Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8851

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BUN[X.]ESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]ES VOLKES
URTEIL
I
ZR
169/12

Verkündet am:
8. Januar
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

ja
[X.]R:

ja
BearShare
[X.] § 97 Abs. 1 Satz 1
a)
[X.]er Inhaber eines [X.]anschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Un-terlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen [X.] für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der [X.]in-haber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b)
Wird über einen [X.]anschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tat-sächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]inhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen [X.] benutzen konnten. [X.]ies ist insbesondere dann der Fall, wenn der [X.]-anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde ([X.] an [X.], Ur-teil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 330 -
Sommer unseres Lebens; Ur-teil vom 15. November 2012

I
ZR
74/12, [X.], 511 = [X.], 799
-
Morpheus).
c)
Wird über einen [X.]anschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der [X.]inhaber eine sekundäre [X.]arlegungslast. [X.]ieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der [X.]inhaber im Rah-men des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 330 -
Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012

[X.], [X.], 511 = [X.], 799
-
Morpheus).
[X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
[X.]er
[X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Januar
2014
durch [X.], Pokrant,
[X.], [X.]r. Koch
und [X.]r. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.]n das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 24. No-vember 2010 abgeändert.
[X.]ie Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des [X.]n haben die [X.] jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eige-nen außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] jeweils selbst.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
[X.]ie [X.] sind vier führende [X.] Tonträgerhersteller. [X.]er [X.]
ist Inhaber eines [X.]zugangs. In seinem Haushalt leben auch sei-ne Ehefrau und deren volljähriger [X.].
[X.]ie [X.] ließen den [X.]n durch
Anwaltsschreiben vom 30.
Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über
sei-nen [X.]anschluss
3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließli-chen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen,
in einer
[X.]tauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. [X.]er [X.] gab ohne Aner-kennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten
zu bezahlen. [X.]er [X.] des [X.]n hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung ge-genüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem [X.]programm

[X.]ie [X.] haben
den [X.]n -
soweit noch von Bedeutung -
auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60

nebst Zinsen
in [X.]
genommen.
[X.]er [X.] hat
vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverlet-zungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger [X.] habe die Musik-dateien über den
[X.]anschluss zugänglich gemacht.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2011, 111). Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgericht unter Zurück-weisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeän-dert und den [X.]n unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die . Auf die Verfas-1
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4
-
sungsbeschwerde des [X.]n hat das [X.] das Beru-fungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht [X.] ([X.], [X.], 601 = [X.], 702). [X.]as Berufungsgericht hat teilt (O[X.], Urteil vom 17. August 2012 -
6 [X.], juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen,
verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.]as Berufungsgericht hat angenommen,
der von den [X.] er-hobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichts-punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841

nebst Zinsen
begründet. [X.]azu hat es ausgeführt:
[X.]ie [X.] seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung ver-folgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urhe-berrechtlichen Nutzungsrechte an den
in Rede stehenden Musiktiteln seien.
[X.]er [X.] sei
für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich.
Er hafte zwar nicht als Täter. [X.]ie [X.] hätten keinen Beweis für
ihre Behauptung erbracht, der [X.] selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen
angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen [X.] den [X.] zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen [X.] auch ohne konkrete Anhaltspunkte für ei-ne bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die 6
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-
5
-
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. [X.]em
stehe nicht entgegen, dass sein [X.] bereits volljährig gewesen sei. [X.]er [X.] habe diese Verpflichtung verletzt, weil
er seinen [X.] nicht -
jedenfalls
nicht
hinreichend
-
belehrt
habe.
[X.]em Anspruch der [X.] stehe
nicht entgegen, dass sie
in der [X.] allein auf die Haftung des [X.]n
als Täter und nicht auch als Stö-rer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. [X.]ie Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von begründet, weil lediglich ein
Streitwert von 280.000 u-grunde gelegt werden
könne
und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821

zuzüglich Kostenpauschale von 20

geschuldet sei.
I[X.] [X.]ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
des [X.]n hat
Er-folg.
[X.]er von den [X.] erhobene Anspruch auf Erstattung von [X.] ist nicht begründet.
1. [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein [X.] auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 Satz
1, §
670 BGB) gegeben sein kann
([X.], Urteil vom 17. Juli 2008

I
ZR
219/05, [X.], 996 Rn.
10 = [X.], 1449 -
[X.]lone-[X.][X.]). [X.]er Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des [X.] ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch
die am 1. September 2008 in [X.] getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des §
97a [X.] ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz ge-regelt. [X.]iese
Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar
2007
nicht anwendbar.
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-
6
-
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass
die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. [X.]iese Voraus-setzung ist hier nicht erfüllt. [X.]er [X.] haftet den [X.] nicht nach §
97 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheber-rechtlich geschützter
Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich
ist.
a) [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] nicht als Täter haftet.
aa) [X.]ie [X.] tragen nach allgemeinen Grundsätzen als [X.]steller die [X.]arlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. [X.]anach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der [X.] für die von ihnen behauptete [X.] als [X.] verantwortlich ist
(vgl. Urteil vom 15. November 2012 -
[X.], [X.], 511 Rn.
32 = [X.], 799 -
Morpheus).
[X.]) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]n. Wird über einen [X.]anschluss eine Rechtsverletzung be-gangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]in-habers
nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) [X.] Personen diesen [X.] benutzen konnten. [X.]ies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
[X.]anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 330 Rn.
12 und 13 -
Sommer unseres Lebens) oder -
wie hier -
be-12
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14
15
-
7
-
wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde
([X.], [X.], 511 Rn.
33 f. -
Morpheus).
[X.]) [X.]en
[X.]n
trifft
als Inhaber des [X.]anschlusses allerdings
eine sekundäre [X.]arlegungslast (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn.
12 -
Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
(1) [X.]en Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten [X.] trifft in der Regel eine sekundäre [X.]arlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete [X.] keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem [X.] nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 -
I [X.], [X.], 602 Rn.
23 = [X.], 721 -
Vorschaubilder II, [X.]). [X.]iese Voraussetzung ist im [X.] zwischen den primär darlegungsbelasteten [X.] und dem [X.]n
als [X.]inhaber im Blick auf die Nutzung seines [X.]anschlusses er-füllt.
(2) [X.]ie sekundäre [X.]arlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Be-weislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§
138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden
Verpflichtung des [X.]inha-bers, dem Anspruchsteller alle für seinen [X.] benötigten Informatio-nen zu verschaffen. [X.]er [X.]inhaber genügt
seiner
sekundären [X.]arle-gungslast
dadurch, dass
er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbständigen Zugang zu
seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
(vgl. [X.], [X.], 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 -
22 [X.], juris Rn. 7; O[X.], [X.], 329, 330; [X.], [X.], 246; [X.], ZUM 2013, 67, 68;
[X.], [X.], 16
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-
8
-
396).
In
diesem Umfang ist der [X.]inhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen
verpflichtet
(vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut [X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I
ZR 61/12, [X.] 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA [X.], [X.], 40
f.; O[X.], [X.], 329, 330; [X.], [X.], 396).
[X.] [X.]er [X.] hat seiner sekundären [X.]arlegungslast dadurch entspro-chen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende
20-jährige [X.] seiner Ehefrau habe die [X.]ateien von dem in [X.] stehenden [X.] zum Herunterladen bereitgehalten.

dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der [X.] als Anspruchsteller, die für eine Haftung des [X.]n als Täter einer Urheber-rechtsverletzung sprechenden
Umstände darzulegen und nachzuweisen
([X.], [X.], 511 Rn.
35 -
Morpheus). [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den [X.] aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinrei-chender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der [X.] selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. [X.]iese tatrichterliche Be-urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
haftet der [X.] aber auch nicht als Störer
wegen von seinem [X.] begangener
Urheberrechts-verletzungen
auf Unterlassung.
aa)
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlas-sung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. [X.]abei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der [X.] die rechtliche und tatsächliche 19
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-
9
-
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. [X.]a die Störerhaftung nicht über Gebühr auf [X.]ritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als [X.] für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als
Störer
nach der Rechtsprechung des Se-nats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von [X.], voraus. Ob und inwieweit dem als Störer [X.] eine Verhinderung der Verletzungshandlung des [X.]
zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichti-gung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenver-antwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung
selbst unmittel-bar vorgenommen hat ([X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Sommer unseres Lebens; [X.], [X.], 511 Rn.
41 -
Morpheus;
[X.], Urteil vom 16. Mai 2013 -
I
ZR 216/11, [X.], 1229 Rn.
34 = [X.], 1612 -
Kinderhochstühle im [X.], [X.]).
[X.]) [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen [X.]
den [X.]anschluss
zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden [X.]omputer zur Verfügung ge-stellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an [X.] teilnimmt. [X.]em [X.]n sei es daher zumutbar gewesen, seinen [X.]
auch ohne konkrete Anhaltspunkte für ei-ne bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissver-ständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme
zu untersagen. [X.]em stehe nicht entgegen, dass sein [X.] be-reits volljährig gewesen sei. [X.]er [X.] habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem [X.] sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei.
[X.]er [X.] habe diese Verpflichtung 23
-
10
-
verletzt, weil
er seinen [X.] nicht -
jedenfalls nicht hinreichend -
belehrt
habe. Er
habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines [X.]es verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an [X.] gesprochen und deutlich gemacht, dass die illega-le Nutzung solcher [X.] unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der [X.] seinem [X.] die rechts-widrige Teilnahme an [X.] mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.
[X.]) [X.]ieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts war es dem [X.]n nicht zuzumuten, seinen volljährigen [X.] ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. [X.]er Inhaber eines [X.]an-schlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] oder von sonstigen Rechtsverletzungen im [X.] zu belehren und ihnen die Nutzung des [X.]anschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an [X.] oder zu
sonstigen
Rechtsverletzungen im [X.] zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. [X.]a der [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunk-te dafür hatte, dass sein volljähriger [X.] den [X.]anschluss zur rechtswidrigen Teilnahme
an [X.] missbraucht, haftet er
auch dann nicht als Störer für
Urheberrechtsverletzungen seines [X.]es auf Unterlas-sung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.

24
-
11
-
(1) [X.]er Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicher-ten WLAN-[X.]es als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehen-de [X.]ritte diesen [X.] missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich ge-schützte Musiktitel in [X.] einzustellen (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn.
20 bis 24 -
Sommer unseres Lebens). [X.]iese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestal-tung übertragbar, bei der der [X.]inhaber seinen [X.]anschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. [X.], [X.], 511 Rn.
42

Morpheus).
(2) [X.]er Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nut-zung des [X.]s durch das Kind zu überwachen, den [X.]omputer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum [X.] (teilweise) zu versper-ren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst ver-pflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt ([X.], [X.], 511 Rn.
24 -
Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der [X.]inhaber seinen [X.]anschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das
er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht ver-pflichtet ist und das
auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung [X.].
[X.] Ob und inwieweit dem als Störer [X.]n eine Ver-hinderung der Verletzungshandlung des [X.] zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti-25
26
27
-
12
-
on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjeni-gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat
(hierzu Rn.
22). [X.]anach ist bei der Überlassung eines [X.]anschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den [X.]inhaber auf familiärer Verbundenheit beruht
und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das -
auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) -
besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen
und die Eigenverantwor-tung von Volljährigen, darf der
[X.]inhaber einem volljährigen Familien-angehörigen seinen [X.]anschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der [X.]inhaber -
etwa aufgrund einer Abmahnung -
konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der voll-jährige Familienangehörige den [X.]anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderli-chen Maßnahmen zu ergreifen.
[X.]iese Grundsätze gelten nicht nur
für die Überlassung des [X.]an-schlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner ([X.], [X.], 73, 74;
GRURR 2013, 246; O[X.], [X.], 781; O[X.], [X.], 329, 331; [X.], Urteil vom 5. März 2013 -
20 [X.], juris Rn.
29; [X.], [X.], 267, 268; [X.], jurisPR-ITR 25/2012 [X.].
4 unter [X.]; [X.]., jurisPR-ITR 12/2013 [X.]. 5 unter [X.]; [X.]., jurisPR-ITR 19/2013 [X.]. 2 unter [X.]; [X.] in [X.]-recht, 5. Aufl., Rn.
2255). Sie gelten vielmehr auch für die -
hier in Rede ste-hende -
Überlassung des [X.]anschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder ([X.], [X.], 73, 74; [X.], Urteil vom 5. März 2013 -
20 [X.], juris Rn.
29; [X.], [X.], 267, 268; [X.], Verfügung vom 21.
Juni 2012 -
308
O
495/11,
juris Rn.
4; [X.], jurisPR-ITR 19/2013 28
-
13
-
[X.].
2 unter [X.]; [X.], [X.], 617, 618; [X.] in [X.]recht
aaO Rn.
2256; aA O[X.], [X.], 329, 331; [X.], 1148; [X.], 184, 185; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze
bei einer Überlassung des [X.]anschlusses durch den [X.]inhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen
wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für ei-ne entsprechende Anwendung
[X.], [X.], 73, 74; [X.], Urteil vom 5. März 2013 -
20 [X.], juris Rn.
29; [X.] in [X.]recht, 5. Aufl., Rn.
2256; aA O[X.], [X.], 329, 331; LG [X.]üsseldorf, [X.] 2010, 396, 398).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der [X.] der Eigentumsgarantie nach Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG unterfallen und die [X.] einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art.
19 Abs.
4 GG). [X.]iese Grundrechte, die nach Art.
19 Abs.
3 GG auch den [X.] als inländischen juristischen Per-sonen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den [X.]n im [X.] mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.
Gesichtspunkte, die ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichts-hof der [X.] nach Art.
267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den [X.]en nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
29
30
-
14
-
II[X.] [X.]anach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.]n aufzu-heben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des [X.]n das landgerichtli-che Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. [X.]ie Kostenent-scheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
100 Abs. 1
ZPO.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2010 -
28 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 17.08.2012 -
6 [X.] -

31

Meta

I ZR 169/12

08.01.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 (REWIS RS 2014, 8851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8851

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 121/08

I ZR 74/12

I ZR 169/12

I ZR 140/10

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