vgl. [X.] 113, 188, 194). b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 14. September 2000 (- [X.] - [X.], 734 = [X.], 2509) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der II[X.] Zivilsenat hat dort entschieden, daß im Falle eines Eigentumswechsels nach § 17 [X.] der frühere Eigentümer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum bereits abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Nebenkosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt bzw. zur Erstattung von Überzahlungen verpflichtet - 6 - ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung beruhe auf Be-sonderheiten des Vermögensgesetzes und könne deshalb auf einen rechtsge-schäftlichen Erwerb gemäß § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) keine Anwen-dung finden, ist unzutreffend. Mit Urteil vom 3. Dezember 2003 (- [X.] - NJW 2004, 851) ist nämlich der VII[X.] Zivilsenat der Auffassung des II[X.] Zivilsenats gefolgt. Danach ist im Bereich des Wohnraummietrechts bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen [X.] zur Abrechnung der Nebenkosten und zur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verpflichtet. Nach Auffassung des VII[X.] Zivilsenats kommt es nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist. Das strikte Festhal-ten am sogenannten [X.] würde die Abrechnung der Nebenkosten im Regelfall erschweren, da sich der Erwerber die nötigen Unterlagen vom Ve-räußerer unter Umständen erst beschaffen müßte und sich erhebliche [X.] ergeben könnten, wenn er für bereits vor seinem Eigentumswechsel [X.] abrechnen solle. Zum anderen sei zu be-rücksichtigen, daß der Erwerber für die nun abzurechnende Periode die [X.] nicht erhalten habe. Er müßte sich dann an den Veräußerer wenden und eventuelle Ansprüche möglicherweise gerichtlich durchsetzen. Auch stünde im Falle geschuldeter Nachzahlungen ein hierauf gerichteter [X.] dem Erwerber selbst nicht zu, nachdem der Veräußerer die Aufwendun-gen für die abgelaufenen Abrechnungsperioden getragen und deshalb [X.] auf Erstattung seiner Aufwendungen habe. Soweit den Mietern danach Nachteile entstehen könnten, weil es ihnen verwehrt sei, mit ihnen zustehenden Rückzahlungsforderungen gegenüber Mietzinsforderungen des Erwerbers auf-zurechnen, sei dies die Folge des Erwerbs ihres Vertragsgegners und von ih-nen hinzunehmen. - 7 - Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des VII[X.] Zivilsenats für den Bereich des gewerblichen Mietrechts an. Diese Lösung sorgt für Rechtsklarheit und vermeidet insbesondere das ungerechte Ergebnis, daß eine vor dem Eigentumswechsel fällig gewordene Abrechnungspflicht beim bisheri-gen Vermieter verbleibt, während Nachzahlungen und Erstattungen, deren [X.] und Berechnung die Abrechnung dient, dem Erwerber zustehen bzw. von ihm zu erbringen sind ([X.], Urteil vom 14. September 2000 aaO). Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 148/02

29.09.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. XII ZR 148/02 (REWIS RS 2004, 1435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1435

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 168/03 (Bundesgerichtshof)


III ZR 211/99 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 22/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 163/12 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Vermieterpfandrecht des Grundstückserwerbers bei Sicherungsübereignung des Inventars vor dem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel; Gleichrang der Vermieterpfandrechte …


VIII ZR 219/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.