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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehrungspflicht des Internetanschlussinhabers gegenüber volljährigen Besuchern über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen – Silver Linings Playbook
Silver Linings Playbook
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 10 - vom 20. März 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - Abteilung 25b - vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film "[X.]" in [X.] über das [X.] öffentlich zugänglich zu machen.
Die Beklagte hatte in der [X.] vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2013 Besuch von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten, die beide volljährig sind und in [X.] leben. Für den [X.] überließ die Beklagte ihrer Nichte das Passwort für ihren WLAN-Router, da diese das [X.] zum Abrufen von E-Mails sowie zum [X.] nutzen wollte.
Die von der Klägerin beauftragte [X.]. stellte fest, dass der Film "[X.]" zwischen dem 31. Januar und dem 2. Februar 2013 wiederholt über den [X.] der Beklagten in einer [X.]tauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden war. Die Klägerin ließ die Beklagte wegen dieses Sachverhalts durch Anwaltsschreiben vom 18. März 2013 abmahnen. Die Beklagte gab unter dem 28. März 2013 eine Unterlassungserklärung ab. Nachdem die Beklagte die Nichte und ihren Lebensgefährten auf die Abmahnung angesprochen hatte, räumten diese die gemeinschaftliche Begehung der beanstandeten Handlungen ein.
Die Klägerin hat die Beklagte zunächst vor dem Amtsgericht auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.255,80 € nebst Zinsen in Anspruch genommen, die Klage jedoch in Höhe von 500 € zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte entsprechend dem in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrag der Klägerin zur Zahlung von 755,80 € verurteilt ([X.], [X.] 2015, 556).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung für begründet erachtet. Die Abmahnung der Beklagten sei berechtigt gewesen, weil der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Films "[X.]" gegen die Beklagte zugestanden habe. Diese sei für die durch ihre Nichte und deren Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung als Störerin verantwortlich. Sie habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt, weil sie es versäumt habe, ihre Nichte und deren Lebensgefährten darüber zu belehren, dass eine Nutzung von [X.] zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie etwa von Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe. Allein die Volljährigkeit des Nutzers und seine daraus folgende Eigenverantwortlichkeit ließen die [X.] nicht entfallen. Die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährte seien keine volljährigen Familienangehörigen der Beklagten, für die nach der Rechtsprechung des [X.] keine [X.] bestehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die über ihren [X.]anschluss begangenen Verletzungshandlungen rechtsfehlerhaft bejaht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass als Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten allein § 97a Abs. 1 [X.] in der zum [X.]punkt der beanstandeten Verletzungshandlungen Anfang 2013 geltenden Fassung vom 7. Juli 2008 in Betracht kommt. Der Anspruch setzt voraus, dass der Verletzer zu Recht wegen eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Verhaltens abgemahnt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Unterlassung, weil sie für die beanstandete Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an dem in Rede stehenden Filmwerk nicht verantwortlich ist.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht als Täter haftet. Es hat festgestellt, dass der Film in der [X.] vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2013 durch die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährten über den [X.]anschluss der Beklagten mittels eines [X.] rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. An diesen Nutzungshandlungen war die Beklagte nicht beteiligt.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte aber auch nicht als Störerin wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des [X.]s die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] eine Verhinderung der Verletzungshandlung des [X.] zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ([X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 22 - [X.]; Urteil vom 26. November 2015 - [X.], [X.], 268 Rn. 21 = [X.], 341 - Störerhaftung des Access-Providers).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Überlassung des [X.]anschlusses der Beklagten an die Nichte und deren Lebensgefährten sei adäquat-kausal für die beanstandeten Rechtsverletzungen gewesen.
c) Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt. Sie habe weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von [X.] zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials, wie etwa von Filmen, Musik und Computerspielen, zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrung sei vor Überlassung des [X.]anschlusses an einen volljährigen [X.], der nicht als Familienangehöriger anzusehen sei, erforderlich. Bei der Nichte der Beklagten handele es sich um die Tochter ihrer Schwester, die keine Familienangehörige sei, zu der ein dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallendes besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es der Beklagten nicht zuzumuten, ihre volljährige Nichte und deren Lebensgefährten ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.] aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines [X.]anschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen [X.]anschluss zur Verfügung stellt, in einer solchen Weise zu belehren.
bb) Für den [X.]raum vor Begehung der Verletzungshandlungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür hatte, ihre Nichte oder deren Lebensgefährte würden den [X.]anschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an [X.] nutzen; solche Anhaltspunkte sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
cc) Lagen für die Beklagte aber keine Anhaltspunkte vor, ihre Besucher würden über den [X.]zugang Urheberrechtsverletzungen begehen, war die Beklagte zu einer entsprechenden Belehrung nicht verpflichtet.
Der [X.] hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten [X.] als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen [X.] missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in [X.] einzustellen (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der [X.]inhaber seinen [X.]anschluss einem Gast zur Verfügung stellt (vgl. zur Überlassung an Familienangehörige [X.]Z 200, 76 Rn. 25 - [X.]). Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen folgt im Fall eines ungesicherten [X.] daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des [X.]inhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen ([X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). Zudem geht von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum [X.] regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen aus, als von der Überlassung des [X.]es zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner.
dd) Anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 511 Rn. 24 = [X.], 799 - [X.]) haben Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen, die Grundlage einer [X.] über die Gefahren der Nutzung von [X.] sein kann.
ee) Nach der Rechtsprechung des [X.]s darf der [X.]inhaber im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen seinen [X.]anschluss einem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der [X.]inhaber etwa aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den [X.]anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht oder missbrauchen wird, hat er die zu deren Verhinderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten für die Überlassung des [X.]anschlusses an Ehepartner sowie deren volljährige Kinder oder Stiefkinder ([X.]Z 200, 76 Rn. 27 f. - [X.]).
Ob diese Maßstäbe auf volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner übertragbar sind, hat der [X.] bislang offenlassen können. Im Streitfall ist die Frage entscheidungserheblich; sie ist zu bejahen. Für den Wohnungsinhaber besteht auch unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende [X.] (vgl. [X.], NJW 2014, 2305, 2307 f., 2310; [X.], ZUM 2014, 654, 659 f.; [X.], [X.], 1022, 1026 f.). Sie ist regelmäßig unzumutbar.
(1) In der heutigen Medien- und Informationsgesellschaft stellt die Überlassung eines privaten [X.]anschlusses an volljährige Gäste und Mitbewohner des [X.] eine übliche Gefälligkeit dar. Sie entspricht dem weit verbreiteten Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung zur ständigen Nutzung des [X.]s. Solange keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Nutzungsverhalten bestehen, gewährt der [X.]inhaber den Zugang zu seinem privaten [X.]anschluss gegenüber solchen volljährigen Personen in der berechtigten Erwartung, dass sie die ihnen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen.
(2) Unter den genannten Voraussetzungen ist die Überlassung eines [X.]anschlusses zur Nutzung durch Mitbewohner oder Gäste nicht anders zu beurteilen als die Überlassung eines Telefonanschlusses (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 142, 7, 12 f. - Räumschild), eines Kraftfahrzeugs oder auch einer Wohnung aus Gefälligkeit. Werden Telefon, Kraftfahrzeug oder Wohnung - für den [X.] unvorhersehbar - zur Begehung oder Vorbereitung rechtswidriger Handlungen genutzt, kommt weder eine Störerhaftung noch eine Haftung aufgrund Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 22 ff. - Jugendgefährdende Medien bei [X.]) des [X.] in Betracht. Zwar ist die Zurverfügungstellung der Sache in diesen Fällen jeweils adäquat-kausal für die spätere Rechtsverletzung. Es besteht aber keine [X.] gegenüber den begünstigten volljährigen Personen. Im Hinblick auf die erkennbare und berechtigte Erwartung des [X.], dass seine Gäste, Besucher oder Mitbewohner den [X.]anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen werden, besteht auch keine besondere Gefahr dafür, dass der überlassene [X.]anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, die eine gegenüber der Überlassung etwa von Kraftfahrzeugen oder Telefonanschlüssen abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Es ist nicht vom Berufungsgericht festgestellt, dass mit der Überlassung eines [X.]anschlusses an Personen, denen der [X.]inhaber den Zugang zu seiner Wohnung gestattet oder mit denen er in [X.] zusammenlebt, eine besondere Gefahrenquelle eröffnet wird.
(3) Der Ausschluss einer anlasslosen [X.] des [X.]inhabers gegenüber volljährigen Gästen und Mitbewohnern, denen er die Nutzung seines [X.] gestattet, steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/[X.] und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004 ([X.]. Nr. L 195 S. 16) muss Rechtsinhabern ermöglicht werden, gegen angebliche Verletzer einstweilige Maßnahmen zu erwirken, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen. Eine anlasslose [X.] gegenüber volljährigen Gästen oder Mitbewohnern lässt sich mit dieser Bestimmung nicht begründen.
Art. 8 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des [X.] bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Urheberrechte durch angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu schützen. Diese Bestimmung verlangt von den Mitgliedstaaten ebenfalls nicht, eine Störerhaftung vorzusehen, wenn eine Belehrung volljähriger Gäste oder Mitbewohner unterbleibt und es für eine solche Belehrung auch keinen Anlass gab. Eine solche Haftung wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig, weil sie dem [X.]inhaber nicht zuzumuten ist (zu Bedenken hinsichtlich der Unzulässigkeit des Betriebs eines ungesicherten WLAN und der Verhältnismäßigkeit von Sicherungsmaßnahmen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 16. März 2016 in der Rechtssache [X.]/14 Rn. 145 bis 149 - [X.]/[X.] Music).
(4) Die Klägerin kann sich als Rechtsinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 GG, die das Urheberrecht schützen (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2014 - [X.], [X.], 468 Rn. 47 = [X.], 540 - UPC [X.]; [X.] 134, 204 Rn. 72) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 EU-Grunderechtecharta und effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Auf Seiten der Beklagten und ihrer Besucher steht der Schutz durch die Grundrechte auf Informationsfreiheit nach Art. 11 [X.] und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.], [X.], 468 Rn. 47 - UPC [X.]) und das Recht auf Freiheit und Achtung des Privatlebens gemäß Art. 6 und 7 [X.] und Art. 2 Abs. 1 GG. Die kollidierenden Grundrechte sind in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 241 Rn. 68 - Promusicae; [X.], [X.], 468 Rn. 46 - UPC [X.]). Die betroffenen Grundrechte sind in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen, ob dem Inhaber eines [X.]anschlusses die fragliche Hinweis- und [X.] zumutbar ist und das Unterlassen eine Haftung begründen kann (vgl. [X.], [X.], 268 Rn. 32 - Haftung des Access-Providers).
Danach scheidet auch unter Einbeziehung der wechselseitigen Grundrechte eine anlasslose [X.] des Inhabers eines [X.]anschlusses aus, wenn er den Zugang Gästen, Besuchern und Mitbewohnern eröffnet.
Es ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, dass ein nennenswerter Anteil der Urheberrechtsverletzungen im [X.] durch Gäste und Mitbewohner des [X.]inhabers begangen wird. Vielmehr kann der Wohnungsinhaber zu Recht erwarten, dass Gäste und Mitbewohner seinen [X.]anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Zudem besteht eine sekundäre Darlegungslast des [X.]inhabers. Er hat vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, wobei der [X.]inhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet ist ([X.]Z 200, 76 Rn. 16, 18 - [X.]; [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.] Rn. 33 - [X.]). Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, haftet er als Täter.
4. Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Abwägung der Grundrechte im Einzelfall ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.
5. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Täterschaft der Nichte und ihres Lebensgefährten feststeht, sind weitere Feststellungen nicht zu treffen. Das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Hamburg, 20. März 2015, Az: 310 S 23/14, Urteil
§ 97 Abs 1 S 1 UrhG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 (REWIS RS 2016, 11449)
Papierfundstellen: NJW 2017, 333 WM2017,1266 REWIS RS 2016, 11449
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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