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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:150920B5STR330.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/20
vom
15. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2020
wird mit der Maßgabe als
unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte
für den Einziehungsbe-trag als Gesamtschuldner
haftet und Zinsen auf den der Adhäsi-onsklägerin zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem 7. März 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesan-walts).
Der Beschwerdeführer hat auch eingedenk des geringfügigen Teilerfolgs die Kosten des Rechtsmittels und die in der [X.] entstandenen besonderen Kosten des [X.] sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
(§ 473 Abs. 4
Satz 1 StPO).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.03.2020 -
6500 [X.]/08 610 [X.]/20 jug
Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. 5 StR 330/20 (REWIS RS 2020, 11201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11201
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