Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 330/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1444

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. September 2001in der [X.] w a l d aus [X.],geboren am 17. Mai 1926 in [X.],wegen Beihilfe zur [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das Urteil [X.] vom 18. Juli 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der [X.] Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der [X.] medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der [X.] während der Hauptverhandlung durchdas [X.] zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der [X.] ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Sit-zungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung ange-messen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandenseinder im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehennach dem Maßstab von [X.], 16 nicht.2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. [X.] Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsi-dent des [X.] und Vorsitzender der [X.] maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis [X.]. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von [X.] 3 -an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährigeHochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt verur-sachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren Un-rechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, dieum der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch [X.]. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperver-letzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, [X.] als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.[X.] [X.] Brause

Meta

5 StR 330/01

05.09.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 330/01 (REWIS RS 2001, 1444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1444

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