Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8886

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Musiktauschbörse; Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger; tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers und Umfang dessen sekundärer Darlegungslast - BearShare


Leitsatz

BearShare

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

2. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

3. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2010 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind vier führende [X.] Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

2

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der [X.] des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „[X.]“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

3

Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

4

Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger [X.] habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (O[X.], ZUM 2012, 583). Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das [X.] das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], [X.], 601 = [X.], 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (O[X.], Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, der von den [X.] erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen begründet. [X.]azu hat es ausgeführt:

7

[X.]ie [X.] seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien.

8

[X.]er [X.] sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. [X.]ie [X.] hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der [X.] selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen [X.] den [X.]anschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen [X.] auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. [X.]em stehe nicht entgegen, dass sein [X.] bereits volljährig gewesen sei. [X.]er [X.] habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen [X.] nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

9

[X.]em Anspruch der [X.] stehe nicht entgegen, dass sie in der Abmahnung allein auf die Haftung des [X.]n als Täter und nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. [X.]ie Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.

II. [X.]ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n hat Erfolg. [X.]er von den [X.] erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.

1. [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 10 = [X.], 1449 - [X.]). [X.]er Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des [X.] ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in [X.] getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a [X.] ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. [X.]iese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. [X.]iese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. [X.]er [X.] haftet den [X.] nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.

a) [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] nicht als Täter haftet.

aa) [X.]ie [X.] tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die [X.]arlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. [X.]anach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der [X.] für die von ihnen behauptete [X.] als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 511 Rn. 32 = [X.], 799 - [X.]).

bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]n. Wird über einen [X.]anschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]inhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen [X.] benutzen konnten. [X.]ies ist insbesondere dann der Fall, wenn der [X.]anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde ([X.], [X.], 511 Rn. 33 f. - [X.]).

cc) [X.]en [X.]n trifft als Inhaber des [X.]anschlusses allerdings eine sekundäre [X.]arlegungslast (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

(1) [X.]en Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten [X.] trifft in der Regel eine sekundäre [X.]arlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete [X.] keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 - [X.], [X.], 602 Rn. 23 = [X.], 721 - Vorschaubilder II, mwN). [X.]iese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten [X.] und dem [X.]n als [X.]inhaber im Blick auf die Nutzung seines [X.]anschlusses erfüllt.

(2) [X.]ie sekundäre [X.]arlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des [X.]inhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen [X.] benötigten Informationen zu verschaffen. [X.]er [X.]inhaber genügt seiner sekundären [X.]arlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.], 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; [X.], [X.], 329, 330; [X.], [X.], 246; [X.], ZUM 2013, 67, 68; [X.], [X.], 396). In diesem Umfang ist der [X.]inhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA [X.], [X.], 40 f.; [X.], [X.], 329, 330; [X.], [X.], 396).

(3) [X.]er [X.] hat seiner sekundären [X.]arlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige [X.] seiner Ehefrau habe die [X.]ateien von dem in [X.] stehenden [X.]omputer zum Herunterladen bereitgehalten.

dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der [X.] als Anspruchsteller, die für eine Haftung des [X.]n als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen ([X.], [X.], 511 Rn. 35 - [X.]). [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den [X.] aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der [X.] selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. [X.]iese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der [X.] aber auch nicht als Störer wegen von seinem [X.] begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. [X.]abei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der [X.] die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. [X.]a die Störerhaftung nicht über Gebühr auf [X.]ritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer [X.]n eine Verhinderung der Verletzungshandlung des [X.] zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ([X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; [X.], [X.], 511 Rn. 41 - [X.]; [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 1229 Rn. 34 = [X.], 1612 - Kinderhochstühle im [X.], mwN).

bb) [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen [X.] den [X.]anschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden [X.]omputer zur Verfügung gestellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. [X.]em [X.]n sei es daher zumutbar gewesen, seinen [X.] auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. [X.]em stehe nicht entgegen, dass sein [X.] bereits volljährig gewesen sei. [X.]er [X.] habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem [X.] sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. [X.]er [X.] habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen [X.] nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines [X.]es verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an [X.] gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher [X.] unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der [X.] seinem [X.] die rechtswidrige Teilnahme an [X.] mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.

cc) [X.]ieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem [X.]n nicht zuzumuten, seinen volljährigen [X.] ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. [X.]er Inhaber eines [X.]anschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] oder von sonstigen Rechtsverletzungen im [X.] zu belehren und ihnen die Nutzung des [X.]anschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an [X.] oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im [X.] zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. [X.]a der [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger [X.] den [X.]anschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an [X.] missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines [X.]es auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.

(1) [X.]er Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-[X.]es als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende [X.]ritte diesen [X.] missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in [X.] einzustellen (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). [X.]iese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der [X.]inhaber seinen [X.]anschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. [X.], [X.], 511 Rn. 42 - [X.]).

(2) [X.]er Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des [X.]s durch das Kind zu überwachen, den [X.]omputer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum [X.] (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt ([X.], [X.], 511 Rn. 24 - [X.]). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der [X.]inhaber seinen [X.]anschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.

(3) Ob und inwieweit dem als Störer [X.]n eine Verhinderung der Verletzungshandlung des [X.] zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). [X.]anach ist bei der Überlassung eines [X.]anschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den [X.]inhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der [X.]inhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen [X.]anschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der [X.]inhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den [X.]anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

[X.]iese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des [X.]anschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner ([X.], [X.], 73, 74; [X.], 246; [X.], [X.], 781; [X.], [X.], 329, 331; [X.], Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; [X.], [X.], 267, 268; [X.], jurisPR-ITR 25/2012 [X.]. 4 unter [X.]; [X.]., jurisPR-ITR 12/2013 [X.]. 5 unter [X.]; [X.]., jurisPR-ITR 19/2013 [X.]. 2 unter [X.]; [X.] in [X.]recht, 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des [X.]anschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder ([X.], [X.], 73, 74; [X.], Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; [X.], [X.], 267, 268; [X.], Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 [X.], juris Rn. 4; [X.], jurisPR-ITR 19/2013 [X.]. 2 unter [X.]; [X.], [X.], 617, 618; [X.] in [X.]recht aaO Rn. 2256; aA [X.], [X.], 329, 331; [X.], 1148; [X.], 184, 185; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des [X.]anschlusses durch den [X.]inhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung [X.], [X.], 73, 74; [X.], Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; [X.] in [X.]recht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA [X.], [X.], 329, 331; LG [X.]üsseldorf, ZUM-R[X.] 2010, 396, 398).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der [X.] der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die [X.] einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). [X.]iese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den [X.] als inländischen juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den [X.]n im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.

Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den [X.]en nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

III. [X.]anach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des [X.]n das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Büscher                    Pokrant                     [X.]

                Koch                      Löffler

Meta

I ZR 169/12

08.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 17. August 2012, Az: I-6 U 208/10, Urteil

§ 97 Abs 1 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 (REWIS RS 2014, 8886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8886

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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