Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 5 StR 122/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3530

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. April 2002in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 26. No-vember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamtenStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 2. Die weitergehende Revision des Ange-klagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist hinsichtlich des [X.] den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Seine Revision führt jedoch imRechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.- 3 -Das [X.] hat die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ge-prft. Dies tte sich aber im vorliegenden Fall aufgedrt, weil der Ange-klagte nach den Urteilsfeststellungen seit 1992 [X.] mit Unterbrechungen [X.] inerheblichem Umfang Drogen zu sich nahm. Innerhalb des letzten Jahres vorseiner Verhaftung hat er den Konsum von [X.], [X.] und Kokain nochverstrkt. Die ausgeurteilten Taten dienten [X.] jedenfalls teilweise [X.] auch [X.] von Rauschgift zur Befriedigung seiner Sucht. Bei dieser [X.] das [X.] erörtern mssen, ob bei dem Angeklagten ein Hangim Sinne des § 64 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). [X.] konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. [X.] 91,1) besteht auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] jeden-falls. Der Umstand, daß sich der Angeklagte schon in der Untersuchungshaftum einen Therapieplatz bemt hat, kann fr seine Bereitschaft sprechen,sich einer Drogentherapie zu unterziehen.Der Erörterungsmangel nötigt im vorliegenden Falle zur Aufhebungdes gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann,daß dadurch auch die Strafzumessung beeinflußt wurde. Der neue [X.] eingehend zu prfen haben, ob angesichts des Gewichts der ange-frten Milderungsgri dem Angeklagten jeweils von dem [X.] -eines minder schweren Falles auszugehen sein wird (vgl. BGHR BtMG § 30Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 bis 4).Harms Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 122/02

23.04.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 5 StR 122/02 (REWIS RS 2002, 3530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3530

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.