Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 4 StR 287/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1494

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[X.] StR 287/00vom3. August 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 12. April 2000, soweit esihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben.[X.] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.].[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen: dreimal je ein Jahr und einmal zweiJahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Die Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Über-prüfung nicht stand.a) Nach den Feststellungen erwarb der stark heroinabhängige Ange-klagte bei vier Gelegenheiten in den [X.] von 12 g(Fall 1), zweimal 10 g (Fälle 2 und 3) sowie 30 g (Fall 4) Heroin mit einemWirkstoffgehalt von jeweils 25 % zum Eigenverbrauch und führte diese an-schließend nach [X.] ein. Von der eingeführten Menge von 30 gkonnten bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme noch 23 g Heroin [X.] werden. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegan-gen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen aufgrundseiner Betäubungsmittelabhängigkeit erheblich vermindert war.b) Zur [X.] hat das [X.] ausgeführt, daß mit [X.] der Voraussetzungen des § 21 StGB zwar ein gesetzlich vertypterStrafmilderungsgrund gegeben sei. Dieser führe jedoch auch bei Berücksichti-gung des Geständnisses des Angeklagten nicht zur Bejahung minder schwererFälle, flda die Taten mit Heroin eine der gefährlichsten Drogen betrafen und dienicht geringe Menge in allen Fällen deutlich überschritten warfl ([X.] 9).c) Diese Erwägungen lassen bereits besorgen, daß das [X.] beider Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG einen wesentlichen Gesichtspunkt, der [X.] minder schwerer Fälle nahe legt, unberücksichtigt gelassen hat. [X.] nämlich [X.] wie die Revision zu Recht rügt - insoweit nicht bedacht, daß [X.] die Betäubungsmittel nach den getroffenen Feststellungen aus-schließlich zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Dieser Umstand ist schon für- 4 -sich gesehen geeignet, die Bewertung als minder schweren Fall der Einfuhr zurechtfertigen (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 163, 168/169; BGHR BtMG § 30 Abs. 2Eigenverbrauch 1 und [X.] 3 jeweils m.w.[X.]). Auch ist der vom[X.] zur Ablehnung minder schwerer Fälle herangezogene Gesichts-punkt der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels im Hinblick auf die bei [X.] zum Eigenverbrauch in erster Linie gegebenen Eigengefährdung [X.] geringer zu gewichten. Schließlich erscheint die vorgenommene Be-wertung der eingeführten [X.] nicht unbedenklich: [X.] in den Fällen 1 bis 3 (2,5 g bzw. 3 g Heroinhydrochlorid) stehen [X.] genommen einer Einordnung als minder schwere Fälle nicht entgegen(vgl. hierzu BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Eigenverbrauch 1). Im Fall 4 (7,5 g Hero-inhydrochlorid) hätte bedacht werden müssen, daß bereits wenige Tage nachder Einfuhr der weitaus größte Teil des Rauschgifts beim Angeklagten [X.] wurde, so daß die mit der eingeführten Rauschgiftmenge verbundeneGefährdung der Gesundheit der Bevölkerung sich nicht in vollem Umfang reali-siert hat.2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das [X.] ohne dieaufgezeigten Mängel das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht und mildereEinzelstrafen sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Er hebt daherden Strafausspruch insgesamt auf.Die neu erkennende Strafkammer wird bei der zu bildenden Gesamts-trafe die [X.] durch das [X.] verhängte [X.] - vorbehaltlich § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - gemäß § 55 StGB einzubezie-hen haben, falls diese [X.] was der Senat mangels entsprechender Angaben inden Urteilsgründen nicht nachprüfen kann [X.] nicht bereits zum Zeitpunkt des- 5 -Erlasses des angefochtenen Urteils erledigt war; eine zwischenzeitlich einge-tretene Erledigung würde ihrer Einbeziehung nicht entgegenstehen (st. [X.]. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.[X.]).Meyer-Goßner Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 287/00

03.08.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 4 StR 287/00 (REWIS RS 2000, 1494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1494

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