Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZB 178/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 335

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/13

vom

12. Dezember 2013

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch [X.]
[X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Czub, die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Kazele

beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des [X.] vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die [X.] zu 2 erhobene [X.] eingestellt.
Nach dem Abschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des [X.] an.
Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu
1 die einstweilige [X.] bzw. Aussetzung des [X.] erreichen. Zur Be-gründung führt er an, dass der Versteigerungstermin auf den 14.
Januar 2014
bestimmt sei. Das [X.] beabsichtige, den angegriffenen Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Die Gerichtsakten seien im Hinblick auf ein Ableh-nungsverfahren und ein Akteneinsichtsgesuch noch nicht an das [X.] übersandt worden, so dass die im [X.] beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Die [X.] könne daher auch nicht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin begründet werden.

II.
Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist als solcher zulässig. Er hat [X.] in der Sache keinen Erfolg.
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß §
575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das [X.] ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß §
570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Es kann viel-mehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2005 -
XII [X.], [X.], 1064 f. mwN).
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2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den [X.] der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2005 -
XII [X.], aaO). Diese Abwägung führt zur Zurückweisung des Antrags.
a) Der angegriffene Beschluss unterliegt zwar bereits deswegen der [X.], weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des ge-setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren dem Kollegium zu übertragen (§
568 Satz 2 ZPO). Unterlässt er dies, ist seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, objektiv will-kürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu [X.] (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 22. November 2011 -
VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125, 126 Rn.
9 mwN).
b) Dies hat aber
nur zur Folge, dass das [X.] erneut über die so-fortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und die Frage des Vorliegens von Zu-lassungsgründen im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat. Für eine Begründetheit der sofortigen Beschwerde bestehen keine hinreichenden [X.].
aa) Das Selbsttitulierungsrecht der Beteiligten zu 2 nach §
16 Abs.
2 Satz 2 des Gesetzes für den [X.] betreffend die [X.] zu [X.] vom 3. Juli 1933 in der Fassung des §
43 Abs.
1 Nr.
5 NSpG vom 6. Juli 1962 ([X.]. GVBl. [X.]) steht der Fortsetzung des [X.] nicht entgegen. Die Frage, ob das nach dem 7
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Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höher-rangiges Recht verstößt (siehe dazu [X.],
[X.], 255 ff.), ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des [X.] ist ein wie hier den förmlichen [X.] genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen unge-achtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) geltend gemacht werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 -
V [X.], juris Rn. 7 f. mwN).
bb) Soweit der Beteiligte zu 1 darauf verweist, dass wegen zwischenzeit-licher Preissteigerungen am Immobilienmarkt ein neues Verkehrswertgutachten einzuholen sei, hindert dies die Fortsetzung des
Zwangsversteigerungsverfah-rens nicht, worauf das [X.] bereits zutreffend hingewiesen hat.
c) Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Beteiligten zu 2 an der Fortsetzung des Verfahrens gegenüber den Interessen des Beteiligten zu 1. Diesem droht zwar bei Durchführung des Versteigerungstermins ein end-gültiger Rechtsverlust. Dies allein rechtfertigt aber im Hinblick auf die fehlenden

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Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels
gegen den Beschluss über die Fortsetzung des [X.] nicht die Aussetzung seiner Vollziehung.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Czub

Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
34 K 22/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2013 -
6 [X.] -

Meta

V ZB 178/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZB 178/13 (REWIS RS 2013, 335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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