Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. 4 StR 330/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5499

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916B4STR330.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 330/16

vom
15. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 15.
September
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
März 2016 wird Ziffer
2. des Tenors dieses Urteils dahin geändert,
dass festgestellt ist,
dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige [X.] sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen [X.] sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfah-ren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen [X.] der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
einer Schutzbefohlenen in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen 1
-
3
-
Verwandten, davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ver--teriellen

entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder über-

sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor er-sichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.
1.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.], soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich das Folgende:
Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des §
252 [X.] dadurch, dass das [X.] trotz Ungewissheit über die Ausübung des [X.] die polizeilichen Vernehmungen der Tochter des Angeklagten durch Vernehmung der Verhörsperson und die richterliche Vernehmung

im Einverständnis des [X.] der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und der Vertreterin der Nebenklägerin

durch deren Verlesung eingeführt ha-be, ist jedenfalls unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, dass wegen des Verwertungsverbotes des §
252 [X.] eine Vernehmung von nichtrichterlichen Verhörspersonen oder eine Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls nach §
251 Abs.
2 Nr.
3 [X.] erst dann zulässig ist, wenn Gewissheit darüber besteht, dass der [X.] zur Aussage bereit ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2000

1
StR
589/99, [X.], 210
f.; 2
3
-
4
-
Urteil vom 11.
April 1973

2
StR
42/73, [X.]St 25, 176, 177). Letzteres ist [X.] nach den Maßstäben des Freibeweises zu prüfen, nach denen eine weitere Erforschung der prozessual bedeutsamen Tatsachen jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles ein sicherer Schluss darauf möglich ist, dass der Zeuge von seinem Recht
zur Zeugnisverweigerung keinen Gebrauch machen will (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1995

1
StR
606/95, [X.], 295; [X.]/[X.] in: Löwe/
[X.], [X.], 26.
Aufl., §
252 Rn.
16 mwN). So liegt der Fall hier, denn eine Ungewissheit über die Aussagebereitschaft der mittlerweile volljährigen Nebenklägerin bestand nicht, wie sich aus dem von der Revision selbst vorge-legten Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 9.
März 2016, der einen [X.] auf Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Neben-klägerin zum Gegenstand hatte, ohne Weiteres entnehmen ließ. Jedenfalls auf Grund dieses unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 14.
März 2016 eingereichten Antrages durfte das [X.] bei Durchführung der Be-weisaufnahme ohne weitere freibeweisliche Erkundigungen von [X.] der Nebenklägerin ausgehen.
Auch soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin wendet, hat es keinen Er-folg.
2.
Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsions-klägerin die entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateri-ellen Schäden zu erstatten,
hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die weiteren, bereits entstandenen materiellen und immate-4
5
6
-
5
-
riellen Schäden zu erstatten. Insofern hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden be-reits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
August 2015

2
StR 585/15, juris Rn.
6
f.; vom 3.
Dezember 2013

4
StR
471/13, [X.], 269, Rn.
4; [X.], Urteil vom 20.
Mai 2008

X
ZR
6/06; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
256 Rn.
7a mwN), zumal eine Fallgestaltung derart, dass bereits ein Feststel-lungsurteil

etwa wegen Beteiligung einer Versicherung oder der öffentlichen Hand auf Schuldnerseite

zu endgültiger Streitbeilegung führen würde (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn.
8 mwN),
im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
3.
Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§
473 Abs.
4, §
472a Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Paul
7

Meta

4 StR 330/16

15.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. 4 StR 330/16 (REWIS RS 2016, 5499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5499

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 330/16

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