Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2008, Az. II ZR 209/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5885

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 209/06 vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständli-chen und räumlichen Begrenzung nichtig ist. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 265.871,84 • [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 04.08.2006 - 8 [X.]/04 -

Meta

II ZR 209/06

28.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2008, Az. II ZR 209/06 (REWIS RS 2008, 5885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5885

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